Beschluss vom Landgericht Köln - 31 O 582/10

Tenor

1.               Der Antrag des Antragstellers vom 18.11.2010 in der Fassung des Schriftsatzes vom 25.11.2010 und des Schriftsatzes vom 29.11.2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2.               Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.


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