Urteil vom Landgericht Köln - 91 O 4/10

Tenor

I.

Die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 14.12.2009 antragsgemäß gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4) bis 7) mit nachfolgendem Wortlaut werden für nichtig erklärt:

4. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2008

Es wird beantragt, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2008 in Höhe von € 455.750,36 in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen

5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008

Es wird beantragt dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.

6. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008

Es wird beantragt dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.

7. Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 ff AktG, insbesondere den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Mitgliedern der Aktionäre zusammen. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats sind also von der Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge für die von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gebunden.

Es wird beantragt, die Herren

-          Dr. Q, Rechtsanwalt und Steuerberater, geboren am00.00.00, Köln,

-          E, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung derS1 AG, geboren am 00.00.00, Köln, sowie

-          T, Kaufmann und Leiter der Steuerabteilung und desRechnungswesens der S1 AG, geboren am 00.00.00, Köln

für eine Amtsperiode nach § 9 Abs. 2 der Satz i.V.m. § 102 AktG, also für die Zeit bis zur Beendigung  der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet (also bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2014, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt).

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 70.000,00 € vorläufig   vollstreckbar.


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