Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 462/09

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Musikstücke der Musikgruppe „B“ ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken diese zum Tausch anzubieten,

2. an die Klägerin 781,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 761,00 € seit dem 25.03.2009, im Übrigen seit dem 04.08.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- € im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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