Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 577/07
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Änderung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Verlagsvertrages vom 28. Januar 1988 dahingehend einzuwilligen, dass die Vergütung der Klägerin rückwirkend für den Zeitraum ab Beginn des Jahres 2004 bis zum Tage der Rechtskraft des Urteils sowie für die Zukunft um eine Vergütung von 2 % des Nettoladenverkaufspreises und – soweit ein solcher nicht ermittelt werden kann – um 4 % des Verlagserlöses (ohne MwSt.) erhöht wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.363,05 € für den Zeitraum des Jahres 2004 bis 2007 (einschließlich) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2008 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 21 % und der Klägerin zu 79 % auferlegt.
5. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Anpassung einer Vergütung aufgrund einer von der Klägerin verfassten und der Beklagten verlegten Monographie.
3Die Klägerin ist freiberufliche Kunsthistorikerin und Verfasserin der Monographie „Claude Monet – Ein Fest für die Augen“. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Monografie hatte die Klägerin sich bereits im Rahmen ihrer Promotion mit dem Künstler Claude Monet auseinandergesetzt. Insbesondere in der Zeit nach der Entstehung der Monografie erlangte die Klägerin als Kunsthistorikerin Bekanntheit.
4Die Entstehung der Monografie beruhte auf einem Verlagsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 28.01.1988. Auf den als Anlage K2 vorgelegten Verlagsvertrag wird Bezug genommen. Im Rahmen dieses Verlagsvertrages übertrug die Klägerin der Rechtsvorgängerin der Beklagten alle Rechte an dem vorgenannten Werk. Als Vergütung war ein festes Entgelt für die Klägerin vereinbart, dass sich nach Zeilen bzw. Seiten richtete. Insgesamt erhielt die Klägerin ein Pauschalhonorar in Höhe von 17.670,00 DM.
5Für die Erstellung des Werkes wählte die Klägerin die Bilder aus und erstellte die Texte des Buches. Teilweise machte die Beklagte der Klägerin Vorgaben über den Aufbau des Werkes, wie dies hinsichtlich der bereits im Markt eingeführten „große Reihe“ üblich war. Texte und Bilder mussten mit der Beklagten abgestimmt werden.
6Das Werk erschien erstmals im Jahr 1990 in der sog. „großen Reihe“ der Beklagten und wurde von der Beklagten später auch in der sog. „Mid Size-Reihe“ veröffentlicht. Dem Verkauf lag zuletzt für die Bundesrepublik Deutschland ein Ladenverkaufspreis in Höhe von 14,99 € zugrunde.
7Auch organisierte und zahlte die Beklagte die Übersetzungen des Werkes in zahlreiche verschiedene Fremdsprachen und vertrieb das Werk in zahlreichen Ländern. Das Werk erschien in der Bundesrepublik Deutschland in 12 Auflagen sowie in zumindest 10 Auflagen in französischer und englischer Sprache und entwickelte sich insgesamt erfolgreich. Auch wurde das Buch in den 90er Jahren über den Bertelsmannverlag vertrieben, wobei umstritten ist, ob insoweit eine Lizenzausgabe vereinbart worden war oder die Beklagte dem Verlag entsprechende Bücher lieferte.
8Im Jahr 1993 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um eine Anpassung ihres Honorars. Dem kam die Beklagte nicht nach.
9Mit Schreiben u.a. vom 18.06.2007 forderte die Klägerin – zwischenzeitlich durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten – die Beklagte auf, Auskunft zu erteilen über die Verkaufszahlen und Preise der Bücher in den jeweiligen Ländern. Auf das als Anlage K7 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 25.07.2007 Auskunft über die Verkaufszahlen der Bücher. Hieraus ergab sich, dass die Beklagte in den Jahren 2004 bis 2007 (Stand der Auskunftserteilung) 162.890 Bücher veräußert hatte und einen Gesamtumsatz in Höhe von 1.584.344,00 € (gemessen an den Ladenverkaufspreisen) erzielte. Der Erlös der Beklagte betrug 575.609,00 €. Auf die als Anlage K8 vorgelegte Auskunft wird Bezug genommen.
10Nach Erteilung der Auskunft forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 07.08.2007 auf, einer Vertragsanpassung hinsichtlich der Vergütung zuzustimmen und für die Jahre 2004 bis 2007 eine Nachzahlung zu leisten Hierbei berechnete sie ihre möglichen Ansprüche auf der Basis von 10 % der Nettoladenverkaufspreise. Auf das als Anlage K9 vorgelegte Schreiben wird Bezug genommen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.09.2007 (Anlage K10) ab.
11Die Klägerin ist der Ansicht, dass § 32a UrhG auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Vergütung der Klägerin und den Erträgen und Vorteilen, die die Beklagte durch die Einräumung der Nutzungsrechte erlangt habe, vorliege. Vor diesem Hintergrund bestehe ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Die angemessene Beteiligung der Klägerin betrage dabei 10% des Nettoladenverkaufspreises. Insoweit bestehe rückwirkend ein Anspruch auf Zahlung für die Jahre ab 2004.
