Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 553/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin war die Geschäftsbank der Z Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: Z Holding) und deren Gruppengesellschaften. Die Beklagten zu 1. ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Köln. Die Beklagten zu 2. und 3. sind die gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1. und der Beklagte zu 4. war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Prüfungshandlungen gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. war Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin der Z Holding, der Firma M GmbH (im Folgenden: Firma M) und der Firma I GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma I). Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1. bis 4. (im Folgenden: die Beklagten) Schadensersatz mit der Begründung, im Vertrauen auf die von den Beklagten mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken versehenen angeblich fehlerhaften Jahresabschlüsse der Z Holding sowie der Firmen I und M sowie auf die weiteren durch die Beklagten erteilten Auskünfte habe die Klägerin den Firmen I und M Darlehen gewährt. Mit der Rückforderung dieser Darlehen falle die Klägerin aufgrund der Insolvenz der Z Holding sowie der Firmen I und M aus. Die Klägerin begehrt den Ersatz des Ausfallschadens von den Beklagten.
3Die Z-Gruppe war ein Konzernverbund aus mehreren Unternehmen, unter ihnen die Firmen M und I. Auf Antrag vom 16.10.2007 eröffnete das Amtsgericht Mannheim mit Beschlüssen vom 01.01.2008 über das Vermögen der Gesellschaften der Z-Gruppe sowie über das Vermögen der Z Holding das Insolvenzverfahren.
4Die Beklagten waren mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Firma I für die Geschäftsjahre 2003 bis 2006 beauftragt, mit der Prüfung der Jahresabschlüsse 2003 bis 2006 für die Firma M sowie mit der Prüfung der Konzernabschlüsse der Z Holding für das Geschäftsjahr 2006. Außerdem waren die Beklagten mit der Erstellung der konsolidierten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zum 31.12.2003, zum 31.12.2004 und zum 31.12.2005 beauftragt (vgl. Anlagen K 10 bis K 12 zur Klageschrift).
5Die Beklagten bestätigten in den Prüfberichten zu den jeweiligen Jahresabschlüssen der Firmen I und M unter der Position „Sonstige Vermögensgegenstände“ Ansprüche der Firmen I und M gegen Dritte aus Werbekostenzuschüssen und Rückvergütungsansprüchen. Werbekostenzuschüsse werden Getränkehändlern von Getränkeherstellern gewährt, wenn diese Ware auf Verlangen des Herstellers zu einem Verlustpreis veräußern. Den dadurch erlittenen Mindererlös des Händlers gleichen die Hersteller durch Zahlung von sogenannten Werbekostenzuschüssen aus. Rückvergütungen sind Boni, die Getränkehersteller gewähren, wenn der Getränkehändler mehr als eine zuvor vereinbarte Menge von Ware absetzt. Die Beklagten bestätigten folgende Ansprüche der Firmen I und M aus Werbekostenzuschüssen und Rückvergütungen:
62003 | 2004 | 2005 | 2006 | |
I | 6.984 € | 573.615 € | 1.632.549 € | 2.575.788 € |
M | 89.915 € | 719.000 € | 2.617.550 € | 3.820.704 € |
Die Firmen I und M wiesen in den streitgegenständlichen Jahresabschlüssen folgende Jahresüberschüsse aus:
82003 | 2004 | 2005 | 2006 | |
I | 30.327,06 € | 156.467,32 € | 352.406,90 € | 11.093,68 € |
M | 764,00 € | 4.611,22 € | 11.205,77 € | 13.894,57 € |
Die Beklagten erteilten in sämtlichen Pflichtprüfberichten (Anlagen K 2 bis K 9 und K 13 zur Klageschrift) einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Bezüglich der freiwillig erstellten konsolidierten Abschlüsse der Z Holding GmbH & Co. KG (Anlagen K 10 bis K 12 zur Klageschrift) bestätigten die Beklagten jeweils durch Vermerk:
10„Der Abschluss entspricht in analoger Anwendung den gesetzlichen Vorschriften der §§ 238 bis 256 HGB sowie den gemäß § 264 a HGB geltenden Vorschriften (…) in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 290 bis 314 HGB analog.“
11Der Beklagte zu 2. unterzeichnete die Prüfberichte zum Konzernabschluss der Z Holding 2006, zu den Jahresabschlüssen der Firmen I und M 2003 bis 2006 sowie die Berichte über die Erstellung der Jahresabschlüsse der Z Holding für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005.
