Beschluss vom Landgericht Köln - 27 O 165/07

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten vom 27.01.2010 (Bl. 1012 ff. GA) wird der Tatbestand des Urteils vom 12.01.2010 – 27 O 165/07 – (Bl. 987 ff. GA) gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

(1.) Seite 2 des Urteils, 1. Absatz des Tatbestands, 2. Satz (Bl. 987 R GA)

Die Maßnahme ist unterteilt in das Los Nord (1), das vom Bereich F-Platz bis zum L-Platz reicht, sowie das Los Süd (2), das vom L-Platz bis zur Haltestelle N-Straße reicht.

(3.) Seite 5 des Urteils, letzter Absatz (Bl. 989 GA)

Am 12.11.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Trogstrecke ....

(5.) Seite 6 des Urteils, vierter Absatz (Bl. 989 R GA)

Sie macht nunmehr – unter anderem – eine Zahlungsforderung gestützt auf eine Abschlagsrechnung NA 231 F vom 28.10.2008 (AH VII, K 61) geltend; ....

Im übrigen wird der Antrag auf Tatbestandberichtigung zurückgewiesen


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