Urteil vom Landgericht Köln - 20 O 222/09

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Versicherungsschutz aus der Geschäftsversicherung Nr. ##/##, Schaden-Nr.: LW #####/#### 00 aus Anlass des Leitungswasserschadens vom 14.01.2009 im Ladenlokal B-Straße in 50933 Köln zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.


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