Urteil vom Landgericht Köln - 24 O 350/10
Tenor
1.
Die Klage wird – soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil vom 08.02.2011 zugesprochen – abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung Schadensersatzansprüche ihrer Versicherten, der Zeugin S2, geb M3, aus einem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten als Hatpflichtversicherer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ####9 geltend. Die Zeugin S2 befand sich als Beifahrerin in dem Fahrzeug, als dieses in Folge Übermüdung des Halters und Fahrers, des Herrn S, infolge eines fahrlässigen Verhaltens des Fahrers von der Fahrbahn abkam und verunfallte. Herr S konnte noch mittels einer Rettungsschere aus dem Fahrzeug befreit werden, starb dann jedoch an der Unfallstelle. Die Zeugin S2 erlitt schwere Verletzungen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Herr S als Fahrer und Halter des Fahrzeuges und damit auch die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherung der Zeugin S2 dem Grunde nach zu 100 % hafte(te)n.
3Herr S und die Zeugin S2 waren seit 1985 Lebensgefährten. Sie wohnten zunächst zusammen bei den Eltern der Zeugin und ab 1987 im Hause der Eltern des Herrn S. 1986 wurde das gemeinsame Kind Marco geboren, 1989 der gemeinsame Sohn Marcel. Herr S arbeitete als Maler, die Zeugin S2 als Verkäuferin. Zum Unfallzeitpunkt hatte die Zeugin S2 die Anschrift B, 17489 H. Herr S wurde in den Versicherungsunterlagen der Klägerin unter der B-Straße, 17489 H, geführt.
4Mit Schreiben vom 16.02.1995 (Anlage K 16, Bl. 111 ff GA) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Anspruchsübergang nach §§ 116 ff SGB X geltend für Heilbehandlungen mit Barleistungen in Höhe von 6.490,98 DM und einen Beitragsersatzanspruch nach § 119 SGB X für 1993 in Höhe von 244,24 DM. Mit Schreiben vom 16.03.1995 (Anlage K 17, Bl. 114 f GA) folgte eine Anspruchserhebung nach § 119 SGB X für einen Zeitraum im Jahre 1994 in Höhe von 686,30 DM. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.1995 (Anlage K 18, Bl. 116 GA), aufgrund der von ihr getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass die Zeugin S2 mit Herrn S in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, so dass die Beklagte in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LG Saarbrücken (VersR 1995, 158) der Auffassung sei, dass ein Rückgriff gemäß § 116 Abs. 6 SGB X nicht in Betracht komme. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.1995 (Anlagenkonvolut K 15, Bl. 94 GA), der Einwand der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden, da beide Personen nicht einmal über dieselbe Wohnanschrift verfügt hätten und sich auch sonst keine Hinweise auf einen gemeinsamen Wirtschaftshaushalt erkennen ließen. Im Übrigen finde das Familienprivileg auf Ansprüche gemäß § 119 SGB X ohnehin keine Anwendung. Hierauf lenke die Beklagte mit Schreiben vom 29.04.1996 ein (Anlagenkonvolut K 15, Bl. 90 f GA) und erklärte, sie halte nach wie vor die vorzitierte Entscheidung des LG Saarbrücken für zutreffend. Gleichwohl habe man sich vorbehaltlich anderer Erkenntnisse - auch zum Haftungsgrunde - zum Ausgleich der Forderungen aus den Abrechnungen vom 16.02.1995 und vom 16.03.1995 entschlossen. Der Gesamtbetrag in Höhe von 7.421,52 DM wurde sodann überwiesen. Mit Schreiben vom 21.12.2000 (Anlagenkonvolut K 15, Bl. 92 GA) teilte die Beklagte der Klägerin im Hinblick auf eine weitere Anspruchserhebung mit, seitens der Beklagten zahle man 6.878,74 DM.
5Mit Schreiben vom 03.08.2007 (Anlage K 13, Bl. 29 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung weiterer 84.976,12 € auf unter Hinweis auf als solche unstreitig unfallbedingt gewährte Leistungen an die Zeugin Yr Teilhabe (Rehabilitations- und Umschulungskosten). Ansprüche nach § 119 SGB X wurden nicht geltend gemacht. Im Schreiben vom 29.07.2009 (Anlage K 2, Bl. 13 GA) berief die Beklagte sich erneut auf § 116 Abs. 6 SGB X. Aus welchem Grund die vergangenen Leistungen der Klägerin durch die Vorsachbearbeiter der Beklagten reguliert worden seien, sei der Beklagten heute nicht mehr verständlich. Mit Schreiben vom 10.09.2010 (Anlage K 3, Bl. 14 GA) verharrte die Beklagte bei ihrem ablehnenden Standpunkt und teilte mit, sie habe den Fall nochmals - auch durch Ermittlungen vor Ort - eingehend geprüft und finde sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Sodann führte die Beklagte Umstände an, die aus ihrer Sicht auf das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Unfalls hindeuteten.
6Auch in Zukunft ist mit weiteren unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin für die Zeugin Y rechnen.
7Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 116 Abs. 6 SGB X das Bestehen einer Ehe voraussetze. Der Begriff des Familienangehörigen könne nicht auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Es liege jedenfalls auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die eine Analogie erlaube; dies folge schon daraus, dass der Gesetzgeber bei Neufassung des VVG - § 86 Abs. 3 VVG n.F. im Vergleich zu § 67 Abs. 2 VVG a.F. – davon abgesehen habe, § 116 Abs. 6 SGB X ebenfalls neu zu fassen. Da Herr S noch an der Unfallstelle verstorben sei, habe der Zweck des Rückgriffprivilegs – der Schutz des Familienfriedens - im Übrigen ohnehin nicht mehr erreicht werden können.
8Zudem bestreitet die Klägerin, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in Form einer häuslichen Gemeinschaft zwischen der Zeugin S2 und Herrn S bestanden habe.
9Zunächst hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3.) auch beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die zukünftigen unfallbedingten Ausfälle der Beitragsleistungen, die vom mutmaßlichen Bruttoverdienst der Versicherten S2 auch aufgrund neuer Gesetze abzuführen wären, durch Zahlung an die Klägerin im Sinne des Beitragsregresses nach § 119 SGB X zu ersetzen. Die Beklagte hat , nachdem sie im schriftlichen Vorverfahren zunächst uneingeschränkt die Verteidigungsbereitschaft erklärt hatte, diesen Antrag - in sprachlich leicht modifizierter und als solcher von der Klägerin akzeptierter Form - in der Klageerwiderung anerkannt. Insoweit ist am 08.02.2011 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen.
10Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe auch insoweit Veranlassung zur Klage gegeben, als es um Ansprüche nach § 119 SGB X geht.
11Die Klägerin beantragt,
121.
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 84.976,12 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
142.
15festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X die unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten, die die Klägerin auch aufgrund neuer Gesetze künftig an S2 zu erbringen habe.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte ist der Ansicht § 116 Abs. 6 SGB X stehe einem Rückgriff der Klägerin gegenüber der Beklagten entgegen. Sie beruft sich hierbei insbesondere auf die tragen Erwägungen, die der Entscheidung des BGH vom 22.04.2009 – IV ZR 160/07 – zugrunde liegen.
19Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X seien auch erfüllt. Zwischen der Zeugin S2 und Herrn S habe zum Unfallzeitpunkt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Die Mittel zum Lebensunterhalt seien gemeinsam aufgebracht worden. Man habe ein gemeinsames Konto bei der Volks- und Raiffeisenbank H geführt. Über die Verwendung und den Einsatz der Geldmittel sei einvernehmlich und gemeinsam entschieden worden. Beide hätten zusammen mit den Kindern im Haus B-Straße Nr. 21 gewohnt; das Haus Nr. 22 gehöre mit zu dem einheitlichen Gebäudekomplex.
20Die Beklagte ist der Auffassung, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis betr. die Frage, ob sie sich auf § 116 Abs. 6 AGB 10 berufen könne, könne nicht angenommen werden. Hierzu verweist sie zum einen auf den ausdrücklichen Vorbehalt in ihrem Schreiben vom 29.04.1996. Die dort genannte Entscheidung des LG Saarbrücken sei damals vereinzelt geblieben und sei insbesondere von der damaligen Rspr. des BGH abgewichen, was für sich genommen unstreitig ist. Erst seit der Rspr. des BGH VersR 2009, 813 ff habe man sich beklagtenseits ermutig gefühlt, den Forderungsübergang auf die Klägerin erneut in Frage zu stellen.
21Was die Frage angeht, ob ein sofortiges Anerkenntnis anzunehmen sei in Bezug auf den früheren Klageantrag zu 3.), so weist die Beklagte darauf hin, dass sie zu keinem Zeitpunkt die Berechtigung des Anspruchs, der mit dem nunmehr mit dem Klageantrag zu 3.) geltend gemachten Feststellungsantrag gefordert werde, in Zweifel gezogen habe, so dass die Beklagte hierzu keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Unstreitig hat die Klägerin weder mit Schreiben vom 03.08.2007 noch in der weiteren nachfolgenden vorgerichtlichen Korrespondenz Ansprüche nach § 119 SGB X geltend gemacht.
22Das Gericht hat Beweis erhoben zu den streitigen tatsächlichen Umständen, aus denen sich das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Unfallzeitpunkt ergeben soll, durch Vernehmung der Zeugin S2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.02.2011 Bezug genommen.
23Entscheidungsründe:
24Die Klage ist, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil beschieden, unbegründet.
25Vorliegend steht das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X einem Rückgriff der Klägerin gegen die Beklagte entgegen.
26Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Schädigerfahrzeugs nur insoweit zur Zahlung gegenüber der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, als auch gegenüber dem Halter und Fahrer des Unfallfahrzeuges, Herr S Rückgriff hätte genommen werden können (vgl. zur Akzessorietät des Anspruchs BGH, Urteil vom 28.11.2000 – VI ZR 352/99 -). Ein Rückgriff gegen Herrn S wäre jedoch nicht in Betracht gekommen. Denn Herr S war zum Unfallzeitpunkt Familienangehöriger im Sinne des § 116 Abs. 6 SGB X.
27Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass die Zeugin S2 und Herr S im Mai 1993 eine seit Jahren auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaft gebildet haben, aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, in der das Arbeitseinkommen beider Personen auf ein gemeinsames Konto geflossen ist, die gemeinsam gewirtschaftet haben und die auch in derselben Wohnung gewohnt haben. In den Versicherungsunterlagen wurde als Anschrift des Herrn S zwar B-Straße angegeben, während die Anschrift der Y-Straße lautete. Die Zeugin, die am Ausgang des Verfahrens keinerlei Eigeninteresse hat, hat jedoch glaubhaft erklärt, bei B-Straße habe es sich um eine frühere Anschrift ihres Lebensgefährten gehandelt. Dieser sei jedoch noch bevor sie selbst in das I-Straße gezogen sei, in dem Komplex B/22, der u.a. dem Vater des Herrn S gehört habe, umgezogen. Dementsprechend habe man gemeinsam eine Wohnung in der B genutzt. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat keinerlei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin aufgezeigt.
28§ 116 Abs. 6 SGB X ist in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung auf Partner einer Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden, wenn diese in häuslicher Gemeinschaft leben. Insoweit kann nichts anderes gelten, als was der BGH im Urteil vom 22.04.2009 – IV ZR 160/07 – für den im Wesentlichen gleichlautenden § 67 Abs. 2 VVG a.F. entschieden hat. Bezeichnenderweise hat der BGH bei dem für die Auslegung des § 116 Abs. 6 SGB X primär zuständigen IV. Zivilsenat nachgefragt, ob dieser an seiner in BGHZ 102, 257 ff zum Ausdruck gebrachten abweichenden Meinung festhalte, was der VI. Zivilsenat sodann verneint hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, § 116 Abs. 6 SGB X anders auszulegen als § 67 Abs. 2 VVG a.F., denn der Regelungszweck beider Bestimmungen ist gleich. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des VVG nicht zugleich § 116 Abs. 6 SGB X ebenso neu gefasst hat wie § 86 Abs. 3 VVG n.F., kann nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe es in Bezug auf § 116 Abs. 6 SGB X bewusst bei der Auslegung belassen wollen, die diese Vorschrift durch die Entscheidung BGHZ 102, 257 ff erhalten hat. Den Gesetzesmaterialien zu § 86 VVG n.F. ist dies nicht zu entnehmen. Es kann demnach ebenso sein, dass der Gesetzgeber schlicht nicht bedacht hat, dass sich eine dem § 86 Abs. 3 VVG n.F. entsprechende Klarstellung oder Änderung auch für den Regelungsbereich des § 116 Abs. 6 SGB X empfiehlt; auch der Gesetzgeber kann nicht an alles denken.
29Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, einer der wesentlichen Zwecke des Angehörigenprivilegs, der Schutz des häuslichen Familienfriedens vor Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen im Falle eines Rückgriffs von Sozialversicherungsträgern gegen den Schädiger, könne vorliegend ohnehin nicht mehr erreicht werden, weil Herr S noch am Unfallort verstorben sei. Denn § 116 Abs. 6 SGB X greift auch dann ein, wenn konkret der häusliche Familienfrieden im Falle eines Rückgriffs nicht bedroht ist. Das Motiv für die Schaffung dieser Gesetzesbestimmung bedeutet nicht, dass dem Träger der Sozialversicherung damit die Möglichkeit eingeräumt würde, im Einzelfall nachzuweisen oder sich im Einzelfall darauf zu berufen, dass der häusliche Familienfrieden durch einen Rückgriff nicht gestört werde. Auch der weitere Zweck des § 116 Abs. 6 SGB X, der darin besteht zu verhindern, dass ein Versicherter auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schädiger/Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen wird, wird in der Regel ebenfalls im Falle einer zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaften berührt, zumal wenn aus dieser – wie vorliegend – gemeinsame Kinder hervorgegangen sind.
30Die Beklagte ist auch nicht mit Blick auf den Schriftverkehr zwischen den Parteien aus den Jahren 1995/1996 gehindert, sich auf die Regelung des § 116 Abs. 6 SGB X zu berufen, denn ein auch für die Zukunft bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nicht vor. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte ausdrücklich erklärt hat, man zahle „vorbehaltlich anderer Erkenntnisse“. Bezeichnenderweise hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht, sie habe die früheren Erklärungen der Klägerin bzw. ihre früheren Zahlungen als auch für die Zukunft bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis angesehen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 93 ZPO vor, denn die Beklagte ist vorgerichtlich nicht in Zweifel gestellt, dass ein Beitragsregress nach § 119 SGB X, der ausdrücklich jedenfalls auch keine dem § 116 Abs. 6 SGB X vergleichbare Bestimmung enthält, vorgenommen werden kann.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
33Streitwert: 124.976,12 €
34(Klageantrag zu 1.): 84.976,12 €
35Klageantrag zu 2.): 30.000,00 €
36Klageantrag zu 3.) – Gegenstand des Teilanerkenntnisurteils -:
3710.000,00 €)
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