12Soweit die Beklagte die Auskunft im Rahmen der Klage geändert habe, seien diese Änderungen nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Zahl der angeblich remittierten Bücher sei zu hoch.
13Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, in eine Änderung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Verlagsvertrages vom 28. Januar 1988 dahingehend einzuwilligen, dass die Vergütung der Klägerin rückwirkend für den Zeitraum ab Beginn des Jahres 2004 bis zum Tage der Rechtskraft des Urteils sowie für die Zukunft um eine angemessene, vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende Beteiligung erhöht wird,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den sich aus dem Klageantrag zu 1. ergebenden Betrag für den Zeitraum des Jahres 2004 bis 2007 (einschließlich) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 08.02.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte behauptet, die Zahl, die Gegenstand der Auskunft vom 25.07.2007 gewesen sei, müsse korrigiert werden, da einige Exemplare zurückgegeben worden seien. Die korrekten Zahlen für die Jahre 2004 bis 2007 ergäben sich aus der Auskunft wie Anlage B5.
21Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Anspruch auf Vertragsanpassung zustehe. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine Pauschalvergütung bei einem kunsthistorischen Buch angemessen und üblich sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Buch aufgrund der Bilder der Malers Monet erfolgreich sei und nicht aufgrund der durch die Klägerin verfassten Texte. Jedenfalls liege kein auffälliges Missverhältnis vor. Dabei seien lediglich Vergütung der Klägerin und Gewinn der Beklagten gegenüber zu stellen. Der Gewinn der Klägerin liege jedoch lediglich bei 0,97 € pro verkauften Buch im Rahmen der „großen Reihe“ bzw. 2,06 € im Rahmen der „Mid Size-Reihe“. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das Buch lediglich zu 1/3 aus Texten bestehe und im Übrigen zahlreiche Bilder abgedruckt seien. Insgesamt träten bei Monographien die Texte in den Hintergrund.
22Darüber hinaus sei im Rahmen von Monographien zu berücksichtigen, dass Zahlungen an die Künstler – auch wenn vorliegend die Schutzdauer abgelaufen sei – und Gebühren für die Lichtbilder als solche zu erstatten seien.
23Vor diesem Hintergrund könne eine Vergütung im Rahmen einer Beteiligung lediglich gering ausfallen. Auch könne nicht der Nettoladenverkaufspreis zugrunde gelegt werden. Allenfalls könnte – wenn entgegen der Auffassung der Beklagten überhaupt ein auffälliges Missverhältnis angenommen würde – eine Beteiligung der Klägerin an den Gewinnen der Beklagten in Betracht kommen.
24Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 30.04.2008. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen N aus Januar 2009 sowie das Ergänzungsgutachten aus Mai 2009.
25Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
26E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
27Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vertragsanpassung sowie Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Jahre 2004 bis 2007 in dem tenorierten Umfang aus § 32 a UrhG zu; insoweit hat die Kammer in freier Schätzung nach § 287 ZPO die angemessene Beteiligung an den Erträgen aus dem Verkauf der Werkexemplare festgesetzt. Denn ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 32 a UrhG ist gegeben, da die Klägerin als Urheberin eines Sprachwerkes aktivlegitimiert ist, die Vorschrift des § 32a UrhG Anwendung auf den vorliegenden Fall findet und ein auffälliges Missverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift gegeben ist, was zu den aus dem Tenor ersichtlichen Anpassung des Vertrages führte. Im Einzelnen gilt Folgendes:
281. Die Klägerin ist als Urheberin an der von ihr verfassten Monographie aktivlegitimiert, da sie Verfasserin eines Sprachwerks gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG ist. Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird (BGH GRUR 1985, 1041, 1046 – Inkassoprogramm). Daraus folgt, dass nicht nur künstlerische oder wissenschaftliche Sprachwerke schutzfähig sind, sondern alle Texte Sprachwerke sein können, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG entsprechen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, 3. Auflage, § 2 Rn. 45, m.w.N.). Eine Sprache ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Ausdrucksmittel dazu geeignet sind, Dritten einen Inhalt durch ihre wahrnehmbare Formgebung zu vermitteln (vgl. Bullinger a.a.O., § 2 Rn. 47 m.w.N.). Ein Sprachwerk setzt vor diesem Hintergrund voraus, dass durch das Mittel der Sprache ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird (BGH GRUR 1959, 251 – Einheitsfahrschein).
29Dabei kann zum einen der Inhalt, der mit Hilfe der Sprache zum Ausdruck kommt geschützt sein; eine schöpferische Leistung kann jedoch auch im gedanklichen Konzept, im Aufbau und in der Formulierung der einzelnen Texte liegen, soweit sie Individualität aufweisen und sich von der Masse des Alltäglichen abheben. Auch Lexika und Wörterbücher sind meist wegen der individuellen Auswahl und Vermittlung der darin enthaltenen Informationen als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz bezieht sich dabei jedoch nicht auf die Informationen selbst (Bullinger, a.a.O., § 2 Rn. 64). Unter dem Gesichtspunkt der kleinen Münze wird die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks schon durch geringfügige Eigenarten wie Auswahl oder Anordnung des Stoffes begründet (vgl. BGH GRUR 1981, 520, 521).