12Der Beklagte zu 3. unterzeichnete die Prüfberichte zum Konzernabschluss der Z Holding 2006, zu den Jahresabschlüssen der Firmen I und M zum Geschäftsjahr 2006 sowie die Berichte über die Erstellung der Jahresabschlüsse der Z Holding für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005.
13Der Beklagte zu 4. unterzeichnete die Prüfberichte zu den Jahresabschlüssen der Firmen I und M für die Geschäftsjahre 2003 bis 2005.
14Die Prüfer der B GmbH Karlsruhe Stuttgart Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: B GmbH) erstatteten am 15.05.2009 einen „Bericht über die Sonderprüfung der Z-Gruppe“. Gegenstand der Prüfung waren insbesondere die Firmen I und M. Die Prüfer stellten fest, dass die in die Jahresabschlüsse der Firmen I und M eingestellten Forderungen aus Werbekostenzuschüssen und Rückvergütungen in den jeweiligen Folgejahren nicht annähernd realisiert werden konnten. Die nachfolgende Tabelle beruht auf den Feststellungen der B GmbH und zeigt, in welcher Höhe in den jeweiligen Jahresabschlüssen Ansprüche aus Werbekostenzuschüssen und Rückvergütungen verbucht wurden, welche Beträge hierauf im Folgejahr eingingen und in welcher Höhe dies zu einer Erhöhung der Jahresergebnisse der Firmen I und M führte:
15Jahr | Ergebniswirksame Abgrenzung in € | Eingang Folgejahr in € | Unberechtigte Abgrenzung in € | |
I | 2003 | 6.984 | 0 | 6.984 |
2004 | 566.631 | 1.937 | 564.694 | |
2005 | 1.060.871 | 8.007 | 1.052.864 | |
2006 | 951.246 | 255.375 | 695.871 | |
M | 2003 | 49.915 | 36.565 | 13.350 |
2004 | 665.650 | 155.369 | 510.281 | |
2005 | 2.053.919 | 300.685 | 1.753.234 | |
2006 | 665.650 | 277.030 | 1.226.809 |
Nach den Ausführungen der B GmbH hätten sich die Jahresergebnisse der Firmen M und I wie folgt dargestellt, wenn nur die nach Ansicht der B GmbH tatsächlich ausstehenden Ansprüche aus Werbekostenzuschüssen und Rückvergütungen Eingang in die Jahresabschlüsse der Firmen I und M gefunden hätten:
172003 | 2004 | 2005 | 2006 | |
I | 23.343,06 € | - 408.226,68 € | - 700.457,10 € | - 684.777,32 € |
M | - 12.586 | - 505.669,78 € | - 1.742.028,23 | - 1.212.914,43 € |
Die Zahlen der Firmen I und M fanden Eingang in die Konzernjahresabschlüsse der Z Holding.
19Die Klägerin vergab an die Firma I und an die Firma M Kredite mindestens im Wert von 2.869.455,44 €. Diesen Betrag macht die Klägerin als Schaden geltend.
20Die Klägerin genehmigte der Firma I bis zum 20.12.2004 eine Kreditlinie von 75.000,00 €. Im Zeitraum vom 20.12.2004 bis zum 15.01.2007 lief ein mit Kreditbeschluss Nr. 79 vom 20.12.2004 gewährter Gesamtkredit in Höhe von 2.800.000,00 € mit einer Kreditlinie in Höhe von 1,5 Mio. €. Ab dem 16.01.2007 gewährte die Klägerin der Firma I Kredit in Höhe von 1.000.000,00 €. Ab dem 16.04.2007 erfolgte eine Ausweitung der Kreditlinie tageweise durch Genehmigung der jeweiligen Tagesüberziehung. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung vom 16.10.2007 wies das Konto einen Soll-Stand von 2.439.765,84 € aus.
21Die Klägerin begehrt in Bezug auf die Firma I den Ersatz von 2.364.765,84 €. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Soll-Stand vom 16.10.2007 in Höhe von 2.439.765,84 € abzüglich der ursprünglichen Kreditlinie von 75.000,00 €. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin zum Schaden auf Seite 26 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 27.01.2010 (Blatt 138 ff. der Akte) wird Bezug genommen.
