Urteil vom Landgericht Köln - 1 S 273/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.09.2009 (Az.: 205 C 164/08; Bl. 115 ff. d. A.) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
I. Tatbestand
2Die Klägerin ist die Schwester der Beklagten. Sie ist Mieterin einer Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses C-Straße, ##### Köln, welches die Schwester von der gemeinsamen Mutter geerbt hat.
3In der Wohnung der Klägerin befinden sich drei mit Gas betriebene Außenwandöfen, bei denen die Abluft durch ein Rohr, welches durch die Außenwand des Gebäudes geführt wird, nach außen abgeleitet wird. Ob diese Öfen bereits bei Einzug der Klägerin und ihres damaligen Ehemanns, des Zeugen L2, vorhanden waren, ist zwischen den Parteien umstritten.
4Die Klägerin behauptet, dass das Thermostat des Ofens im Schlafzimmer kaputt sei und nicht repariert werden könne. Deshalb verlangt sie im Wege einer Vorschusszahlung nach § 536a BGB die Kosten für einen neuen “Gas-Raumheizer”, die sie auf der Grundlage des zur Akte gereichten Angebotes der Firma Z vom 26.02.2008 (Bl. 8 d. A.) mit 974,00 € ansetzt.
5Das Amtsgericht hat über die Frage des Vorhandenseins der Öfen bei Einzug der Klägerin durch die Vernehmung der Zeugen L, I, L2 und B Beweis erhoben. Zudem hat das Amtsgericht über Frage der Reparaturbedüftigkeit des Thermostates des Ofens im Schlafzimmer ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen A vom 23.03.2009 Beweis eingeholt. Mit Urteil vom 01.09.2009 hat das Amtsgericht sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin nicht den Beweis dafür erbracht habe, dass die Außenwandöfen bereits bei Abschluss des Vertragsverhältnisses in der Wohnung vorhanden gewesen seien.
6Mit der Berufung beantragt die Klägerin,
7unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 01.09.2009 nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.
8Darüber hinaus beantragt die Klägerin,
9die Revision zuzulassen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Die Klägerin stützt ihr Begehren im Berufungsverfahren zudem erstmals auf die Rechtsansicht, dass die Außenwandöfen gemäß § 94 Abs. 2 BGB Bestandteile des Gebäudes seien und demgemäß der Beklagten als Eigentümerin und Vermieterin die Instandhaltungspflicht obliege.
13II. Entscheidungsgründe
14Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
151.
16Das Amtsgericht hat Recht angenommen, dass die Klägerin für den Mangel der Mietsache beweisbelastet ist und somit auch beweisen muss, dass die Gasöfen bereits vor ihrem Einzug eingebaut waren und demgemäß den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache im Sinne des § 536 BGB darstellen.
17Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Während der ehemalige Ehemann der Klägerin, der Zeuge L2, ausführte, dass die Öfen vor dem Einzug der Klägerin vom Vater der Beklagten eingebaut worden seien, sagte die Mutter der Beklagten, die Zeugin L, aus, dass die Klägerin die Öfen nach Einzug im Rahmen ihrer Renovierungsarbeiten selbst einbaute. Letztere Aussage wurde gestützt durch die Aussage der Zeugin I, dass sie vom Hörensagen von der Klägerin wisse, dass diese die Arbeiten auf ihre Kosten ausgeführt habe. Angesichts der gegenteiligen Zeugenaussagen ist das Amtsgericht zu Recht von einem „non-liquet“ ausgegangen, welches zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin geht.
18Auch aus Aussageverhalten der Zeugin L im Parallelverfahren 220 C 415/06 ergibt sich nichts anderes. In diesem Verfahren, in dem es um die Frage ging, ob ein Boiler bereits bei Einzug der Klägerin in der Wohnung vorhanden war, hat die Zeugin L nämlich nicht behauptet, dass der Boiler bereits bei Einzug installiert war, sondern eingeräumt, dass sie nicht mehr wüsste, “ob überhaupt ein Boiler vorhanden war” (Bl. 35 der Akte 220 C 415/06). Dies führte letztlich auch zum Erfolg der dortigen Klage.