30Vor diesem Hintergrund ist die von der Klägerin verfasste Monographie über den Künstler Claude Monet als Sprachwerk anzusehen.
312. Die Vorschrift des § 32a UrhG ist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Die Kammer geht jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen des § 36 UrhG a.F. und des § 32 a UrhG n.F. unterschiedliche Voraussetzungen für ihre Anwendung haben, davon aus, dass auch im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 36 UrhG a.F. bzw. der Verjährung der aus ihm folgenden Ansprüche eine Vertragsanpassung nach § 32 a UrhG n.F. dann erfolgen kann, wenn dessen Voraussetzungen für Sachverhalte nach dem 28. März 2002 gegeben sind (vgl. § 132 Absatz 3 Satz 2 UrhG). Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem alten „Bestsellerparagraphen“ § 36 UrhG a.F. und dem neuen „Fairnessparagraphen“, § 32 a UrhG n.F. gilt im Übrigen, dass der Fairnessparagraph zeitlich unbegrenzt auch für alle Altverträge gilt, selbst für Verträge, die vor dem 01.01.1966 geschlossen worden sind. Stammen die Verträge aus der Zeit seit dem 01.01.1966 – wie der hier streitgegenständliche – ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung begründet, wenn das Missverhältnis für die Zeit ab dem 29.03.2002 als auffällig angesehen werden kann. Insbesondere hatte auch der Gesetzgeber mit der Reform des Urhebervertragsrechts eine beträchtliche Hürde für die Geltendmachung von Nachhonorierungen dadurch herabgesetzt, dass nicht mehr nur ein grobes, sondern bereits ein „auffälliges“ Missverhältnis für eine Anpassung nötig ist (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 32 a, Rn. Rn 1). Auch dies spricht dafür, dass in Gestalt von § 32 a UrhG mit dem Fairnessparagraphen eine neue Anspruchsgrundlage entstanden ist, die auch im Fall der Verjährung von Ansprüchen nach § 36 UrhG a.F. Ansprüche begründen kann.
323. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Monographie kann die Klägerin ab dem Jahr 2004 die Vertragsanpassung verlangen, da nach dem Fairnessparagraphen § 32 a UrhG n.F. eine unangemessene Vergütung vorliegt, die die Annahme eines „auffälligen Missverhältnisses“ im Sinne des § 32a UrhG begründet.
33Der Anspruch ist nicht nach § 32a Abs. 4 UrhG ausgeschlossen. Danach hat der Urheber keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne des § 36 UrhG zwischen Vereinigungen von Werknutzern einerseits und Vereinigungen von Urhebern andererseits festgesetzt oder aber tarifvertraglich bestimmt worden ist und zudem ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. Derartige kollektivvertragliche Vergütungsabreden existieren nicht.
34Die Klägerin hat der Beklagten gemäß Verlagsvertrag vom 28.01.1988 – zeitlich und räumlich unbeschränkt – Nutzungsrechte an der von ihr erarbeiteten Monographie zu Bedingungen eingeräumt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen stehen, die die Beklagte aus der Nutzung des Werkes der Klägerin zieht. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zwischen der ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten und der gezahlten Vergütung einerseits und den von der Beklagten erzielten Erlösen andererseits.
35Die Klägerin erhielt in den Jahren 2004 bis 2007 und für die Zukunft – allein dieser Zeitraum ist Streitgegenstand – keine weitere Vergütung. Sie erhielt aufgrund der Vereinbarung im vorgenannten Verlagsvertrag einen Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 17.670,00 DM. Demgegenüber erzielte die Beklagte seit dem Jahr 2004 aus der Verwertung der übertragenen Rechte erhebliche Erträge. Erträge im Sinne des § 32a sind grundsätzlich die aus der Nutzung der kreativen Leistung vom Verwerter erzielten Bruttoerlöse (ständige Rechtsprechung zu § 36 a.F., zuletzt BGH GRUR 2002, 153, 154 – Kinderhörspiele; BGH GRUR 1991, 901, 903 – Horoskop-Kalender; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07 nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 207/2009, zitiert nach „www.bundesgerichtshof.de“). Im Bereich des Buchhandels sind üblicherweise die Nettoladenpreise zugrunde zu legen (vgl. OLG München ZUM 2007, 308, 315; bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07). Allgemeine und besondere Kosten des Nutzers, wie etwa die Kosten zur Herstellung und zum Vertrieb des Werkes, bleiben bei der Bestimmung der Erträge außer Betracht (vgl. Schicker in Schricker UrhG, 3. Auflage, § 32a. Rn. 15 mit weiteren Nachweisen), da ein auf diese Weise berechneter Gewinn der Werknutzer von zahlreichen innerbetrieblichen Faktoren abhängt, welche nur in äußerst mittelbaren Zusammenhang mit der Werknutzung stehen und auf die der Urheber zudem keinen Einfluss hat. Im Übrigen ist der Gewinn oft nicht eindeutig und nur mit Zeitverzögerung zu ermitteln (vgl. LG Hamburg in ZUM 2008, 608).
