Urteil vom Landgericht Köln - 90 O 77/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nutzt mindestens seit dem Jahr 2007 das Elektrizitätsversorgungsnetz der Beklagten zur Belieferung eigener Kunden mit elektrischer Energie. Einen Lieferrahmenvertrag haben die Parteien allerdings erst im Jahr 2008 abgeschlossen.
3Durch Beschluss vom 11.07.2006 (BK6-06-009) hat die Bundesnetzagentur die sog. Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität (kurz: GPKE-Festlegung) erlassen. Diese dient dazu, die Geschäftsprozesse zwischen Netznutzern und Netzbetreibern zu vereinheitlichen, damit Netznutzer wie die Klägerin, die mit einer Vielzahl von Netzbetreibern zu tun haben, bei der Abrechnung nicht eine entsprechende Vielzahl von unterschiedlichen Abwicklungsmodalitäten zu berücksichtigen haben, sondern eine einheitliche Datenabwicklung mit entsprechenden Formaten gegenüber allen Netzbetreibern verwenden können. Der Beschluss war bis zum 01.10.2007 umzusetzen.
4Die Klägerin verlangt nunmehr Schadensersatz von der Beklagten wegen verspäteter und zudem unzulänglicher Umsetzung der die GPKE-Festlegung sowie eines von den beteiligten Verbänden herausgegebenen und von der Bundesnetzagentur empfohlenen Handbuchs. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin sowie die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 137.161,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.10.2008) zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie ist der Auffassung, dass weder die GPKE-Festlegung noch das Handbuch zwischen den Parteien Verbindlichkeit entfalteten, da es an dem Abschluss eines Lieferrahmenvertrages fehle. Ferner bestreitet sie die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Positionen angeblich verzögerter oder fehlerhafter Umsetzung der GPKE-Festlegung oder des Handbuchs und beruft sich insbesondere darauf, dass ihr ein über den 01.10.2007 hinausgehender Zeitraum des Probebetriebs und etwaiger Fehlläufe zu zuerkennen sein, ohne dass ihr hieraus ein zum Schadensersatz verpflichtender Vorwurf gemacht werden könne. Ferner bestreitet sie den klägerseits geltend gemachten Schaden und rügt die Schadensberechnung als nicht hinreichend einlassungsfähig.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 02.10.2009 Bezug genommen.
11Die Vorsitzende hat durch Beschluss vom 25.05.2009 Hinweise erteilt, wegen deren Einzelheiten auf die Beschlussgründe verwiesen wird.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14Dem Grunde nach - die Entstehung eines Schadens durch manuellen Mehraufwand bei der Klägerin unterstellt - hat die Klägerin die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten hinreichend dargetan. Allerdings fehlt es durchweg an einer ausreichenden Darlegung des geltend gemachten Schadens beziehungsweise der Einzelheiten seiner Berechnung, mit der Folge, dass dieser auch einer Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht zugänglich ist. Im einzelnen:
15I.
16Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert nicht bereits an der Unverbindlichkeit der von ihr in Bezug genommenen Regelwerke.
17Die nach Maßgabe der §§ 29 Abs. 1 i.V.m. 54 Abs.1 EnWG sowie des § 27 Abs. 1 Nr. 9, 11, 15 und 17 StromNZV durch Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (BK6-06-009) erlassene GPKE-Festlegung ist zwischen den Parteien unabhängig vom Abschluss eines schriftlichen Belieferungsvertrages verbindlich. Zwischen den Parteien besteht jedenfalls rein faktisch, nach Auffassung der Kammer konkludent auch vertraglich ein Lieferverhältnis der unter die Festlegung fallenden Art. Eine potentielle Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung von Bestimmungen der GPKE-Festlegung folgt jedenfalls aus § 32 Abs. 3 EnWG.
