Urteil vom Landgericht Köln - 91 O 156/09

Tenor

Die in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 17.08.2009 vorschlagsgemäß gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2.) – 4.) mit nachfolgendem Wortlaut werden für nichtig erklärt:

2. Verwendung des BilanzgewinnsVorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftjahres 2008 in Höhe von € 455.750,36 in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung

a) des Vorstandes

b) des Aufsichtsrates

für das Geschäftsjahr 2008. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen.

4. Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung scheiden durch Amtsablauf die Herren Dr. Q, C und R aus dem Aufsichtsrat aus.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Q, Rechtsanwalt und Steuerberater, Köln bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, wiederzuwählen.

Aus dem Aktionärskreis ist vorgeschlagen, Herrn E und T bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 70.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.