36Die Beklagte erzielte in den Jahren 2004 bis 2007 (einschließlich) aus den Verkäufen des Werkes eigene Erlöse (Einnahmen der Beklagten) in Höhe von 575.609,00 € bzw. es wurden Bruttoladenverkaufspreise in Höhe von zumindest 1.489.721,29 € (nicht berücksichtigt wurden die Zeilen 1-3 in der Anlage B5, da insoweit eine Angabe des Bruttoladenverkaufspreise in der Anlage B5 nicht erfolgte) erzielt. Es wurden bei den Angaben jeweils die angegebenen Bruttoladenverkaufspreise berücksichtigt, auch wenn nicht in allen Ländern festgeschriebene Verkaufspreise zu berücksichtigen sind.
37Die Vorschrift des § 32a UrhG setzt voraus, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung einerseits und Erträgen aus der Verwertung andererseits besteht. Maßstab für die Bestimmung des Missverhältnisses (wie auch spiegelbildlich für die Rechtsfolge) ist die angemessene Vergütung. § 32a UrhG dient ebenso wie § 32 UrhG der Sicherung einer angemessenen Beteiligung des Urhebers an jeder einzelnen Auswertung seiner Werke. Während § 32 UrhG im Rahmen einer ex-ante Perspektive auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstellt, sieht § 32a UrhG im Rahmen einer ex-post Betrachtung insbesondere für die Fälle eine weitere angemessene Beteiligung vor, in denen die ursprünglich vereinbarte Vergütung bei Vertragsschluss als angemessen zu betrachten war, die weitere Nutzung und die daraus erzielten Erlöse jedoch eine Entwicklung genommen haben, die das Verhältnis zwischen ursprünglich vereinbarter Vergütung und Verwertungserlösen nicht mehr als angemessen erscheinen lassen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Anspruchsvoraussetzung des § 32a UrhG das Vorliegen einer ursprünglich angemessenen Vergütung wäre und der Urheber bei ursprünglich unangemessener Vergütung zunächst auf die Geltendmachung der Rechte aus § 32 UrhG zu verweisen wäre. Beide Vorschriften stehen vielmehr unabhängig nebeneinander (Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, § 32a, Rn. 33). Im Gegensatz zu § 32 UrhG genügt für den Anspruch auf Vertragsanpassung allerdings eine bloße Unterschreitung der angemessenen Vergütung nicht. Vielmehr muss es sich um ein auffälliges, d.h. besonders deutliches Missverhältnis handeln, ohne dass jedoch – wie noch in § 36 UrhG a.F. vorausgesetzt – ein grobes Missverhältnis vorzuliegen braucht. Ausdrückliches Ziel der Einführung des § 32a UrhG war die Herabsetzung der Schwelle, ab der dem Urheber einen Fairnessausgleich zuzusprechen ist (vgl. LG Hamburg a.a.O.).
38Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Angemessenheit der Vergütung auf der Basis der gesamten Beziehungen zwischen Urheber und Werknutzer zu ermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur eine nach Dauer, Umfang und Intensität der Werknutzung ermittelte Umsatzbeteiligung zu einer angemessenen Vergütung führt. Denn eine pauschale Vergütung birgt grundsätzlich die Gefahr, dass ein Urheber nicht angemessen an den durch sein Werkschaffen erlangten Vorteilen eines Verwertes beteiligt wird. Das OLG München (ZUM 2007, 308 ff) hat insoweit hinsichtlich der Vergütung von Übersetzern folgendes ausgeführt:
39„Denn dieser Honorargestaltung (d.h. der Pauschalvergütung) ist die Gefahr immanent, dass der auf die Rechtsübertragung entfallende Teil des Fixums dem Urheber lediglich für die erste Phase einer fortdauernden Werknutzung einen Ausgleich verschafft, während der Übersetzer an der weiteren Verwertung seiner schöpferischen Leistung nicht mehr partizipieren kann. Dies hieße, ihn partiell mit dem wirtschaftlichen Risiko eines Misserfolgs zu belasten, ohne dass dem eine Chance einer Teilhabe am Erfolg – der dann allein dem Verleger zugute käme – gegenüberstünde. Eine solche Gestaltung räumt den Interessen des Verwerters einen mit dem Gebot der Redlichkeit nicht konformen Stellenwert ein, ohne den Belangen des Urhebers hinreichend Rechnung zu tragen: Ungeachtet seiner Abhängigkeit vom fremdsprachigen Original ist es nämlich erst das unerlässliche (sei es auch regelmäßig austauschbare) Werk des Übersetzers, welches dem Verlag erlaubt, anhand des vom Autoren geschaffenen Textes im deutschsprachigen Raum Erträgnisse zu erwirtschaften.“
40Diesen Erwägungen hat sich der Bundesgerichtshof ausweislich des Urteils vom 07.10.2009, Az. I ZR 38/07 angeschlossen (zum Zeitpunkt der Entscheidung lag lediglich die Pressemitteilung über die Entscheidung vor).