18Die Verbindlichkeit des vom Verband der Elektrizitätswirtschaft (VDEW) herausgegebenen Anwendungshandbuchs für den in der Festlegung bestimmten Nachrichtentyp UTILMD setzt dagegen grundsätzlich eine Vereinbarung der Parteien voraus. Diese kann allerdings bereits darin liegen, dass bei der Abwicklung der Geschäftsprozesse vom Grundsatz her entsprechend dem Handbuch verfahren wurde, selbst wenn einzelne Bestimmungen nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden. Hat insbesondere die Beklagte durch die grundsätzliche Umsetzung der Vorgaben dieses Handbuchs signalisiert, dass sie dieses der Geschäftsbeziehung zur Klägerin zugrundelegen wolle, so entfalten die Bestimmungen des Handbuchs auch in vollem Umfang verbindliche Wirkung, es sei denn, zuvor seien der Klägerin gegenüber ausdrücklich Einschränkungen oder Vorbehalte gemacht worden. Jedenfalls geht es nicht an, einerseits entsprechend dem Handbuch zu verfahren, andererseits bei Fehlern dessen Unverbindlichkeit ins Feld zu führen. Vielmehr muss sich der Geschäftspartner der Beklagten auf die korrekte Handhabung des Gesamtregelwerks verlassen können, soweit keine Einschränkungen oder Vorbehalte gemacht wurden. Anderenfalls würde seine Anwendung wenig Sinn machen.
19Entsprechendes gilt für die Kommunikationsrichtlinie.
20II.
21Die Beklagte vermag dem Schadensersatzbegehren der Klägerin auch nicht entgegenzuhalten, dass ihr auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist noch eine Übergangszeit bis zum fehlerfreien Betrieb der Abwicklungsprozesse zuzuerkennen sei. Die Festlegung der Umsetzungsfristen in Ziff. 4 des GPKE-Beschlusses vom 11.07.2006 ist dahingehend aufzufassen, dass spätestens zu den genannten Zeitpunkten ein vollständig funktionierender Datenaustausch entsprechend den Vorgaben des Beschlusses stattzufinden hatte. Dies ergibt sich nicht nur aus der Formulierung der Ziff. 4, sondern mit aller Deutlichkeit auch aus den Beschlussgründen. Danach kann insbesondere nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, der Beschluss sei erst mit dem Ablauf der ersten Frist "in Kraft getreten", so dass erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt ein Testlauf habe beginnen können. Wirksam wurde der Beschluss mit seinem Erlass, die Fristen sind zudem nur Höchstfristen, vor deren Ablauf auch die Testphase zu bewältigen war (vgl. Beschlussgründe S. 47 ff., insbes. S. 53 f.; ferner GPKE-Anlage, S. 83). Eine Verlängerung der Fristen in Ziff. 4 hat – anders als bei Ziff. 6 – gerade nicht stattgefunden.
22III.
23In Bezug auf die einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Umsetzungsverstöße gilt nach ergänzender Stellungnahme der Parteien zu den Hinweisen von 25.05.2009 nunmehr folgendes:
241. Netzan- und -abmeldungen
25a) Netzanmeldungen
26aa) Überfällige Beantwortung (1.965 Fälle)
27Hinsichtlich der Fälle überfälliger Antworten der Beklagten auf Netzanmeldungen von neuen Kunden der Klägerin hat die Klägerin zwar nunmehr durch die Vorlage von Tabellen im einzelnen dargetan, wann die Anmeldung versandt und wann sie hätte beantwortet werden müssen. Dabei hat sie die Anzahl der Fälle auf 1.960 reduziert und diese weiterhin dahingehend differenziert, dass hiervon eine Anzahl von 1.360 solche seien, bei denen eine Antwort der Beklagten vollständig ausgeblieben sei, während bei den übrigen Fällen entweder die Antwort verspätet eingegangen oder nach Fristablauf eine Stornierung des Vorgangs durch die Klägerin veranlasst worden sei. Die durch den Hinweis weiterhin geforderte Angabe, wann mit der angeblichen manuellen Bearbeitung dieser Fälle begonnen worden sei, vermochte sie nicht mehr zu machen.
