Urteil vom Landgericht Köln - 91 O 32/10
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst, die des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist seit dem 01.10.2009 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma B Music GmbH. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ist der Beklagte zu 2), der zugleich neben seinem Bruder E, Kommanditist der Beklagten zu 1) und Gesellschafter deren Komplementärin, der Firma E GmbH, ist. Er ist alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1).
3Mitte des Jahres 2002 schloss die Insolvenzschuldnerin mit einer Firma A Entertainment GmbH einen Vertrag über die Produktion einer Revue mit dem Titel "X“. Nachdem das Projekt scheiterte, nahm die Insolvenzschuldnerin die Firma A Entertainment GmbH auf Schadensersatz in Höhe von etwa 400.000,00 € in Anspruch. In dem Verfahren Landgericht Köln 5 O 498/08 kam es am 08.02.2007 zu einem Vergleich, wonach die Insolvenzschuldnerin 57.500,00 € erhalten sollte.
4Von diesem Betrag floss ein wesentlicher Teil, nämlich 40.799,49 € an die Beklagte zu 1).
5Am 13.03.2007 gab die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Beklagten zu 2), vor dem Amtsgericht Hanau die eidesstattliche Versicherung ab. Am 30.01.2009 beantragte sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
6Bereits 2003 hatte die Insolvenzschuldnerin nach Scheitern des oben beschriebenen Projekts ihren Geschäftsbetrieb eingestellt.
7In den Jahren ab 2001 gewährte die Beklagte zu 1) der Insolvenzschuldnerin diverse Darlehen, die unter dem 15.07.2004 zu einem Darlehensvertrag zusammen gefasst wurden. Das danach insgesamt offenstehende Darlehen von 100.016,51 € wurde abgesichert durch Abtretung der Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die Firma A Entertainment GmbH. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird verwiesen auf den Darlehensvertrag vom 15.07.2004 (Anlagenheft Bl. 9).
8Der Kläger verlangt Erstattung des an die Beklagte zu 1) geflossenen Betrages von 40.766,49 €. Er behauptet, die Insolvenzschuldnerin sei spätestens Ende 2003 fortlaufend bis zur Insolvenzeröffnung am 01.10.2009 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Gegen die Beklagte zu 1) stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG a. F. analog zu. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zum Kapitalersatz seien trotz zwischenzeitlicher Aufhebung der §§ 30, 31 GmbHG durch das MoMiG fort, weil das Kapitalersatz relevante Verhalten, sprich das Stehenlassen von Darlehen in der Krise, vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 erfolgt sei.
9Die Beklagte zu 1) habe nämlich die der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehen trotz Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Insolvenzschuldnerin stehen gelassen. Rückzahlung sei dann in Folge des Vergleich vom 08.02.2007 dadurch teilweise erfolgt, dass der der Insolvenzschuldnerin aus dem Vergleich vom 08.02.2007 zustehende Betrag zu einem erheblichen Teil an die Beklagte zu 1) zur Auszahlung gelangt sei. Zwar sei die Beklagte zu 1) nicht Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, jedoch stehe sie unter dem beherrschenden Einfluss der Beklagten zu 2), der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sei.
10Jedenfalls sei die Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Rückflusses des vorgenannten Betrages kreditunwürdig gewesen, was für die Anwendung der Grundsätze über die Behandlung kapital ersetzender Darlehen ausreiche.
11Der Anspruch ergebe sich auch aus § 133 Abs. 1 InsO, denn die Beklagte zu 1) habe die Befriedigung in anfechtbarer Weise erhalten. Die Anweisung zur Zahlung an die Beklagte zu 1) sei nämlich in Gläubigerbenachteiligungsabsicht geschehen.
12Auch die Abtretung in der Darlehensurkunde vom 15.07.2004 sei anfechtbar gemäß §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 133 Abs. 1 InsO. Denn die Benachteiligung der bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandenen zahlreichen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin durch Entziehung des noch verbliebenen einzigen Haftungsgegenstandes, namentlich der Forderung der Firma A Entertainment GmbH, aus der Haftungsmasse sei gewollt gewesen. Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes seitens der Beklagten zu 2) sei wegen Personenidentität des Handelnden – der Beklagte zu 1) war und ist Geschäftsführer beider Gesellschaften – ebenfalls gegeben.