41Eine pauschale Vergütung kommt demgegenüber nur bei untergeordneten Beiträgen des Urhebers zur Werkverwertung in Betracht (vgl. OLG München a.a.O.).
42Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Klägerin anderenfalls im Rahmen einer einmaligen Vergütung in Höhe von 17.670,00 DM für die dauerhafte Nutzung des Werkes in zahlreichen Sprachen abschließend abgefunden worden wäre, während die Beklagte durch das weitere Verbreiten der Monographie allein in den Jahren 2004 bis 2007 Erlöse in Höhe von fast 600.000,00 € erzielte, an denen die Klägerin nicht partizipierte.
434. Die angemessene Vergütung der Klägerin wird von der Kammer gemäß § 287 ZPO auf 2 % der Nettoladenverkaufspreise bzw., soweit diese nicht zu bestimmen sind, auf 4 % der Verlagserlöse ohne MwSt. geschätzt.
44Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Anhaltspunkt für die Ermittlung der angemessenen Vergütung in § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG zu sehen ist. Denn wenn – wie vorliegend – eine kollektivvertragliche Übereinkunft über die übliche Vergütung fehlt, gilt die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG die im Geschäftsverkehr übliche und redlicherweise gezahlte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als geschuldet. Insoweit ist auch in der Vorschrift des § 32 UrhG ausdrücklich festgehalten, dass Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsart ebenfalls zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund kommt nach Auffassung der Kammer eine Vergütung in Höhe von 10% der Ladenverkaufspreise nicht in Betracht. Vielmehr schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N an.
45Dieser hat in seinem Gutachten aus dem Januar 2009 ausgeführt, dass lediglich eine gemeinsame Vergütungsregelung für die Autoren belletristischer Werke vom Juni 2005 bestünde und weitere Vereinbarungen derzeit nicht vorlägen. Sachbücher, wissenschaftliche Werke oder Bildbände o.ä. würden aufgrund von stark unterschiedlichen Kriterien erstellt und produziert, so dass eine angemessene Vergütung zwar auf der Basis der Belletristik Regelungen gefunden werden könne, jedoch auch die Unterschiede berücksichtigt werden müssten. So seien die hohen Produktionskosten (mehrfarbiger Druck usw.), die Bildbeschaffungskosten (Honorare an Maler, Gebühren an Museen für eine Genehmigung zum Erstellen von Lichtbildern der Gemälde etc.) sowie die geringere Bedeutung des Textes im Verhältnis zu den Bildern zu berücksichtigen. Auch hinge der Erfolg eines solchen Werkes entscheidend von der Themenauswahl oder dem Reihenkonzept des Herausgebers sowie weiteren einzeln aufgeführten Faktoren ab.
46Auf den konkreten Rechtsstreit bezogen bedeute dies, dass ein populärer Text-Bildband erstellt worden sei, der zu ca. einem Drittel aus dem Text der Klägerin bestehe. Das Buch habe eine hohe herstellerische Qualität und einen attraktiven Ladenverkaufspreis. Die Klägerin sei als Autorin aufgrund ihrer Sachkompetenz ausgewählt worden. Bildrechte an den Künstler seien nicht mehr zu zahlen, was allerdings nicht zu einer höheren Beteiligung des Urhebers führen müsse. Das Buch werde in verschiedenen Sprachen vertrieben und sei seit fast 20 Jahren in verschiedenen Ausgaben lieferbar. Es sei zwischenzeitlich als Standartwerk anzusehen.
47Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei auch unter Berücksichtigung der sehr engen kalkulatorischen Rahmenbedingungen ein Honorar von 2% des Ladenverkaufspreises ohne MwSt., alternativ 4 % der Verlagserlöse ohne MwSt. oder 0,15 € je verkauftem Exemplar angemessen.
48Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens aus Mai 2009 hat der Sachverständige N ausgeführt, dass er seit ca. 25 Jahren in der Verlags- und Buchbranche tätig sei. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei die Vertragsgestaltung und Honorierung für Werke gewesen. Nunmehr betreibe er eine Autoren- und Verlagsagentur, die Autoren vertrete. Auch habe er unter anderem an der gemeinsamen Vergütungsregelung für die deutsche Belletristik mitgewirkt.
