Beschluss vom Landgericht Köln - 37 O 251/07
Tenor
Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 26.01.2010 dahingehend berichtigt, dass es im 1. Satz des 2. Absatzes des Tatbestandes statt
" Am 06.02.2004 erlitt der Kläger einen allein durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall, ..."
richtigerweise wie folgt heißen muss:
1
" Am 06.02.2004 erlitt der Kläger einen allein durch eine dritte, nicht bei der Beklagten versichterte, Person verschuldeten Verkehrsunfall, ..."
2Ferner wird der der zweite Absatz auf S. 8 des Urteils, der mit den Worten "Sofern der Kläger schließlich ..." beginnt insgesamt wie folgt neu gefasst:
3"Der Kläger beantragte schließlich mit Schriftsatz vom 11.11.2009 die Vernehmung von bzw. die Einholung eines "Obergutachtens" durch Herrn Prof. P. Dieser Schriftsatz, der keinen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit enthielt, ging zunächst vorab per Fax am Mittwoch, den 11.11.2009 um 13.09 Uhr bei der zentralen Fax-Annahmestelle des Landgerichts Köln ein und gelangte von dort aus am Freitag, den 13.11.2009 zur Geschäftsstelle der zuständigen Kammer und alsdann am Montag, den 16.11.2009 zur Kenntnis des erkennenden Richters. Das Vorbringen des Klägers ist zum einen unbeachtlich, da unsubstantiiert, zum anderen aber auch verspätet gem. §§ 411 IV, 296 I ZPO."
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