Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 675/09

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13.11.2009 – 31 O 675/09 – wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Antragsgegner zu 2) hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Daten von Versicherungsnehmern der Antragstellerin, nämlich

a) den zwischen dem Versicherungsnehmer und der Antragstellerin abge-schlossenen Tarif,

b) die Versicherungsscheinnummer,

c) den Tarifbeitrag,

d) den Vertragsbeginn,

an Dritte weiterzugeben.

Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin zu 25 % und der Antragsgegner zu 2) zu 75 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt diese selbst zu 30 % und der Antragsgegner zu 2) zu 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1) trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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