49Soweit die Klägerin Einwände gegen sein Gutachten vorbringe, seien diese nicht durchgreifend. So seien die Regelungen für die Vergütung im Bereich der Belletristik auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin für das vorliegende Werk nicht anzuwenden. Eine solche Anwendung würde der grundsätzlich vorzunehmenden verlegerischen Kalkulation des Autorenhonorars widersprechen, da der „Kuchen“ – anders als bei Werken der Belletristik – auf mehrere Personen aufzuteilen sei. Hieran ändere auch die Tatsache, dass teilweise Kataloge hohe Fixabnahmen und damit auch sichere Einnahmen garantieren würden, nichts. Die Bildhonorare seien erheblich und müssten daher jedenfalls in der Kalkulation einfließen. Auch müsse berücksichtig werden, dass ein Buch über den Künstler Claude Monet nicht gekauft werde, weil die Klägerin es verfasst habe, sondern weil es ein Buch über den Künstler sei.
50Es müsse schließlich berücksichtigt werden, dass nicht überall verbindliche Verkaufspreise festgelegt würden, was dazu führe, dass unterschiedliche Vergütungsmodelle in Betracht gezogen werden müssten.
51Im Rahmen der Vergütung sei zu berücksichtigen, dass eine Vergütung von 2% des Nettoladenverkaufspreises bereits am Umfang des Textes orientiert (2/3 seien vorliegend Bilder) einer Vergütung von 6 % am Gesamtwerk entspreche.
52Insgesamt sei auch aufgrund der Einwendungen der Klägerin an dem Ergebnis des Gutachtens unter Berücksichtigung aller Umstände im Bereich des Verlagswesens und der streitgegenständlichen Monographie an der Einschätzung der angemessenen Vergütung festzuhalten.
53Dem überzeugenden und in sich widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen N schließt sich die Kammer an. Insbesondere hat der Sachverständige ausweislich seiner langjährigen Arbeit in verschiedenen Verlagen hinreichende Sachkenntnisse, um über die Beweisfrage abschließend Auskunft geben zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverstände aufgrund seiner Tätigkeit für Verlage und in diesem Rahmen seiner Zuständigkeit auch für Honorarverhandlungen über die erforderlichen Sachkenntnisse hinsichtlich der Kalkulation von Werken durch Verlage verfügt. Insbesondere wird aus dem Gutachten deutlich, dass er über die notwendige Erfahren verfügt, um die unterschiedlichen kalkulatorischen Grundlagen bei Belletristik und Sachbüchern pp. sachgerecht einzustufen. Hinsichtlich der Sachkenntnis des Sachverständigen ist auch zu berücksichtigen, dass er an der Erarbeitung der gemeinsamen Honorarempfehlung für den Bereich der Belletristik beteiligt war, so dass er auch insoweit über die notwendige Sachkenntnis verfügt, die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Sachverhalte einzuordnen und zu dem vorliegenden Fall in Relation zu setzen.
54Auch inhaltlich ist das Gutachten nachvollziehbar und überzeugend. Insoweit kann – ähnlich der Vergütung eines Übersetzers – bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nicht außer Betracht bleiben, dass die Tätigkeit eines Autors im Rahmen einer Monographie, die darüber hinaus im Rahmen eines festgelegten Formates erscheint, lediglich einen eingeschränkten schöpferischen Gestaltungsspielraum eröffnet. Denn der Gegenstand der Beschreibung ist inhaltlich teilweise vorgegeben. So steht der Lebenslauf des beschriebenen Künstlers ebenso fest, wie die von ihm gemalten Bilder bekannt sind. Vor diesem Hintergrund kann eine wissenschaftlich geprägte Darstellung auch aufgrund des Inhaltes an sich keinen urheberrechtlichen Schutz erlangen. Dies stellt sich bei dem originären Schaffen eines Romanschriftstellers anders dar, weil das Schaffen des Autors eines Werks der Belletristik in weitaus höherem Umfang als schöpferische Leistung anzusehen ist. Insoweit ist unstreitig auch der Inhalt des Werkes insgesamt geschützt. Vor diesem Hintergrund ist der Verfasser eine Monographie eher austauschbar, als der Autor eines Romans. Es kommt hinzu, dass die Darstellung einer Monographie unter Nutzung der Bilder eines Künstlers nur mit Einwilligung des Künstlers zulässig ist, die – wenn die Werke nicht wie vorliegend gemeinfrei sind – ihrerseits von dem Verlag beschafft wird. Die Tätigkeit eines Autors im Rahmen einer Monographie ist daher mit der des Schöpfers eines Werkes der Belletristik nicht vollständig vergleichbar.