22In der Zeit vom 16.08.2007 bis zum 16.10.2007 gewährte die Klägerin der Firma M einen Kredit in Höhe von 504.679,60 €. Die Klägerin begehrt von den Beklagten diesen Betrag ersetzt.
23Die Klägerseite ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihre Pflichten verletzt, indem sie Ansprüche aus Werbekostenzuschüssen und Rückvergütungen leichtfertig und ohne ausreichende Prüfungshandlungen bestätigt hätten, obwohl die Ansprüche in dieser Höhe nicht bestanden hätten. Die Klägerin behauptet, die Beklagtenseite habe bei der Firma I Buchungen von Ansprüchen aus Werbekostenzuschüssen und Rückvergütungen gegen Dritte bestätigt, obwohl I Ware nur von der Firma M bezogen habe. Außerdem hätten die Beklagten die Jahresabschlüsse der Firmen I und M erstellt und anschließend geprüft.
24Die Klägerseite ist der Ansicht, die Beklagtenseite hätte bereits im Jahr 2004 die Forderungen aus Werbekostenzuschüssen und die Rückvergütungsansprüche der M prüfen müssen, da diese für das Jahr 2003 nicht gezahlt wurden. Die Jahresfehlbeträge zeigten, dass die Beklagten die erforderlichen Prüfungsleistungen auch in den Folgejahren nicht vorgenommen hätten.
25Die Klägerin ist der Ansicht, es bestünde ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Von einem Vertrag zu Gunsten der Klägerin müsse angesichts der von der Klägerin als Anlage K 27 bis K 35 zur Klageschrift vorgelegten Unterlagen und angesichts des zwischen den Parteien unstreitigen Gesprächs von Anfang des Jahres 2003 ausgegangen werden. Im Übrigen bestünde eine Haftung gemäß § 826 BGB.
26Die Klägerin beantragt,
27die Beklagten Ziff. 1 bis Ziff. 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 2.869.445,44 zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
28Die Beklagten beantragen,
29die Klage abzuweisen.
30Die Beklagtenseite ist der Ansicht, ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bestünde nicht. Sie behauptet, die Beklagten hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass die Jahresabschlüsse an die Klägerseite weitergeleitet würden und die Jahresabschlüsse als Grundlage von Kreditentscheidungen der Klägerin dienten. Außerdem sei zwischen den Parteien des Prüfvertrages nicht vereinbart worden, dass die von den Beklagten geprüften Jahresabschlüsse an die Klägerin zwecks Treffens von wirtschaftlichen Entscheidungen übermittelt würden. Die Klägerin sei nicht schutzbedürftig, da sie selbst die Jahresabschlüsse vor der Kreditvergabeentscheidung hätte prüfen müssen.
31Eine Pflichtverletzung habe die Klägerseite nicht schlüssig dargetan. Angesichts der Forderungsausfälle für Werbekostenzuschüsse und Rückvergütungen habe die Beklagtenseite in den Jahren 2005 und 2006 diese Forderungen intensiv geprüft.
32Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil die gewährten Sicherheiten für die an die Firmen I und M vergebenen Darlehen nicht werthaltig gewesen seien.
33Die Beklagtenseite erhebt die Einrede der Verjährung.
34Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und auf die sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen.
35Entscheidungsgründe
36Die zulässige Klage ist unbegründet.
37Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in beantragter Höhe gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Prüfungsvertrag zwischen den Beklagten einerseits und der Z Holding sowie den Firmen I und M andererseits in Verbindung mit den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
38Es besteht keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien des Rechtsstreites und die Klägerin ist nicht über die Grundsätze zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in den Prüfungs- und Beratungsvertrag zwischen der Z Holding und den Firmen I und M einerseits und den Beklagten andererseits einbezogen. Die Einbeziehung unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter setzt voraus, dass dem Vertragsschuldner die Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich bekannt oder zumindest erkennbar ist, die Rechtsgüter des Dritten durch die Vertragsleistung des Schuldners mit Rücksicht auf den Vertragszweck bestimmungsgemäß und typischerweise beeinträchtigt werden können, ein berechtigtes Interesse des Vertragsgläubigers am Schutz des Dritten besteht und der Dritte ein Schutzbedürfnis hat (BGHZ 133, 168, 173). Der Klägerseite ist zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 2006, 1975; BGH NJW 1998, 1948 jeweils mit weiteren Nachweisen) Drittwirkung bestehen kann für Verträge, mit denen der Auftraggeber einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen. Die Beklagten als Wirtschaftsprüfer gehören prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen auf Grund der Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer Bedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können. Nicht zufällig betreffen daher einige Entscheidungen des BGH, in denen aus einem Vertrag Schutzwirkungen für Dritte oder eine Haftung aus Vertrauensgesichtspunkten in Rede standen, Angehörige dieses Berufsstands (BGH NJW 2001, 360; BGH NJW 2004, 3420 (3421); BGH NJW 1998, 1948; BGH NJW-RR 2006, 611). Kommt es für die Annahme einer Schutzwirkung daher wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend deutlich erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden, genügt dies für eine - von der Rechtsprechung entwickelte - Vertragshaftung gegenüber dem Dritten allein indes nicht. So kommt Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern schon auf Grund verschiedener Publizitätsvorschriften, wie zum Beispiel § 325 HGB oder dem im Zusammenhang mit einer Börseneinführung heranzuziehenden § 30 Absatz 1 BörsZulV (hier in der Fassung vom 9. 9. 1998, BGBl I, 2832; aufgehoben durch Art. 4 Nr. 7 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22. 6. 2005, BGBl I, 1698), die Bedeutung zu, Dritten einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen, sei es als künftigen Kunden, sei es als an einer Beteiligung Interessierten, für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Ungeachtet dieser auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine Pflichtprüfung wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten nach § 323 Absatz 1 Satz 3 HGB auf Ansprüche der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auf Ansprüche dieses Unternehmens beschränkt. Gläubigern wie Aktionären gegenüber haftet er nach dieser Bestimmung nicht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 2. 4. 1998 (BGH NJW 1998, 1948) zwar befunden, diese gesetzliche Regelung schließe Ansprüche von Dritten nach Maßgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Dritthaftung Sachkundiger nicht von vornherein aus; der unmittelbare Anwendungsbereich des § 323 Absatz 1 HGB werde nicht durch eine Dritthaftung berührt, die wesentlich darauf beruhe, dass es Sache der Vertragsparteien sei zu bestimmen, gegenüber welchen Personen eine Schutzpflicht begründet werden solle (vgl. BGH NJW 1998, 1948). Er hat aber zugleich anerkannt, dass die gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung zu beachten sei und die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Prüfauftrags dieser Tendenz zuwiderliefe. In einem neueren Urteil, das eine freiwillige Prüfung betraf, die nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB vorgenommen wurde, hat der BGH entschieden, ein Zeichnungsinteressent könne billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten als in Fällen einer Pflichtprüfung (BGH NJW-RR 2006, 611). Diese vom BGH als restriktiv verstandene Anwendung von Grundsätzen der vertraglichen Dritthaftung im Bereich der Pflichtprüfung und im Rahmen der freiwilligen Prüfung ist auch im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren zu dem am 1. 5. 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. 4. 1998 (BGBl I, 786) geboten. Nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte § 323 Absatz 1 HGB ein weiterer Satz angefügt werden, wonach der Abschlussprüfer anderen als den in Satz 3 Genannten für eine fahrlässige Verletzung seiner Pflichten nicht hafte. In der Begründung hierzu wurde ausgeführt, wenn die Frage eines Schadensersatzes der Rechtsprechung überlassen werde, bedeute dies für den Abschlussprüfer das Vorliegen von unkalkulierbar hohen wirtschaftlichen Risiken (BT-Dr 13/9712, S. 35). Zu einer entsprechenden Regelung kam es nicht, weil der Rechtsausschuss des Bundestags dies im Hinblick auf den Wortlaut des § 323 Absatz 1 Satz 3 HGB für entbehrlich hielt (BT-Dr 13/10038, S. 25). Der BGH sah sich durch den Gang dieses Gesetzgebungsverfahrens nicht veranlasst, seine im Urteil vom 2. 4. 1998 (BGH NJW 1998, 1948) vertretene Auffassung einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der Grundsätze über die vertragliche Dritthaftung im Bereich von Pflichtprüfungen aufzugeben. Vielmehr hat der BGH erneut unterstrichen, dass an die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich strenge Anforderungen gestellt werden müssen.