19Des Weiteren steht auch das Verhalten der Beklagten im Verfahren 210 C 28/95 vor dem Amtsgericht Köln der Beweiswürdigung nicht entgegen. In diesem Verfahren erklärte sich die Beklagte letztlich bereit, Reparaturarbeiten an den Fenstern der streitgegenständlichen Wohnung auszuführen, obwohl sie nunmehr vorträgt, dass auch diese von der Klägerin vor Einzug eingebaut worden seien. Dieses Verhalten der Beklagte lässt aber nicht zwingend darauf schließen, dass die hier streitgegenständlichen Außenwandöfen bereits vor Einzug der Klägerin eingebaut waren. Vielmehr kann die Beklagte ihre Gründe gehabt haben, damals trotz des Einbaus der Fenster durch die Klägerin, die erforderlichen Reparaturarbeiten durchzuführen. Sei es „um des lieben Frieden willens“ - wie die Beklagte vorträgt - sei es, weil sie an der Fensterreparatur ein eigenes Interesse zur Werterhaltung des Gebäudes sah.
20Schließlich kann die Klägerin die Beweiswürdigung des Amtsgerichts auch nicht mit dem Hinweis auf angebliche Widersprüche der Zeugenaussagen L und I im Hinblick auf die Finanzierungsfrage der Einbauarbeiten angreifen. Zum einen hat nämlich die Frage der Finanzierung der Einbauarbeiten lediglich Indizcharakter und lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, wer die Arbeiten wann ausgeführt hat. Zum anderen ist der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Vortrag zur damaligen finanziellen Situation der Zeugin L bzw. des Vaters der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet und somit unberücksichtigt zu lassen.
212.
22Die streitgegenständlichen Außenwandöfen stellen auch keine wesentlichen Bestandteile des Gebäudes bzw. des Grundstücks im Sinne des § 94 BGB dar, was zur Folge hätte, dass sich die Instandhaltungspflicht der Beklagten unabhängig von der Frage des Einbaus auch auf sie erstrecken würde (vgl. nur LG Lüneburg, Urteil vom 13.09.2006, Az.: 6 S 43/06).
23Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zu dessen Herstellung eingefügten Sachen. Hierunter fallen alle Gegenstände, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. Hierbei kann es genügen, dass die eingefügten Sachen nur einem einzelnen Raum eine bestimmte Eigenart geben, wenn dadurch zugleich der Gesamtcharakter des Gebäudes mitbestimmt wird. Ob dies so liegt, kann nur nach Lage des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.02.1990, Az.: IX ZR 110/89).
24Nach Auffassung der Kammer stellen die streitgegenständlichen Außenwandöfen keinen wesentlichen Bestandteil des Mehrfamilienhauses dar. Wie auf den zur Akte gereichten Bildern zu erkennen ist (Bl. 86 d. A.), haben die Außenwandöfen lediglich die Größe einer mobilen Elektroheizung, was bereits dagegen spricht, dass sie den Gesamtcharakter des Gebäudes mitbestimmen. Sie dienen vielmehr lediglich der Erwärmung des jeweiligen Raums, ohne dass dies prägend für das Gesamtgebäude wäre. Im Gegensatz zu einer Heizungsanlage für das Gesamtgebäude wurden die kleinen Außenwandöfen auch nicht zur „Herstellung des Gebäudes“ eingefügt. Dies geht letztlich auch daraus hervor, dass bei Fertigstellung des Gebäudes unstreitig eine andere Heizungsanlage vorlag. Schließlich spricht gegen die Einordnung als wesentlicher Bestandteil auch der Umstand, dass sich die Außenwandöfen - selbst wenn diese mit Schrauben am Boden befestigt sein sollten - mit geringem Zeit- und Kostenaufwand wieder beseitigt werden können. Daraus geht auch hervor, dass die Öfen auch keinen Bestandteil des Grundstücks darstellen. Vielmehr handelt es sich bei den Außenwandöfen um bewegliche Sachen mit einem wirtschaftlichen und räumlichen Bezug zur Hauptsache und somit um Zubehör im Sinne des § 97 BGB.
25Derartige Zubehörstücke sind aber nur dann Bestandteile der Mietsache mit der Folge, dass sie der Instandhaltungspflicht des Vermieters unterliegen, wenn sie sich bereits bei Einzug der Mieter in der Wohnung befunden haben. In diesem Punkt ist die Klägerin jedoch beweisfällig geblieben. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
26Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Frage, ob die Außenwandöfen Bestandteile des Gebäudes bzw. des Grundstücks im Sinne von § 94 BGB sind, zugelassen.
27Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
29Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 974,00 €.
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