55Auch erscheint es in vollem Umfang nachvollziehbar, wenn der Sachverständige weitere Gründe für eine Differenzierung zwischen dem Autor eines Werkes der Belletristik und dem eines Text-Bildbandes darstellt. Denn die Tatsache, dass die Produktion eines Text-Bildbandes, der zu zwei Dritteln aus Bildern besteht, andere Kosten verursacht, die in die Kalkulation einfließen müssen, ist nachvollziehbar und lebensnah. Der Druck eines Romans pp. verursacht dabei schon aufgrund des geringeren Aufwandes deutlich geringere Kosten. Denn die Druckqualität ist gerade bei einer Monographie, die zahlreiche Bilder zeigt, von entscheidender Bedeutung. Diese kann aber nur durch den mehrfarbigen Druck und die Auswahl eines hochwertigen Papiers erreicht werden. In diesem Rahmen ist auch zu berücksichtigen, dass ein Text-Bildband auch gerade dazu dient, die dargestellten Bilder optisch vorzustellen, während ein Werk der Belletristik aufgrund seines Inhaltes von den jeweiligen Lesern erworben wird. Bei einem Werk der Belletristik spielt die Qualität des Papiers sowie des Drucks im Verhältnis zu der vorliegenden Monographie eine erheblich geringere Rolle.
56Das gleiche gilt für die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Bedeutung des Autors im Rahmen einer Monographie im Vergleich zu der Bedeutung des Autors eines Werkes der Belletristik in den Hintergrund tritt. Denn auch insoweit erscheint es lebensfremd anzunehmen, die streitgegenständliche Monographie würde nicht in erster Linie aufgrund des Interesses des jeweiligen Kunden für den Maler Claude Monet sondern aufgrund der Person der Autorin erworben.
57Insgesamt ergibt sich aus der schlüssigen Darstellung der verschiedenen für die Bewertung einer angemessenen Vergütung genannten Punkte, dass der Sachverständige umfassend die Interessen der Autorin und des Verlages, hier also der Kläger und der Beklagten, bei den Ausführungen in dem Sachverständigengutachten und der Ergänzung beachtet hat.
58Dies bringt es insgesamt mit sich, dass eine Modifikation des für Autoren der Belletristik vorgeschlagenen Rahmens nach unten geboten ist. Im Einklang mit dem Sachverständigen erachtet die Kammer eine Absatzbeteiligung in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Buchexemplar bzw. von 4 % des Erlöses (ohne MwSt.) der Beklagten – soweit nicht der Nettoladenverkaufspreis festgestellt werden kann – für angemessen. Dies schafft einen angemessenen Abschlag gegenüber dem Rahmen, die nach der VR für das Autorenhonorar bei acht Prozent bis zehn Prozent des Nettoladenverkaufspreises anzusetzen ist.
59Soweit die Kläger eine Beteiligung von zehn Prozent für angemessen erachtet, erscheint dies im Vergleich mit der abweichenden Tätigkeit der Autoren von Belletristik und weiteren zu berücksichtigenden Kostenfaktoren der Beklagten übersetzt. Auch soweit die Beklagte bereits die pauschale Vergütung der Klägerin als angemessen annimmt, konnte dem aus den oben genannten Gründen nicht gefolgt werden.
60Eine Differenzierung der im Rahmen der Abwägung nach § 287 ZPO als durchgehend zutreffend festgelegten Absatzbeteiligung von 2 % bzw. 4 % hinsichtlich der unterschiedlichen Ausgaben (große Reihe bzw. Mid- Size-Ausgabe) ist von den Parteien nicht angeregt, erscheint allerdings auch nach dem Dafürhalten der Kammer nicht veranlasst. Durch eine Differenzierung würde weder der Kläger- noch der Beklagtenseite irgendein nennenswerter Vor- oder Nachteil entstehen. Denn durch die unterschiedliche Preisgestaltung der Ausgaben kann die Klägerin bei prozentualer Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis bereits an den Einkünften unter Berücksichtigung aller Faktoren hinreichend partizipieren.
61Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war die erneute Begutachtung der Beweisfrage – entgegen dem Antrag der Klägerin – durch einen anderen Sachverständigen weder erforderlich noch angezeigt, § 412 ZPO.
62Der Verlagsvertrag war vor diesem Hintergrund im tenorierten Umfang anzupassen.
635. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung, jedoch nur in tenorierter Höhe.