39Gemessen an den vorstehenden Ausführungen ist eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Prüfungsmandates zwischen den Beklagten einerseits und der Z Holding und den Firmen I und M andererseits mangels Erkennbarkeit der vermeintlichen Leistungsnähe der Klägerin und des vermeintlichen Einbeziehungsinteresses der Z Holding und der Firmen I und M für die Beklagten nicht gegeben. Der Vortrag der Klägerseite sowie die als Anlagen K 27 bis 35 zur Akte gereichten Unterlagen tragen nicht die Ansicht der Klägerin, dass die Beklagten im Zeitpunkt der jeweiligen Prüfungen der Jahresabschlüsse der Z Holding und der Firmen M und I Kenntnis davon hatten, dass die Klägerin ihre Kreditvergabeentscheidungen vom Ergebnis der Jahresabschlussprüfungen abhängig machen würde. Aufgrund des von der Klägerseite auf Seite 26 der Klageschrift dargestellten persönlichen Treffens zwischen dem Beklagten zu 2. und des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, Herrn C2, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beklagten bekannt war, dass die Klägerin wirtschaftliche Entscheidungen vom Ergebnis der Prüfleistungen der Beklagten abhängig machen würde. Die Klägerseite trägt nicht ausreichend zum Inhalt und Gegenstand des ersten persönlichen Treffens vor. Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, dass Gegenstand des Gesprächs die Prüfertätigkeiten der Beklagten und die zukünftigen Kreditvergabeentscheidungen der Klägerin gewesen sind. Ebenso sind die Anlagen K 27 und K 28 zur Klageschrift nicht geeignet, eine Drittwirkung des Prüfungsvertrages zwischen der Z Holding sowie den Firmen M und I einerseits und den Beklagten andererseits zu Gunsten der Klägerin zu begründen. In Anlage K 27 erteilte die Beklagte zu 1. der Klägerin lediglich Auskünfte über geleistete Einzahlungen der Gesellschafter der Z Holding in die Firma I und in Anlage K 28 wird lediglich über die Beteiligungsstrukturen der Z Holding und der Firmen M und I ausgeführt. Da diese Auskünfte nicht im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Prüferleistungen der Beklagten stehen, mussten die Beklagten aufgrund dieser Umstände nicht davon ausgehen, dass die Klägerin ihre hier streitgegenständlichen Entscheidungen vom Ergebnis der Prüfberichte abhängig machen würde. Das von der Klägerseite als Anlage K 29 vorgelegte Protokoll über die Besprechung im Hause M, Heidelberg am 24. Juli 2002, begründet ebenfalls keine Drittwirkung zu Gunsten der Klägerin. Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass Mitarbeiter der Klägerin an der Besprechung teilgenommen haben und dass das Protokoll der Klägerin mit Wissen und Wollen der Beklagten übermittelt worden ist. Gleiches gilt mangels weiteren Vortrages der Klägerseite in Bezug auf die als Anlage K 30 vorgelegte Besprechungsnotiz über die Besprechung am 12.09.2002. Das als Anlage K 31 beigebrachte Schreiben der Beklagten zu 1. an die Klägerin betrifft lediglich die Einkommensteuerveranlagung der Eheleute Dr. F. und Dr. T. Z im Jahre 2002. Ein Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Prüfertätigkeit der Beklagten besteht nicht. Aufgrund der von der Klägerseite als Anlagen K 32 und K 33 vorgelegten Unterlagen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass für die Beklagten ein Einbeziehungsinteresse ihrer Vertragspartner erkennbar war. Das Schreiben der Klägerin vom 18.01.2005 an Herrn Dr. Z betrifft Fragen der Klägerin zu der „Bilanz 2003 (I, M, Gruppe)“ und zu den in die Bilanz eingestellten sonstigen Vermögensgegenständen, zu