28Dies ist jedoch insbesondere für die zweite und dritte Kategorie dieser Fälle von Bedeutung, da somit nicht erkennbar ist, ob die Klägerin die manuelle Bearbeitung des Falles bereits vorgenommen hatte, als die (möglicherweise nur um Stunden) verspätete Antwort einging oder der Stornierungsvorgang angestoßen wurde. Denn von den 414 Fällen verspäteter Antwort waren nach den von der Klägerin vorgelegten Tabellen allein 129 lediglich um einen Tag verzögert, viele andere zudem nur um wenige (2-4) Tage. Die Klägerin trägt insoweit lediglich pauschal vor, die Fälle "zeitnah" nach Fristablauf bearbeitet zu haben. Dies vermag insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten nicht auszureichen, die unter Benennung einzelner Fälle geltend, die Klägerin habe sich mit ihren Monierungen von angeblich fehlerhaften Prozessen verschiedentlich monatelang Zeit gelassen hat. Insofern hätte die Klägerin etwa unter Heranziehung des behaupteten E-Mail-Verkehrs näher darlegen müssen, wann sie auf die Verspätung reagiert haben will.
29Soweit die Klägerin im Gros der geltend gemachten Fälle (1.960) rügt, dass eine Antwort völlig ausgeblieben sei, fehlt es an einer Differenzierung zwischen denjenigen Fällen, in denen eine Reaktion der Beklagten völlig ausgeblieben ist, und denjenigen, in denen die Klägerin - auch nach ihrem eigenen Vorbringen - versehentlich Anmeldungen für Abnahmestellen vorgenommen hatte, die nicht im Verteilnetz der Beklagten lagen, worauf die Beklagte die Anmeldung nicht, wie nach dem Regelwerk vorgesehen, abgelehnt, sondern an den zuständigen Netzbetreiber weitergereicht hat, der dann die Anmeldung unmittelbar beantwortet hat. Es kann dahinstehen, ob diese Vorgehensweise, wie die Beklagte behauptet, im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgte, da die Klägerin jedenfalls einen hierdurch verursachten Mehraufwand nach wie vor nicht schlüssig dargetan hat. Sie macht zwar geltend, dass bei ordnungsgemäßer Ablehnung der Anmeldung durch die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Abnahmestelle nicht im Netzgebiet der Beklagten liege, eine maschinelle Bearbeitung hätte erfolgen können, während dies bei der Beantwortung durch den anderen Netzbetreiber nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin hätte jedoch des weiteren plausibel erklären müssen, weshalb die manuelle Bearbeitung länger gedauert haben soll als die maschinelle, welche nicht allein darin bestanden hätte, die Ablehnung der Anmeldungen entgegenzunehmen, sondern zur Erreichung desselben Ergebnisses zusätzlich erfordert hätte, eine neue Anmeldung beim richtigen Netzbetreiber auszubringen, um wiederum dessen Bestätigung entgegenzunehmen. Einen Schaden durch manuellen Aufwand kann die Klägerin jedoch nur dann und insoweit geltend machen, als sich bei vergleichender Betrachtung mit diesem hypothetischen Alternativvorgang (ordnungsgemäßer Ablehnung, Anmeldungen beim richtigen Netzbetreiber, Überwachung und Entgegennahme der Bestätigung) tatsächlich ein Mehraufwand eingestellt hat. Eine entsprechende dezidierte Darstellung fehlt es.
