Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 25/10

Tenor

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Apotheken-Primärpackmittel für Arzneimittel, insbesondere Drehdosierkruken, Medizinflaschen, Tropf-Flaschen, Augen-Tropf-Flaschen, Tuben und/oder Weithalsflaschen unter den nachfolgend wiedergegebenen Zeichen zu bewerben, anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen:

a)

und/oder

„Z®“

wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine 8-seitige Darstellung)

und/oder

b)

„Z® Zertifikat“

und/oder

„Z® Chargenbegleit-Zertifikat“

und/oder

„Z® Prüfzertifikat“

und/oder

„Z® Chargenzertifikat“

wenn dies geschieht, wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine 2-seitige Darstellung)

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1) wird den Beklagten zu 1) und 2) ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1) an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist.

3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1) aufgeführten Handlungen begangen haben und zwar unter Angabe der Art des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1) aufgeführten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

5. Die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Apotheken-Primärpackmittel für Arzneimittel, insbesondere Drehdosierkruken, Medizinflaschen, Tropf-Flaschen, Augen-Tropf-Flaschen, Tuben und/oder Weithalsflaschen im Zusammenhang mit dem Zeichen „Z“ wie nachstehend wiedergegeben zu bewerben, anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen:

(Es folgt eine 1-seitige Darstellung)

6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 5) wird den Beklagten zu 3) und 4) ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 3) an deren Geschäftsführer zu vollziehen ist.

7. Die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 5) aufgeführten Handlungen begangen haben und zwar unter Angabe der Art des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.

8. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 3) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 5) aufgeführten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

9. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10% und den Beklagten zu 90% auferlegt.

10. Den Beklagten wird hinsichtlich der tenorierten Unterlassungsverpflichtungen eine Aufbrauch- und Umstellungsfrist bis zum 30.09.2011 eingeräumt.

11. Dieses Urteil ist unter Berücksichtigung der vorstehend eingeräumten Aufbrauch- und Umstellungsfrist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherungsleistung beträgt hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) EUR 1.000.000,00 bezogen auf den Unterlassungstenor zu 1) und EUR 50.000,00 bezogen auf die Auskunftsverpflichtung gemäß Tenor zu 3). Den Beklagten zu 1) und 2) wird auf ihren Vollstreckungsschutzantrag hin gestattet, die Vollstreckung aus dem Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.000.000,00 abzuwenden. Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 3) und 4) beträgt die Sicherheitsleistung EUR 50.000,00 bezogen auf den Unterlassungstenor zu 5) und EUR 10.000,00 bezogen auf die Auskunftsverpflichtung gemäß Tenor zu 7). Die Sicherheitsleistung für eine Vollstreckung aus dem Kostentenor beträgt für alle Parteien 110% des zu vollstreckenden Betrages.


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