Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 164/09

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 08.06.2009 – 10 C 112/08 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e :

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