30bb) Fehlerhafte Referenzen (991 Fälle)
31Hinsichtlich dieser Fälle hat die Klägerin ihren Vortrag mit der Konsequenz durchgreifender Zweifel an der Schlüssigkeit ihrer Darlegung vollständig umgestellt, nachdem sie zunächst geltend gemacht hatte, sie habe die Antworten der Beklagten manuell bearbeiten müssen, da diese unter falschen Referenzen zugeleitet worden seien. Nunmehr, nachdem durch den Hinweis vom 25.05.2009 eine Gegenüberstellung der angeblich richtigen mit den von der Beklagten angeblich benutzten falschen Referenzen gefordert worden war, moniert die Klägerin nunmehr, dass ihr die Antworten nicht unter einer einheitlichen E-Mail-Adresse zugeleitet worden seien. Dies hat den Hintergrund, dass die Beklagte verschiedene Dienstleister mit der Abwicklung dieser Vorgänge beauftragt hat, wobei es sich allerdings nur um 3-4 Dienstleister handelt. Diese hatten bei der Zuleitung ihrer Antworten an die Klägerin jeweils ihre eigene E-Mail-Adresse verwendet, so dass die Klägerin die Nachrichten über 3-4 E-Mail-Adressen erhielt. Die Klägerin beruft sich nunmehr darauf, die Beklagte hätte eine einheitliche E-Mail-Adresse benutzen müssen, was die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum bestreitet. Der Streit kann indes dahinstehen, da die Klägerin bereits hinsichtlich der schadensverursachenden Tätigkeit durch die Darstellung völlig unterschiedlicher Sachverhalte widersprüchlich vorträgt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie hinsichtlich dieser Fallkategorie ursprünglich geltend gemacht hatte, ihr sei ein manueller Mehraufwand durch die richtige Zuordnung der von der Beklagten erhaltenen Antworten entstanden. Nunmehr schildert sie einen Vorgang, dessen Auswirkungen auf die Bearbeitung nicht recht ersichtlich sind und jedenfalls vom Umfang der Mehrarbeit her nicht annähernd vergleichbar sein dürften. Dies lässt erkennen, dass die Klägerin eine äußerst abstrakte und pauschale Darstellung schon hinsichtlich der Schadensverursachung, jedenfalls aber auch hinsichtlich der Schadenshöhe (dazu unten) vornimmt, die so für die Schlüssigkeit einer Klage nicht ausreicht.
32cc) Falsche Antwortkategorie (317 Fälle)
33Die hierzu von der Klägerin vorgetragenen Einschränkungen bei Anmeldungen ergeben sich zumindest teilweise aus der im UTILMD-Handbuch (Stand 06.06.2007) enthaltenen Tabelle 4.2 "Anwendungsübersicht An- und Abmeldung zwischen VNB und Lieferant". Unter deren Rubrik 10 "Antwortkategorien" sind zunächst die sowohl für An- als auch für Abmeldung zulässigen Antwortkategorien aufgeführt, sodann die nur für die Anmeldung (E01) und schließlich die nur für die Anmeldung (E02) zulässigen Antwortkategorien. Teilweise sind die Zuordnungen mit weiteren Einschränkungen und Maßgaben versehen, z.B. mit dem Zusatz einer obligatorischen Begründung bei den Antwortkategorien "Ablehnung Sonstiges" (E14) und "Ablehnung keine Berechtigung (Z07). Aus der Tabelle nicht nachzuvollziehen ist jedoch die Behauptung der Klägerin, die Antwortkategorien "Zustimmung mit Terminänderung" (Z01), "Ablehnung Abmeldung fehlt" (Z10) und "Ablehnung unklares Lieferverhältnis" (E12) seien nicht bei Einzügen zu verwenden. Diese Einschränkung findet sich in der Tabelle nur bei der Antwortkategorie "Ablehnung Kunde nicht identifizierbar" (Z06).
34In der Tabelle 5.7 "Darstellung der Antwortkategorien" werden die Antwortkategorien sodann mit Codenummern versehen und im Einzelnen erläutert. Auch hier findet sich kein Hinweis auf die zu den Antwortkategorien Z01, Z10 und E12 für Einzugsfälle behaupteten Einschränkungen. Im Anschluss an die Tabelle wird lediglich noch klarstellend auf die nach Fallklassen sortierten Anwendungsbestimmungen (u.a. Tabelle 4.2) verwiesen, wodurch auch deutlich gemacht wird, dass die spezifischen Anwendungsbestimmungen, sofern diese weitere Einschränkungen oder Maßgaben zu den Antwortkategorien enthalten, den allgemeinen Erläuterungen der Antwortkategorien in Tabelle 5.7 vorgehen.
