Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 364/02

Tenor

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 44.536,99 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz des Diskont-Überleitungs-Gesetz liegenden Zinsen seit dem 15.07.2002 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte der Klägerin an den in dem Grundbuch von Kassel beim Amtsgericht Kassel, Band ###, Blatt ####1, Flur X, Flurstück Nr. ##, N-Straße zu 153,81/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Kellerraum, im Aufteilungsplan mit Nr. 38 bezeichnet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 56 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt die Klägerin zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 44 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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