Urteil vom Landgericht Köln - 15 O 311/08

Tenor

1.               Die Beklagte wird Zug um Zug gegen Übertragung der von Herrn K am 11.07.2003 gezeichneten Beteiligung  an der   Y 3 GmbH & Co. KG im Nominalbetrag von EUR 25.000,00 verurteilt,

a)               an die Klägerin EUR 16.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 11.07.2003 bis zum 19.08.2008 und in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz, maximal 8%, ab dem 20.08.2008 zu bezahlen;

b)               an die Klägerin weitere EUR 2.624,16 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu bezahlen.

2.               Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der von Herrn K am 30.06.2004 gezeichneten Beteiligung an der   Y 4 GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalbetrages von EUR 50.000,00

a)               an die Klägerin EUR 29.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 30.06.2004 bis zum 19.08.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal 8%, seit dem 20.08.2008 zu bezahlen;

b)               an die Klägerpartei weitere EUR 718,50 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu bezahlen.

3.              Es wird festgestellt, daß die Beklagte Zug um Zug gegen Übertragung der von Herrn K am 30.06.2004 gezeichneten Beteiligung an der   Y 4 GmbH & Co. KG in Höhe des Nominalbetrages von EUR 50.000,00 verpflichtet ist, an die Klägerin mit gleicher Fälligkeit, spätestens zum 30.11.2014, denjenigen Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld des Herrn K aus dem Darlehensvertrag mit der A-Bank  , Darlehenskonto #####/#### entspricht.

4.               Es wird weiter festgestellt, daß sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragungen der in Ziffer  1. – 3. bezeichneten Beteiligungen in Annahmeverzug befindet.

5.               Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an die Klägerpartei weitere EUR 3.085,19 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008 zu bezahlen.

6.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.               Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 18% und die Beklagte 82%.

8.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages


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