35Soweit sich die Klägerin für die Unzulässigkeit der Antwortkategorien Z01, Z10 und E12 bei Einzugsfällen auf die GPKE-Festlegung stützt, ist folgendes festzustellen: Eine "Ablehnung Abmeldung fehlt" (Z10) ist danach nicht in jedem Fall eines Einzugs unzulässig; vielmehr ist sie auch nach der GPKE-Festlegung jedenfalls für diejenige Variante vorgesehen, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung/Einzugs 6 Wochen nach dem gewünschten Einzugsdatum liegt. Zu einer "Ablehnung unklares Lieferverhältnis" (E12), die nach Tabelle 5.7 des UTILMD-Handbuchs Fälle umfasst, in denen die generelle Zuordnung der Lieferstelle zum Lieferanten unklar ist, verhalten sich die von der Klägerin zitierten Ausführungen in der GPKE-Festlegung überhaupt nicht. Schließlich wird die Unzulässigkeit der Antwortkategorie "Zustimmung mit Terminänderung" (Z01) bei Einzugsfällen nicht durch die Ausführungen der Klägerin zur GPKE-Festlegung gestützt. Der zitierte Tabellenauszug befasst sich lediglich mit der "Zustimmung zur Abmeldung mit Korrektur des Auszugstermins", nicht jedoch mit der Zustimmung zur Anmeldung mit Terminänderung, die hier in Rede steht. Zudem ist selbst nach diesem Tabellenauszug im Falle der Überschneidung der Termine Alt- und Neulieferant eine Zustimmung mit Terminänderung erlaubt.
36Die klägerseits vorgetragenen Einschränkungen bei Stornierungen ergeben sich aus Tabelle 4.6 des UTILMD-Handbuchs, dort Zeile 10 "Antwortkategorien".
37Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin vermochte die Kammer nicht zu überzeugen, wobei auf die vorstehenden Darlegungen Bezug genommen wird.
38b) Netzabmeldungen (1.015 Fälle)
39aa) Überfällige Beantwortung (364 Fälle)
40Diese Fälle hat die Klägerin nunmehr weiter aufgeschlüsselt in solche, bei denen eine Antwort vollständig ausgeblieben ist (191) sowie in solche, bei denen die Antwort verspätet eingegangen ist (137) und solche, bei denen der Vorgang nach Fristablauf storniert worden ist (25). Hierzu gelten die Ausführungen zur verspäteten Beantwortung von Netzanmeldungen entsprechend.
41bb) Fehlerhafte Referenzen (651 Fälle)
42Auch hierzu gelten die zu Netzanmeldungen gemachten Ausführungen entsprechend. Die Klägerin hat ihren Vortrag nach den gegebenen Hinweisen vollständig umgestellt, was auf die dargestellten durchgreifenden Bedenken stößt.
432. Zuordnungslisten
44Bezüglich dieser Streitfrage geht die Kammer auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten zwar weiterhin davon aus, dass entsprechend dem Schreiben der Bundesnetzagentur an die Beklagte vom 12.03.2009 eine einheitliche Liste für die vier Gebiete der Klägerin am 16. Werktag eines Monats zu versenden war. Allerdings hat die Klägerin auch auf Vorhalt durch die Beklagte nur äußerst vage zum geltend gemachten manuellen Mehraufwand nach Art und Umfang vorgetragen.
453. Unbeantwortete Stornierungen (1.001 Fälle)
46Soweit die Klägerin einen manuellen Mehraufwand wegen unbeantworteter Stornierungen geltend macht, vermag der Einwand der Beklagten, nach der GPKE-Festlegung habe die Beantwortung von Stornierungsmeldungen nicht zwingend elektronisch, sondern auch auf anderem Wege erfolgen können, nicht durchzugreifen, soweit es sich um Fälle handelt, in denen, wie die Klägerin nunmehr hinsichtlich 977 Fällen behauptet, eine Antwort völlig ausgeblieben ist. Indes hat die Klägerin insoweit ihren Mehraufwand nicht hinreichend dargetan, wobei die Ausführungen zur Darlegung des Mehraufwands bei unterbliebenen Antworten auf
47Netzan- und -abmeldungen entsprechend gelten.