13Der Kläger meint, auch der Beklagte zu 2) habe für den vorgenannten Betrag einzustehen. Der Anspruch folge aus § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG denn der Beklagte zu 2) habe gegen seine Pflichten als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin verstoßen, indem er die Zahlung an die Beklagte zu 2) veranlasst habe. Hierdurch habe er nämlich entgegen § 30 GmbHG über Stammkapital der Insolvenzschuldnerin verfügt. Zudem habe der Beklagte zu 2) zu spät Insolvenzantrag gestellt.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 40.766,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Sie bestreiten eine Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin bereits im Jahre 2004. Denn mit sämtlichen Künstlern, die Honoraransprüche gegen die Insolvenzschuldnerin gehabt hätten, seien Stundungsvereinbarungen getroffen worden. Dabei sei vereinbart worden, dass die Honoraransprüche der Gläubiger – es handelt sich durchweg um Musiker – nur bei Durchsetzung der Ansprüche gegen die Firma A Entertainment GmbH sollten geltend gemacht werden können. Dies habe der damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, der Zeuge C, der die Geschäfte im Wesentlichen allein geführt habe, veranlasst.
19Aus taktischen Gründen sei abgesprochen worden, dass nur zwei Künstler, nämlich P alias P1 und O, ihre Ansprüche geltend machen sollten. Dies sei dann gleichsam pro forma auch geschehen. Soweit der Zeuge P1 darüber hinaus auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt habe, sei dies nur zu Sicherungszwecken erfolgt.
20Auch die Firma D GmbH & Co. KG habe ihren Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit für die Erstellung einer Internetseite nur pro forma geltend gemacht.
21Die Insolvenzschuldnerin sei auch nicht ab dem 31.12.2003 überschuldet gewesen. Es habe nämlich noch eine weitere Produktion gegeben, um deren Vermarktung die Insolvenzschuldnerin sich noch bis 2009 bemüht habe. Desweiteren habe eine Schadensersatzforderung gegen die Schwiegereltern des Mitgeschäftsführers C wegen der Verursachung eines Studiobrandes bestanden. Das Vermögen der Insolvenzschuldnerin habe in den Jahren 2003/2004 deshalb bei etwa 490.000,00 € gelegen.
22Unzutreffend sei, dass der Beklagte zu 2) einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte zu 1) habe ausüben können. Im Innenverhältnis sei er bei Geschäften wie dem der Darlehensgewährung von der Zustimmung seines Bruders und Mitgesellschafters abhängig gewesen.
23Der Beklagte zu 2) habe auch nicht die Zahlung des Vergleichsbetrages an die Beklagte zu 1) veranlasst. Denn die Insolvenzschuldnerin habe damals als Prozessstandschafterin der Beklagten zu 1) geklagt, was allen bekannt gewesen sei.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist die Kammer auf die Gerichtsakte.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist begründet.
27Gegen die Beklagte zu 1) steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§ 143 Abs. 1, 133 InsO zu.
28Danach ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem anderen Teil bekannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen vor.
29Die anfechtbare Rechtshandlung ist die Auszahlung des der Insolvenzschuldnerin zustehenden Betrages von 40.766,49 € an die Beklagte zu 1). Hierbei handelte es sich der Sache nach um eine Zahlung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 1). Denn diese war Gläubigerin des Auszahlungsanspruchs aus dem Vergleich. Soweit die Beklagten behaupten, die Insolvenzschuldnerin habe jenes Verfahren nur als Prozessstandschafterin der Beklagten zu 1) geführt, ergibt sich dies aus dem Vergleichstext vom 08.02.2007 ebenso wenig wie aus dem Rubrum des Vergleichs. Nach Ziffer 1 des Vergleichs hatte die Zahlung an die Klägerin zu erfolgen und nicht etwa an die Beklagte zu 1). Daraus folgt, dass die Insolvenzschuldnerin Gläubigerin dieses Anspruchs war. Damit stellt sich die unmittelbare Auszahlung eines Teils des aus dem Vergleich geschuldeten Betrages an die Beklagte zu 2) als Leistung der Insolvenzschuldnerin dar.
