Beschluss vom Landgericht Köln - 31 O 582/10
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 18.11.2010 in der Fassung des Schriftsatzes vom 25.11.2010 und des Schriftsatzes vom 29.11.2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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Gründe
21. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da er bereits unzulässig ist, so daß es keiner Stellungnahme bedarf, ob ein Anspruch in der Sache überhaupt gegeben wäre. Der Verfügungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt und nimmt überdies die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg.
3a) Der Verfügungsantrag entspricht auch in der Form des Schriftsatzes vom 29.11.2010 nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen (§ 253 ZPO). Er ist in dieser Form nicht vollstreckbar, da die zu unterlassende Handlung – Förderung persönlich adressierter Briefwerbung für die Teilnahme an Ausflugsfahrten mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der jeweilige Adressat habe einen Bargeldbetrag gewonnen, der ihm bei Teilnahme an der Fahrt ausgezahlt werde durch Zurverfügungstellung eines Postfaches – nicht ausreichend bestimmt beschrieben ist. Worauf sich das Verbot erstreckt, wird hieraus nicht deutlich. Der Antragsgegnerin soll untersagt werden, ein Postfach zur Verfügung zu stellen, wenn über dieses Werbung mit wahrheitswidrigen Geldgewinnversprechen erfolgt. Ob und wann dies der Fall ist, ergibt sich aus diesem Antrag indes nicht, so daß diese Frage in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert würde.
4b) Überdies ist von einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen. Eine antragsgemäße einstweilige Verfügung würde die Antragsgegnerin zwingen, ihr Vertragsverhältnis mit dem Postfachinhaber zu kündigen und damit endgültige Verhältnisse schaffen. Es liegt mithin kein schlichtes Unterlassen einer Handlung vor, die nach Verfahrensabschluß fortgesetzt werden könnte. Vielmehr wird aufgrund des gegebenen Drei-Personen-Verhältnisses von der Antragsgegnerin darüber hinaus gehend eine aktive Handlung verlangt. Eine solche Leistungsverfügung ist gemäß § 940 ZPO nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Es genügt nicht allein, daß die Durchsetzung der (vermeintlichen) Ansprüche des Antragstellers ohne Erlaß der einstweiligen Verfügung wesentlich erschwert würde; erforderlich ist vielmehr eine besondere Notlage, in der der Gläubiger ohne die Verfügung einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt würde. Er muß daher auf die sofortige Erfüllung derart dringend angewiesen sein, daß die rechtzeitige Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren und die Verweisung auf etwaige Schadensersatzansprüche in Hinblick auf die schwerwiegenden und nachträglich nicht mehr zu korrigierenden Folgen nicht möglich und zumutbar ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 940. Rz. 6ff). Nur in diesen Ausnahmenfällen kann eine Vorwegnahme der Hauptsache auch in Ansehung der Interessen des Schuldners an der Verhinderung der Schaffung endgültiger Zustände durch vorläufige Maßnahmen ausnahmsweise zulässig und geboten sein.
5Eine solche Sachlage existiert vorliegend indes nicht. Dem Antragsteller geht es im Ergebnis darum, über den Weg der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten die gesetzlich derzeit nicht vorgesehene Verpflichtung der Antragsgegnerin festzustellen, bei Eröffnung eines Postfaches eine Identitätsfeststellung vorzunehmen, um so ein Vorgehen gegen die regelmäßig unter Briefkastenfirmen operierenden Anbieter der rechtswidrigen Ausflugsfahrten mit Gewinnversprechen zu gewährleisten. Diese grundsätzliche Frage ist für den Antragsteller weder von existentieller Bedeutung, noch kann sie im Verfahren der einstweiligen Verfügung – gekleidet in einen zu konkretisierenden, insbesondere auf die den Anlaß dieses Verfahrens bildende Werbung bezogenen Unterlassungsantrag - einer endgültigen Klärung zugeführt werden. Dies kann nur im Hauptsacheverfahren geschehen, so daß auch insoweit übergeordnete Interessen des Antragstellers an einer Entscheidung im Verfügungsverfahren nicht festzustellen sind.
62. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
73. Streitwert: EUR 3.000,00
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