484. Netznutzungsabrechnungen
49Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, diese habe zu spät mit der Umstellung auf die Erfordernisse der GPKE-Festlegung begonnen, mit der Folge, dass erst im Laufe des Jahres 2008 sämtliche Prozesse umgestellt worden seien und halbwegs fehlerfrei funktioniert hätten, wobei im wesentlichen zu monieren sei, dass die Beklagte es bis weit in das Jahr 2008 nicht geschafft habe, ihre Netznutzungsabrechnungen ausschließlich digital und korrekt zu übermitteln, hat die Beklagte nichts Wesentliches erinnert. Wie bereits im Hinweis vom 25.05.2009 dargelegt, hat die Beklagte jedenfalls keinen triftigen Grund im Sinne der von ihr zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorgetragen, welcher den um zwei Monate verspäteten Anlauf der Testphase im Verhältnis zur Klägerin hätte rechtfertigen können. Ihr Vorbringen, sie habe bereits frühzeitig IT-Dienstleister mit der notwendigen Umsetzung der EDV-Vorgaben beauftragt, ist nicht hinreichend substantiiert. Erforderlich wäre eine Darlegung des Auftragsdatums und der Anstrengungen gewesen, welche die Beklagte unternommen hat, die rechtzeitige Fertigstellung der Voraussetzungen sicherzustellen, namentlich dann, wenn sie erst verspätet mit den Vorbereitungen begonnen hat. Hierzu wird erneut auf die umfangreichen Ausführungen im GPKE-Beschluss zur Begründung der Umsetzungsfristen und zu den Anforderungen an die Netzbetreiber hingewiesen. Soweit die Beklagte auf eine Tabelle "Fremdkräftecontrolling" (Anlage B 2) Bezug nimmt, führt dies nicht weiter, da der Tabelle schon nicht zu entnehmen ist, wann welche Arbeiten geleistet wurden und welche hiervon in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der GPKE-Festlegung stehen.
50Da in einer Testphase naturgemäß Probleme auf beiden Seiten behoben werden, kommt es für den Vorwurf der verspäteten Umsetzung durch verzögerte Einleitung der Testphase grundsätzlich auch nicht darauf an, ob auf Seiten der Klägerin gleichermaßen Anwendungsschwierigkeiten bestanden. Lediglich dann, wenn der übliche zeitliche Rahmen einer Testphase dadurch gesprengt wurde, dass die Ursachen hierfür vornehmlich auf Seiten der Klägerin lagen, ist dies nicht mehr der Beklagten zuzurechnen. Mit Rücksicht auf die ergänzenden Darstellungen der Beklagten ist indes deutlich geworden, dass sie erst ab Juli 2007 erste Anstrengungen zur Umsetzung der GPKE-Festlegung unternommen und damit fast ein Jahr verstreichen lassen hat. Dass die Testphase vorliegend zudem außergewöhnlich lang war, lässt sich der Begründung im GPKE-Beschluss zum Umfang der Umsetzungsfristen entnehmen, der zufolge die Beschlusskammer nach Anhörung aller Beteiligten zu der Überzeugung gelangt ist, dass die gesamte Umsetzung einschließlich Testphase innerhalb von 14 Monaten zu stemmen sei.
