Urteil vom Landgericht Köln - 16 O 195/07
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
TATBESTAND
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 00.00.00.
3Die Klägerin betreibt in Litauen ein Transportunternehmen und ist Eigentümerin einer Zugmaschine Typ Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen ####1 und eines dazugehörigen Aufliegers mit dem amtlichen Kennzeichen AK 008. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des von der Firma Thermotransporte M betriebenen Kühltransporters mit dem amtlichen Kennzeichen ###2.
4Am Unfalltag kam es gegen 23.30 Uhr zwischen dem Lastzug der Klägerin und dem bei der Beklagten versicherten Kühltransporter auf der A 20 in der Nähe der Ortschaft Capel-le-Ferne in England bei trockenem und klarem Wetter zu einer Kollision.
5Der bei der Beklagten versicherte Lkw fuhr auf der A 20 in Richtung Küste. Das Fahrzeug der Klägerin bewegte sich zur gleichen Zeit aus einer Haltebucht auf die linke Fahrbahn, um in dieselbe Richtung zu fahren. Dabei schließt sich die Haltebucht direkt und ohne Beschleunigungsstreifen an die an dieser Stelle ansteigende Autobahn an. Als das Fahrzeug der Klägerin die Haltebucht verließ, betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen etwa 300 Meter. Nachdem das Klägerfahrzeug ungefähr 60 Meter auf der linken Fahrspur zurückgelegt hatte, prallte der bei der Beklagten versicherte Lkw ungebremst frontal in das Heck des klägerischen Fahrzeuges. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug fuhr ausweislich des Fahrtenschreibers unmittelbar vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 90 Km/h, während das Fahrzeug der Klägerin nach den Feststellungen der englischen Polizei zwischen 23 und 34 Km/h schnell fuhr. Auf dem betroffenen Streckenabschnitt gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 Km/h.
6Der Lastzug der Klägerin wurde von der englischen Polizei im Rahmen der Unfallermittlungen beschlagnahmt. Auf Nachfrage der Klägerin im Oktober 2004 lehnte die englische Polizei die Herausgabe des Lastzuges im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen ab. Die Genehmigung für die Abholung des Lastzuges erteilten die englischen Behörden am 05.04.2005.
7Die Beklagte hat außergerichtlich 75 % der geltend gemachten Sachschäden beglichen. Basierend auf einem durch die Beklagte veranlassten Gutachten, macht die Klägerin einen Verdienstausfall vom 09.06.2004 bis zum 04.04.2005 in Höhe von 28.200 € netto und weitere schadensbedingte Nebenkosten in Höhe von 1.800 € geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Gutachten des Dipl.-Kaufmanns L vom 06.02.2007 Bezug genommen.
8Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Mitverschulden des eigenen Fahrers am Unfallgeschehen nicht vorliege. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, dass in dem außergerichtlichen Akzeptieren des Ausgleichs von nur 75 % des Sachschadens kein Anerkenntnis bezüglich eines Mitverschuldens von 25 % liege.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 00.00.00 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, weil sie sich bei den englischen Behörden nicht genug um eine Herausgabe des Fahrzeuges bemüht habe. Weiter ist sie der Ansicht, dass die Klägerin ein 25 prozentiges Mitverschulden außergerichtlich anerkannt habe.
14Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.08.2008 durch Einholung eines schriftlichen Rechtsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des X-Instituts vom 22.04.2010 Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
16ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
17Die Klage ist überwiegend begründet.
18Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.00 in Höhe von 30.000,00 € gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu.
19Gemäß § 42 EGBGB findet deutsches Recht Anwendung. Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des Dipl- Kaufmanns L vom 06.02.2007 zum Verdienstausfallschaden der Klägerin wurde auf der Grundlage deutschen Rechts erstellt. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Klagebegründung auf dieses Gutachten. Die Parteien haben demnach konkludent die Anwendung deutschen Rechts gewählt.
20Die Voraussetzungen des § 7 I StVG liegen vor, da die Kollision und der Schadenseintritt sowohl beim Betrieb des Lkw der Klägerin, als auch des bei der Beklagten versicherten Lkw eingetreten sind. Beide Parteien haben nicht nachgewiesen, dass es sich für sie um höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG bzw. um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB gegeneinander abzuwägen.
21Die vorzunehmende Abwägung führt zu einer alleinigen Haftung der Beklagten. Nach dem Vortrag der Parteien und den vorgelegten Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass der Unfall vom Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkw schuldhaft und überwiegend verursacht worden ist.
22Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Fahrer der Klägerin fuhr aus einer an der Straße liegenden Haltebucht mangels Beschleunigungsstreifen direkt auf die an dieser Stelle ansteigende Autobahn auf. Der bei der Beklagten versicherten Lkw war beim Einfahren des Fahrers der Klägerin auf die Autobahn noch etwa 300 Meter entfernt. Nachdem das Klägerfahrzeug ungefähr 60 Meter auf der linken Fahrspur zurückgelegt hatte, prallte der bei der Beklagten versicherte Lkw ungebremst frontal in das Heck des klägerischen Fahrzeuges.