30Hierdurch sind die Insolvenzgläubiger benachteiligt worden. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO liegt immer dann vor, wenn die Befriedigung der Gläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Das ist hier der Fall: Die Befriedigung der zahlreichen anderen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin hätte sich im Fall des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet. Denn dann hätte ein Betrag von weiteren 40.799,49 € als Haftungsmasse zu Verfügung gestanden.
31Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass die Forderung gegen die Firma A Entertainment GmbH ohnehin schon durch die Abtretung in dem Darlehensvertrag vom 15.07.2004 der Haftungsmasse der Insolvenzschuldnerin entzogen gewesen sei. Denn auch diese Abtretung nach Maßgabe der Ziffer 3 des Darlehensvertrages vom 15.07.2004 ist gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (dazu unten), hat also bei der Beurteilung, ob die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin durch die Auszahlung des der Insolvenzschuldnerin aus dem Vergleich zustehenden Betrages an die Beklagte objektiv benachteiligt wurden, außer Betracht zu bleiben.
32Die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch Bevorzugung der Beklagten zu 1) geschah auch mit Benachteiligungsvorsatz. Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (vgl. Uhlenbruck-Hirte, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 133 RdNr. 13 mwN). Den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war jedenfalls bekannt, dass die Insolvenzschuldnerin sich neben der Beklagten zu 1) zahlreichen weiteren Gläubigern gegenüber sah. Ihm war ebenfalls bekannt, dass durch die Auszahlung eines Betrages von 40.799,49 € an die Beklagte zu 1) die Aussichten der anderen Gläubiger, ihre Forderungen wenigstens zu einem Teil realisieren zu können, weiter verschlechtert wurde. Eben hierum ging es den Handelnden der Insolvenzschuldnerin, die ersichtlich mit der Auszahlung an die Beklagte zu 1) wie auch bereits mit der Abtretung der Forderung in Ziffer 3 des Darlehensvertrags vom 15.07.2004 gegenüber den anderen Gläubigern einen Vorteil erhalten sollte.
33Da der Beklagte zu 2) auch Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war und ist, hatte der andere Teil, nämlich die Beklagte zu 1) auch die für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin.
34Aus denselben Gründen stellt auch bereits die Abtretung der Darlehensforderung in dem Darlehensvertrag eine Gläubigerbenachteiligung dar, weil bereits hierdurch der Insolvenzschuldnerin ein Haftungssubstrat, nämlich die Forderung gegen die Firma A Entertainment GmbH, entzogen wurde. Auch diese Abtretung erfolgte in Kenntnis des Vorhandenseins weiterer Gläubiger und der Tatsache, dass durch die Abtretung deren Aussichten auf Realisierung ihrer Forderungen reduziert wurden, mithin mit der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, der dem Beklagten zu 2) als Geschäftsführer beider Gesellschaften bekannt war.
35Liegen damit die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 133 InsO vor, hat die Beklagte zu 1) das durch die anfechtbare Handlung Erlangte zur Insolvenzmasse zurück zu gewähren, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Auf die Frage, ob sich dasselbe Ergebnis auch aus den Kapitalersatzregeln der §§ 30, 31 GmbHG a. F. ergibt, kann bei dieser Sachlage dahin stehen.
36Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) persönlich, den der Kläger auf § 43 GmbH Gesetz stützt, ist hingegen nicht festzustellen. Es fehlt an einem Schaden im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbH Gesetz. Denn durch die Auszahlung eines Betrages von 40.766,94 € an die Beklagte zu 1) ist in gleicher Höhe der Darlehensanspruch der Beklagten zu 1) gegen die Insolvenzschuldnerin reduziert worden. Eine schadensersatzrechtlich relevante Vermögensminderung ist deshalb durch die Auszahlung nicht eingetreten.
37Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage unterliegt deshalb der Abweisung.
38Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 709 ZPO.
40Streitwert: 40.766,49 €
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