Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 306/09

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Mischerspitzen für den Dentalbereich anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben oder bewerben zu lassen, die wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:

- es folgt eine zweiseitige Bilddarstellung -

2.

der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.04.2009 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe:

a)

der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 2. a) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen seit dem 15.4.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 € vorläufig vollstreckbar.


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