23Nach Art. 158 des englischen Highway Codes (Fassung 2007) ist beim Auffahren auf die Autobahn dem fließenden Verkehr Vorfahrt zu gewähren und gegebenenfalls eine sichere Lücke zum Einscheren abzuwarten. Der Einfahrende darf nur so fahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert, er darf nur Lücken benutzen, die den durchgehenden Verkehr nicht zu einem wesentlichen Verlangsamen zwingen. Jedoch ist bloßes Gaswegnehmen und auch leichtes Abbremsen dem Vorfahrtsverkehr im Einzelfall zumutbar (OLG Karlsruhe, 02.11.2995, 4 U 244/94). Gerade wenn ein Lastzug auf die Autobahn einfährt, so hat der Vorfahrtsberechtigte aufgrund der Schwerfälligkeit des Lkw und dessen geminderten Beschleunigungsfähigkeit besondere Rücksicht zu nehmen und gegebenenfalls abzubremsen (OLG Hamm vom 09.03.1993, 9 U181/92).
24Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Unfall bei Einhaltung der vorgegeben Höchstgeschwindigkeit durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkw vermieden worden wäre, da jedenfalls der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Lkw nach den Feststellungen des englischen Ermittlers ausreichend Zeit (ca. 12 Sekunden) hatte, um auf das Einfahren des klägerischen Lastzuges zu reagieren und ein Ausweichmanöver auf die rechte Fahrspur zu machen oder zu bremsen. Der Fahrer des bei der beklagten versicherten Lkw hat aber auf das Einfahren des klägerischen Lkw überhaupt nicht reagiert. Vielmehr hat er seine ohnehin überhöhte Geschwindigkeit von 90 km/h beibehalten und ist ungebremst auf den klägerischen Lkw aufgefahren. Dieses Verhalten des Fahrers des bei der Beklagte versicherten Lkw ist nur so zu erklären, dass er entweder den einfahrenden Lastzug der Klägerin nicht wahrgenommen hat oder sich darauf verließ, vor dem Lastzug der Klägerin auf die rechte Fahrspur ausweichen zu können, woran er dann möglicherweise durch ein anderes Kfz gehindert war. Bei dieser Sachlage erhält der Unfallhergang sein wesentliches Gepräge weniger durch das Auffahren des klägerischen Lkw auf die Autobahn, als durch die grobe Unaufmerksamkeit des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Lkw bzw. dessen falsche Einschätzung der Verkehrssituation (vgl. OLG Karlsruhe vom 02.11.1995, 4 U 244/94).
25Bei dieser Sachlage ist es nach Ansicht des Gerichts angemessen die vom Lkw der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr bei der gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung aufgrund des überwiegenden Verschuldens des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Lkw vollständig zurücktreten zu lassen
26Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin außergerichtlich nicht eine Haftungsquote von 25% anerkannt. Soweit die Klägerin außergerichtlich einen Ersatz von 75% des entstandenen Sachschadens akzeptiert hat, handelte es sich dabei um eine Vereinbarung lediglich in Bezug auf den bis dahin allein geltend gemachten Sachschaden. Es bestand zu diesem Zeitpunkt kein Anlass sich über den noch nicht geltend gemachten entgangenen Gewinn sowie allgemein über eine Haftungsquote der Klägerin zu verständigen. Dies kann auch nicht dem diesbezüglich vorgelegten Schriftverkehr der Parteien entnommen werden. Die Beklagte bleibt für die Vereinbarung einer Mithaftungsquote der Klägerin für den gesamten auf dem Unfallereignis vom 00.00.00 beruhenden Schaden beweisfällig.
27Der ersatzfähige weitere Schaden der Klägerin beträgt 30.000,00 €. Die Beklagte hat der Klägerin den schadensbedingten Umsatzausfall für den Zeitraum vom 09.06.2004 – 04.04.2005 sowie die weiteren schadensbedingten Nebenkosten zu erstatten. Die Schadensberechnung erfolgte durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen L. Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens hat die Beklagte nicht erhoben.
28Die Klägerin hat entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II BGB verstoßen. Die englischen Behörden hatten den Lastzug der Klägerin nach dem Unfall beschlagnahmt und verweigerten auf Anfrage der Klägerin im Oktober 2004 die Herausgabe des Lastzuges für die Dauer der Ermittlungen. Die Genehmigung für die Abholung des Lastzuges erteilten die englischen Behörden erst am 05.04.2005. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen, welche Maßnahmen die Klägerin zur Schadensminderung hätte ergreifen können und müssen. Die Beklagte bleibt insoweit beweisfällig.
29Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Ein Anspruch auf Verzugszinsen steht der Klägerin erst ab dem 22.03.2007 zu, da die Beklagte erst mit Ablauf der im außergerichtlichen Schriftsatz vom 07.03.2007 gesetzten Zahlungsfrist in Verzug geraten ist.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
31Streitwert: 30.000,00 €
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