64Dieser Zahlungsanspruch ergibt sich aus der neugefassten Regelung des Verlagsvertrages vom 28.01.1988. Eine Verbindung des Zahlungsantrags mit dem Antrag nach Vertragsanpassung ist zulässig (vgl. zu § 36 a.F. BGH GRUR 1991, 901, 902 – Horoskop-Kalender). In sachlicher Hinsicht ist dem Zahlungsantrag folgendes zugrunde zu legen:
65ISBN |
edn |
Ladenpreis |
MwSt.-Satz |
Anzahl |
Gesamtumsatz |
Gesamtumsatz ohne MwSt. |
978-0-681-40940-8 |
GB |
4,38 € |
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24781 |
108.540,78 € |
108.540,78 € |
978-2-7434-4660-4 |
F |
7,99 € |
5,5% |
4993 |
39.894,07 € |
37.814,28 € |
978-3-8228-3888-4 |
GB |
8,86 € |
0,0% |
4002 |
35.457,72 € |
35.457,72 € |
978-3-8228-5021-3 |
D |
9,99 € |
7,0% |
15498 |
154.825,02 € |
144.696,28 € |
978-3-8228-5022-0 |
E |
9,99 € |
4,0% |
10360 |
103.496,40 € |
99.515,77 € |
978-3-8228-5023-7 |
F |
9,99 € |
5,5% |
12360 |
123.476,40 € |
117.039,24 € |
978-3-8228-5024-4 |
GB |
9,84 € |
0,0% |
31467 |
309.635,28 € |
309.635,28 € |
978-3-8228-5132-6 |
NL |
9,99 € |
6,0% |
6300 |
62.937,00 € |
59.374,53 € |
978-3-8228-5211-8 |
I |
9,99 € |
4,0% |
5150 |
51.448,50 € |
49.469,71 € |
978-3-8228-5212-5 |
P |
9,99 € |
5,0% |
5664 |
56.583,36 € |
53.888,91 € |
978-960-235-738-5 |
GR |
9,99 € |
4,0% |
5150 |
51.448,50 € |
49.469,71 € |
978-3-8228-3188-5 |
D |
14,99 € |
7,0% |
5258 |
78.817,42 € |
73.661,14 € |
978-3-8228-3189-2 |
E |
14,99 € |
4,0% |
6603 |
98.978,97 € |
95.172,09 € |
978-3-8228-3190-8 |
F |
14,99 € |
5,5% |
7830 |
117.371,70 € |
111.252,80 € |
978-3-8228-3191-5 |
GB |
14,99 € |
0,0% |
12713 |
190.567,87 € |
190.567,87 € |
978-3-8228-3192-2 |
NL |
14,99 € |
6,0% |
2797 |
41.927,03 € |
39.553,80 € |
978-3-8228-3450-3 |
H |
14,99 € |
12,0% |
3216 |
48.207,84 € |
43.042,71 € |
Gesamtumsatz: |
1.618.152,63 € |
|||||
Beteiligung von 2 % |
32.363,05 € |
Soweit ein Nettoladenverkaufspreis durch die Beklagte in der Anlage B5 nicht angegeben ist, sind die Nettoladenverkaufspreise gemäß Anlagen K 8 und K9 zu berücksichtigen gewesen, da diese von der Klägerin und der Beklagten im Rahmen der genannten Anlagen vorgetragen und von der Beklagten nicht bestritten worden sind.
67Für die konkrete Berechnung nicht relevant ist dabei, ob der jeweilige Verkäufer im Rahmen der Veräußerung an den Endkunden auch an den festgesetzten Verkaufspreis im jeweiligen Land gesetzlich gebunden ist. Dies ist insoweit – ähnlich wie bei der Festsetzung für die Vergütung der „großen Reihe“ und der „Mid Size-Ausgabe“ in gleicher Höhe – nicht relevant, da letztlich die Beteiligung des Autors auf einer Schätzung einer angemessenen Beteiligung beruht. Da jedoch die Kalkulation im Rahmen der Vertriebskette – unabhängig von einer teilweise bestehenden gesetzlichen Festschreibung des Verkaufspreises – grundsätzlich in allen Vertriebsgebieten auf ähnlichen Grundlagen beruht, ist nicht entscheidend, ob der jeweilige Verkäufer das Buch zu einem höheren und geringeren Preis an den Endkunden veräußert. Denn letztlich ändern sich die Einnahmen der Beklagten, an denen die Klägerin auf der Basis der Schätzung zu beteiligen ist, hierdurch nicht entscheidend.
68Eine Anrechnung des bereits gezahlten Pauschalhonorars erfolgt nicht, da nach unstreitigem Vortrag einen hypothetische Umsatzbeteiligung nach den oben dargelegten Grundsätzen in dem Zeitraum vom Vertragsschluss bis zum 31.12.2003 bereits das gezahlte Pauschalhonorar überschritten hätte.
69Soweit die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 25.07.2007 (Anlage K8) eine abweichende Auskunft erteilte und diese im Rahmen der Klageerwiderung korrigierte, sind lediglich die Angaben der korrigierten Abrechnung zugrunde zu legen, da die Korrektur aufgrund der gerichtsbekannten Remissionen nachvollziehbar erscheint, zumal das Jahr 2007 zum Zeitpunkt der ersten Auskunft noch nicht beendet war. Soweit die Klägerin Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft der Beklagten im Rahmen der Klageschrift hat, hätte sie substantiiert darlegen und nachweisen müssen, dass andere Zahlen der Abrechnung zugrunde zu legen sind. Ein substantiierter Vortrag zu abweichenden Verkaufszahlen ist jedoch nicht ersichtlich. Insoweit hätte es der Klägerin auch frei gestanden, nach Auskunftserteilung die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geltend zu machen, wenn sie die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit hätte hinreichend begründen können.
70Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
72Streitwert für den Antrag Ziff. 1: 150.000,00 €
73für den Antrag Ziff. 2.: 50.000,00 €
74Gesamt: 200.000,00 €
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Referenzen
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