Urteil vom Landgericht Köln - 22 O 171/09
Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 07.01.2010 (Aktenzeichen 22 O 171/09) wird als unzulässig verworfen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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T A T B E S T A N D
2Eine Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 07.01.2010 wurde der Beklagten am 08.01.2010 durch Aufgabe zur Post zugestellt. In dem Urteil ist die Einspruchsfrist auf 3 Wochen ab Zustellung festgesetzt.
3Der anwaltlich eingelegte Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ging bei dem Landgericht Köln am 10.02.2011 ein.
4Die Beklagte beantragt sinngemäß,
5unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
6Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
7E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
8Der Einspruch der Beklagten vom 09.02.2011, eingegangen am 10.02.2011, war von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen, da er nicht fristgerecht erfolgte.
9Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 07.01.2010 wurde der Beklagten am 08.01.2010 durch Aufgabe zur Post zugestellt. Damit galt es gemäß § 184 ZPO zwei Wochen nach der Aufgabe, also mit Ablauf des 22.01.2010 als zugestellt. Gemäß §§ 341 Abs.1, 339 Abs.2 ZPO hätte ein Einspruch innerhalb der Notfrist von drei Wochen, mithin bis zum 12.02.2010 erfolgen müssen. Die Einspruchsschrift der Beklagten ging jedoch erst am 10.02.2011 bei dem Landgericht Köln ein.
10Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post war zulässig und ist in ordnungsgemäßer Weise erfolgt.
11Mit Beschluss vom 20.04.2009, welcher der Beklagten am 19.10.2009 mit der Klage zugestellt worden ist, wurde die Beklagte gemäß § 184 ZPO aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, was sie jedoch unterließ.
12Wirksamkeitsbedenken an der gemäß § 184 ZPO erfolgten Zustellung bestehen nicht (vgl. dazu ausführlich OLG Hamm 8 W 50/08 und OLG Nürnberg 2 W 1601/08). Das Versäumnisurteil ist damit rechtskräftig, unabhängig davon, ob später eine (erneute) förmliche Zustellung des Urteils erfolgt ist ( vgl. dazu OLG Nürnberg aaO.)
13.
14Streitwert: 23008,13 €
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Referenzen
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