Urteil vom Landgericht Köln - 13 S 198/09
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 02.07.2009 – 25 C 365/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berfung trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der U GmbH, Köln (im Folgenden: Schuldnerin), von der Beklagten aufgrund Insolvenzanfechtung Zahlung eines Betrages von 1.120,20 €.
4Die Schuldnerin unterhielt bei der Stadtsparkasse Köln (heute: Sparkasse KölnBonn) ein Girokonto. Die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtsparkasse Köln (im Folgenden: AGB) enthielten in Nr. 7 Abs. 4 folgende Bestimmung:
5Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, muss der Kunde unverzüglich schriftlich (...) erheben (...). Hat er eine im darauf folgenden Rechnungsabschluss enthaltene Belastungsbuchung nicht schon genehmigt, so gilt die Genehmigung spätestens dann als erteilt, wenn der Belastung nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widersprochen wird.
6Aufgrund einer von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung zog die beklagte Stadt im November 2004 im Wege des Lastschriftverfahrens vom Girokonto der Schuldnerin den Betrag von 1.120,20 € für fällige Grundbesitzabgaben ein. Der Betrag wurde dem debitorisch geführten Konto der Schuldnerin am 12.11.2004 belastet. Die Stadtsparkasse Köln erteilte der Schuldnerin am 31.12.2004 einen Rechnungsabschluss für das vierte Quartal 2004.
7Die Schuldnerin stellte zum Jahresende 2004 ihren Geschäftsbetrieb ein und beantragte am 30.12.2004 die Einleitung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 13.01.2005 bestellte das Amtsgericht Köln den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des Klägers wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
8Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.06.2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger erklärte mit Schreiben an die Beklagte vom 25.09.2008, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Lastschriftzahlung in Höhe von 1.120,12 € genehmige und zugleich die vorbezeichnete Zahlung anfechte. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 24.10.2008 auf, den vorgenannten Betrag nebst Zinsen an ihn zu zahlen.
9Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
10Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr des Lastschriftbetrages zu. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO lägen nicht vor. Die Schuldnerin habe die Abbuchung noch vor Stellung des Insolvenzantrages durch die fortgesetzte Nutzung ihres Kontos konkludent genehmigt.
11Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 06.07.2009 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 04.08.2009 eingelegte und gleichzeitig begründete Berufung.
12Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht insbesondere geltend: Eine stillschweigende Genehmigung einer Lastschriftabbuchung durch Weiternutzung des Kontos komme nur unter besonderen, hier nicht vorliegenden, Umständen in Betracht. Die gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung sei die gemäß Nr. 7 Abs. 4 der AGB zum 11.02.2005 fingierte Genehmigung der Belastungsbuchung, die wegen der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zunächst schwebend unwirksam gewesen, vom Kläger jedoch mit Schreiben vom 25.09.2008 genehmigt worden sei.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Kerpen vom 02.07.2009 zu verurteilen, an den Kläger 1.120,12 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27.06.2005 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt ergänzend vor: Vor dem Hintergrund der im Jahr 2004 bei der späteren Schuldnerin unter maßgeblicher Beteiligung der Stadtsparkasse eingeleiteten Sanierungsbemühungen sei davon auszugehen, dass jede einzelne Buchung auf dem Geschäftskonto einer umgehenden Prüfung sowohl durch den Geschäftsführer der Schuldnerin als auch der Sparkasse unterzogen worden sei, was um so mehr für die Annahme einer konkludenten Genehmigung der streitgegenständlichen Buchung spreche. Im Übrigen fehle es im Hinblick auf das Befriedigungsrecht der Beklagten aus §§ 77 Abs. 2 AO, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG an einer Gläubigerbenachteiligung; auch habe sie im anfechtungsrelevanten Zeitpunkt nicht die erforderliche Kenntnis im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO gehabt. Schließlich vertritt sie die Auffassung, es sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, dass der Kläger über drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Genehmigung allein zu dem Zweck erteile, um im gleichen Schreiben die Anfechtung der Rechtshandlung zu erklären.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19II.
20Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
211. Ein Anfechtungsanspruch gemäß § 143 InsO steht dem Kläger nicht zu. Die Voraussetzungen des § 130 InsO – des einzigen in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes – liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlung (§ 129 Abs. 1 InsO).
22a. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Eine Rechtshandlung, die aus mehreren Teilakten besteht, gilt grundsätzlich erst dann als vorgenommen, wenn der letzte zur Wirksamkeit erforderliche Teilakt erfolgt ist (Hess, Insolvenzrecht, § 140 Rdnr. 16 ff.; MüKo-Kirchhof, 2. Auflage, InsO § 140 Rdnr. 7; FK-Dauernheim, § 140 Rdnr. 3 m. w. N.). Bei einer Lastschriftbuchung im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (sog. Genehmigungstheorie, vgl. BGH, NJW 1989, 1672, 1673; BGHZ 144, 149, 353; 161, 49, 53; auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Genehmigungstheorie trotz Äußerung von Bedenken in BGHZ 177, 69, 77 ff. bislang nicht aufgegeben) die Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners rechtlich wirksam und die Forderung des Gläubigers erfüllt. Dementsprechend ist auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts für den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auf die Erteilung der Genehmigung abzustellen, da erst mit dieser die rechtlichen Wirkungen im Sinne des § 140 Abs. 1 InsO eintreten (OLG Köln, NZI 2009, 111; MüKo-Kirchhof, aaO., § 140 Rdnr. 11).