denen auch die Ansprüche aus Werbekostenzuschüssen und Rückvergütungen zählen, welche die Beklagte zu 1. mit dem als Anlage K 33 vorgelegten Schreiben beantwortet hat. Da die Fragen nach Abschluss der Prüfarbeiten der Bilanzen zum 31.12.2003 an die Beklagte zu 1. gerichtet worden ist, löst dieser Umstand keine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin aus. Die vom BGH postulierten strengen Anforderungen an die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Prüfvertrages gebieten, dass für den Prüfer im Zeitpunkt der Prüfung die Einbeziehung Dritter erkennbar ist, damit der Prüfer sein Haftungsrisiko gegenüber Dritten kalkulieren und bei der Prüfungsintensität berücksichtigen kann. Die Nachfragen der Klägerin in Bezug auf die Bilanzen zum 31.12.2003 begründen außerdem keine Schutzwirkung in Bezug auf die von den Beklagten geprüften Jahresabschlüsse der Z Holding sowie der Firmen I und M für 2004 bis 2006. Denn aus der verobjektivierten Sicht des Empfängerhorizonts in der Position der Beklagten ist aufgrund der Nachfragen, die sich ausschließlich auf die Bilanzen 2003 beziehen, mangels für die Beklagten erkennbarer und hinreichender Anknüpfungspunkte nicht darauf zu schließen, dass weitere von den Beklagten geprüfte Jahresabschlüsse zum Gegenstand von wirtschaftlichen Entscheidungen der Klägerin gemacht werden. Mit gleicher Argumentation ist eine Drittwirkung hinsichtlich der Anlagen K 34 und K 35 zu verneinen. Auch die Gesamtbetrachtung der vorgenannten Umstände erlaubt aus der Sicht des verobjektivierten Empfängerhorizonts in der Position der Beklagten nicht die Schlussfolgerung, dass die Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich der Prüfverträge zwischen der Z Holding sowie den Firmen I und M einerseits und den Beklagten andererseits für die Beklagten erkennbar war. Denn aus der Sicht der Beklagten zeigen die vorgelegten Unterlagen lediglich einen punktuellen Kontakt zwischen der Klägerin und den Beklagten auf, der sich über einen Zeitraum von 2003 bis 2005 erstreckt, nur teilweise zwischen den Parteien des Rechtsstreits unmittelbar bestand und nur in Einzelfällen die Prüfertätigkeit der Beklagten betraf. Mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich der Prüfverträge aus der Sicht der Beklagten ist deshalb ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu verneinen. Insbesondere hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagten Kenntnis davon hatten, dass ihre Auftraggeber wünschten, dass die Prüfungsergebnisse gerade der Klägerin als Prüfungsgrundlage von Kreditvergabeentscheidungen dienen sollten. Die von den Auftraggebern weitergeleiteten Nachfragen bezogen auf eine konkrete bereits abgeschlossene Prüfung ist mangels weiterer Anknüpfungspunkte nicht geeignet, ein für die Beklagten erkennbares Einbeziehungsinteresse der Auftraggeber zu begründen. Selbst wenn hinreichende Anknüpfungspunkte für die Beklagten im vorgenannten Sinne bestanden hätten, so wäre eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich des Beratungsvertrages aus der Sicht der Beklagten fernliegend, weil die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung und damit über eigenes fachkundiges Personal verfügt, um die Jahresabschlüsse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
40Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB, für die Beklagte zu 1. in Verbindung mit § 31 BGB. Die Beklagten haben nicht in gegen die guten Sitten verstoßender Weise einem anderen, der Klägerin, vorsätzlich Schaden zugefügt.
41Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2001, 360, 365; BGH NJW 1987, 1758, 1760) ist Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB für Schäden, die daraus entstanden sind, dass ein Dritter auf die Richtigkeit eines von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen Testats vertraut hat, zunächst die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Wirtschaftsprüfers als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage eines fehlerhaften Testats allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH NJW 1987, 1758, 1760; BGH, NJW-RR 1986, 1158; BGH NJW 2001, 360, 365). Ein solches sittenwidriges Verhalten kann schon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks verschließt. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Beklagten gegen die guten Sitten verstoßen haben, indem sie in die Jahresabschlüsse der Firmen M und I und der Z Holding eingestellte Forderungen gegen Lieferanten leichtfertig und gewissenlos nicht geprüft, sich über erkannte Bedenken gegen den Bestand und die Werthaltigkeit hinweggesetzt oder auf eine unerlässliche Prüfung bewusst verzichtet haben. Denn im Ergebnis ist eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB zu verneinen, weil die Beklagten nicht vorsätzlich gehandelt haben. Die Beklagten müssten den von dem Kläger geltend gemachten Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Hierbei genügt anerkanntermaßen bedingter Vorsatz; die Beklagten müssten den Schaden der Klägerin bewusst in Kauf genommen haben. Es reicht, wenn die Beklagten sich zum Zeitpunkt der Prüfung vorstellten, die Abschlüsse könnten bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diese zu einer nachteiligen Disposition veranlassen. Den Beklagten muss der konkret Geschädigte nicht erkennbar gewesen sein. Vielmehr würde es genügen, wenn für die Beklagten die Art des Schadens und die allgemeine Richtung des Schadensverlaufs absehbar gewesen sind (BGH NJW 1987, 1758, 1759; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1184, 1185; OLG Bremen, Urteil vom 30.08.2006, 1 U 33/04; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.11.2007, 1 U 124/07). Um in diesem Sinne einen Schadenseintritt billigend in Kauf nehmen zu können, müsste der bedingte Vorsatz der Beklagten auch die Unrichtigkeit ihrer Testate zu den Jahresabschlüssen 2003 bis 2006 umfassen. Denn nur wenn die Beklagten damit rechneten, dass die Testate zu den Jahresabschlüssen fehlerhaft sind, war an einen dadurch zu verursachenden Schaden Dritter zu denken (OLG Köln, NJW-RR 1992, 1184, 1185; OLG Bremen, Urteil vom 30.08.2006, 1 U 33/04). Im vorliegenden Fall kann unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerseite nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten im Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung der Jahresabschlüsse in dem Bewusstsein gehandelt haben, die Jahresabschlüsse seien fehlerhaft und die erteilten Testate unrichtig. Es mag pflichtwidrig und auch fahrlässig gewesen sein, dass die Beklagten – den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt – die in den Jahresabschlüssen in Erscheinung tretenden und über die Jahre 2003 bis 2006 steigenden Forderungen der Firmen M und I gegen Lieferanten aus Werbekostenzuschüssen und Rückvergütungen nicht geprüft haben, wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Beklagten verpflichtet gewesen wären, zunächst wenigstens stichprobenartig die eingebuchten Forderungen auf Bestand und Werthaltigkeit durch Einholung von Auskünften und Durchsicht von Unterlagen zu überprüfen und bei Zweifeln an der Werthaltigkeit und am Bestand der Forderungen aufgrund von Forderungsausfällen die Prüfungstätigkeit zu intensivieren. Allein die Pflichtwidrigkeit der Prüfungsmaßnahmen der Beklagten begründet jedoch keine Vermutung und gibt auch nicht ausreichend Anlass davon auszugehen, dass die Beklagten in dem Bewusstsein der Fehlerhaftigkeit der Jahresabschlüsse gehandelt haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagten auf die Angaben zu den Forderungen aus Werbekostenzuschüssen und zu den Rückvergütungsansprüchen vertraut haben. Wenn dieses der Z Holding und den Firmen I und M entgegengebrachte Vertrauen auch Fahrlässigkeit begründen sollte, so kann nicht geschlussfolgert werden, dass die Beklagten mit einer Unrichtigkeit ihrer Testate und daraus herrührenden schädlichen Folgen für Dritte rechneten.
42Unter dem Gesichtspunkt des Vorsatzes geringere Anforderungen als vorstehend zu stellen, würde zudem mit der in § 323 Abs. 1 HGB zum Ausdruck kommenden Wertung kollidieren, die Haftung des Wirtschaftsprüfers für fahrlässige Fehlleistungen auf einen engen Personenkreis zu beschränken. Der Gesetzgeber hat die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers wegen fahrlässiger Verletzungen von Pflichten nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf Ansprüche der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auf Ansprüche dieses Unternehmers beschränkt. Der BGH hat diese gesetzgeberische Intention zum Anlass genommen die Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers im Rahmen von Pflichtprüfungen und im Rahmen von freiwilligen Prüfungen im oben aufgezeigten Sinne zu begrenzen. Dieser Gedanke bietet Anlass auch an die Haftung des Wirtschaftsprüfers gemäß § 826 BGB strenge Anforderungen zu stellen.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 ZPO sowie auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
44Streitwert: 2.869.445,44 €.
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