Urteil vom Landgericht Köln - 22 O 171/09

Tenor

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 07.01.2010 (Aktenzeichen 22 O 171/09) wird als unzulässig verworfen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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