23b. Die Lastschriftbuchung vom 12.11.2004 wurde erstmals mit Schreiben vom 25.09.2008 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens genehmigt.
24aa. Die Schuldnerin selbst hat die Buchung nicht dadurch konkludent genehmigt, dass sie das Girokonto bis zur Geschäftsaufgabe Ende Dezember 2004 zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen genutzt hat. Aus dem bloßen Schweigen eines Bankkunden kann grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne einer konkludenten Genehmigung gefolgert werden, auch wenn dem Kunden Kontoauszüge zugegangen sind. Es liegt auch kein besonderes Erklärungsverhalten der Schuldnerin vor, aufgrund dessen von einer konkludenten Genehmigung der Belastungsbuchung ausgegangen werden könnte. Im Übrigen kann in der bloßen Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem mit Lastschriftbuchungen belasteten Konto jedenfalls solange keine stillschweigende Genehmigung der Belastungsbuchungen gesehen werden, als die sechswöchige Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Saldo – wie vorliegend – noch nicht abgelaufen ist. Dem Bankkunden soll gerade eine Überlegungsfrist gewährt werden, ob er sich mit einer Belastungsbuchung einverstanden erklärt. Ihm muss es jedoch offen stehen, dabei gleichzeitig sein Geschäftskonto weiter zu nutzen, ohne automatisch damit eine Genehmigung auszusprechen; ansonsten würde die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Frist praktisch erheblich verkürzt. Das Vertrauen des Bankkunden darauf, dass ihm die genannte Frist ungekürzt zur Verfügung steht, ist im Übrigen unabhängig davon geschützt, ob er unternehmerisch tätig oder Verbraucher ist; gleichfalls kommt es nicht darauf an, mit welcher Häufigkeit und Sorgfalt er etwaige Tagesauszüge prüft. Aus der Perspektive eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) kann daher allein aufgrund der Kontofortführung – ohne weitere Anhaltspunkte – nicht auf eine Genehmigung geschlossen werden (OLG Köln, NZI 2009, 111, 112; OLG Düsseldorf, WM 2009, 1468, 1470; a. A. KG, NZI 2009, 179, 180).
25bb. Die Schuldnerin hat die Belastungsbuchung auch nicht aufgrund der Fiktion in Nr. 7 Abs. 4 der AGB der Stadtsparkasse Köln wirksam genehmigt.
26Die Frist der Nr. 7 Abs. 4 der AGB lief sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vom 31.12.2004, frühestens zum 11.02.2005, ab. Bereits zuvor, nämlich mit Beschluss vom 13.01.2005, war der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Ohne dessen Zustimmung, die seinerzeit nicht erteilt worden ist, konnte die Schuldnerin die Lastschrift nicht wirksam genehmigen. Der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter ist an die vertraglichen Vereinbarungen des Schuldners nicht gebunden. Träger sämtlicher Rechte und Pflichten bleibt der Schuldner, wohingegen den vorläufigen Insolvenzverwalter nur Überwachungspflichten treffen. Damit hat er insgesamt keine Rechtsstellung erlangt, die es rechtfertigen könnte, dass er Rechtswirkungen, die ohne sein Zutun eintreten, gegen sich gelten lassen muss (so die zu der entsprechenden Bestimmung der Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken ergangene Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 174, 84, 93; NZI 2008, 482; a. A. der XI. Zivilsenat, BGHZ 177, 69, 81).
27cc. Dass der Kläger in der Folgezeit ein Verhalten gezeigt hätte, das als konkludente Genehmigung der Belastungsbuchung ausgelegt werden könnte (wie etwa in der Fallgestaltung der Entscheidung BGHZ 174, 84, 97), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
28dd. Die Belastungsbuchung vom 12.11.2004 hat damit erst durch die Genehmigung, die der Kläger als endgültiger Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 25.09.2008 erteilt hat, Wirksamkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt ist nach den oben unter 1. a. geschilderten Grundsätzen für das Vorliegen einer anfechtbaren Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO abzustellen. Dass die Genehmigung der bis dahin schwebend unwirksamen Belastungsbuchung nach materiellem Recht rückwirkende Kraft hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. MüKo-Kirchhof, aaO., Rdnr. 6, 8; Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 140 Rdnr. 6; Jaeger/Henckel, InsO, § 140 Rdnr. 33 ff.; Hess, aaO., § 140 Rdnr. 19; Nerlich/Römermann, InsO, § 140 Rdnr. 9). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Genehmigung des Klägers auf die Lastschriftbuchung (worauf der Wortlaut des Schreibens vom 25.09.2008 hindeutet) oder auf die zum 11.02.2005 fingierte, aber schwebend unwirksame Genehmigung der Schuldnerin (so das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit) bezog. Der zur Wirksamkeit der Lastschriftbuchung führende letzte Teilakt trat in jedem Fall erst mit dem Schreiben vom 25.09.2008 ein.
292. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
303. Die Kammer lässt die Revision zu, da sowohl die Frage, unter welchen Umständen die Fortführung eines Girokontos als stillschweigende Genehmigung von Belastungsbuchungen angesehen werden kann, als auch die Frage, ob die Genehmigungsfiktion der (damaligen) Nr. 7 Abs. 4 der Sparkassen-AGB auch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gilt, grundsätzliche Bedeutung aufweisen und, wie dargestellt, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang keine abschließende Klärung erfahren haben.
31Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.120,12 €.
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