Beschluss vom Landgericht Köln - 37 O 251/07

Tenor

Ge­mäß § 320 ZPO wird der Tat­be­stand des Ur­teils vom 26.01.2010 da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass es im 1. Satz des 2. Absatzes des Tatbestandes statt

" Am 06.02.2004 erlitt der Kläger einen allein durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall, ..."

richtigerweise wie folgt heißen muss:


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