51Wenngleich damit dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten in Betracht kommt, fehlt es auch insoweit an ausreichender Darlegung des klägerseits behaupteten manuellen Mehraufwands. Hierzu hätte die Klägerin dezidiert vortragen müssen, in welchem Umfang sie neben digitalen Abrechnungen noch weitere Rechnungen in Papierform erhalten hat und welcher Aufwand hierdurch im einzelnen entstanden ist. Insbesondere ist ihr Vorbringen bezüglich der von der Beklagten angeblich gelieferten 59 Postkisten voller einzeln kuvertierter Rechnungen nicht schlüssig, wenn sie einerseits behauptet, diese seien in 18 Stunden bearbeitet worden und andererseits anbietet, diese Kisten in Ursprungsform dem Gericht zum Beweis zukommen zu lassen. Für die Bearbeitung von weiteren 307 Rechnungen will die Klägerin 16 Stunden aufgewendet haben. Bei der Konkretisierung dieses Aufwands hat sie indes lediglich ausgeführt, die Rechnungen hätten eingescannt und ins Archiv gebracht werden müssen; dies erscheint nicht nachvollziehbar. Hierzu müsste die Klägerin genauer darlegen, welche Zeit das Einscannen einer einzelnen Rechnung in Anspruch nimmt, welche technischen Voraussetzungen hierfür bestehen und in welchem Umfang hierfür überhaupt Personal erforderlich ist.
52Völlig unsubstantiiert ist das Vorbringen der Klägerin nach wie vor hinsichtlich des Zeitaufwands von 120 Stunden, welcher vonnöten gewesen sein soll, um Abbuchungen zu bearbeiten, die ungeachtet des Widerrufs der Einzugsermächtigung für die Netzgebiete eins und zwei weiterhin vorgenommen wurden. Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, wieviele Abbuchungen hiervon betroffen gewesen sein sollen und welchen Aufwand sie genau betreiben musste.
53IV.
54Das Vorbringen der Klägerin ist schon aus den Gründen, die vorstehend hinsichtlich der einzelnen potentiellen Schadensersatztatbestände ausgeführt wurden, in Bezug auf den von ihr geltend gemachten manuellen Mehraufwand und den entsprechenden finanziellen Schaden nicht ausreichend substantiiert. Das gilt jedoch des weiteren für ihre Schadensberechnung, namentlich die von ihr in Ansatz gebrachten Minutensätze. Auch nach den Hinweisen vom 25.05.2009 hat sie keineswegs im einzelnen dargetan, wie sich die von ihr behaupteten Minutensätze aufschlüsseln. Sie hat zwar nunmehr für die unterschiedlichen Fallgruppen eine allgemeine Schilderung der Arbeitsabläufe gegeben, jedoch ist diese in großen Teilen wortgleich identisch. Insbesondere hat die Klägerin nicht den – schon oben teilweise dargelegten – Unterschieden in den Fallgestaltungen hinreichend Rechnung getragen, welche zwangsläufig zu entsprechend differenzierter Bearbeitung durch die Klägerin geführt haben müssen. Die Arbeitsschritte werden demgegenüber nur pauschal und zudem nicht durch Spezifizierung in zeitlicher Hinsicht dargelegt. Wie sich die einzelnen Stundenansätze konkret zusammensetzen, ist daher nach wie vor nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die pro Stunde geltend gemachten Kosten, die nach wie vor nur abstrakt geschildert und durch nichts unterlegt werden.
55Für eine Schadensschätzung bedarf es indes deutlich konkreterer Darlegungen, soweit diese möglich sind. So hätte die Klägerin beispielsweise anhand eines typischen Falls den Bearbeitungsablauf darstellen können. Ebenso wäre sie in der Lage gewesen, den Aufwand durch die Einstellung von Leasingkräften im einzelnen zu erläutern. Angesichts der Anforderungen, welche durch die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Grundlagen eine Schadensschätzung gestellt werden, ist der Vortrag der Klägerin auch nicht annähernd ausreichend. Auf die Mängel ihrer Schadensberechnung war die Klägerin schon in der Klageerwiderung hingewiesen worden. Sie hat jedoch weder darauf, noch auf die Hinweise vom 25.05.2009, noch auf den nachfolgenden erneuten Hinweis der Beklagten, dass ihr Vorbringen immer noch unsubstantiiert sei, angemessen reagiert.
56Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
57V.
58Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 108 ZPO.
59Streitwert: 137.161,51 €
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