Beschluss vom Landgericht Köln - 24 S 5/11
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 13.01.2011 – Aktenzeichen 22 C 187/10 – als offensichtlich unbegründet gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Sie erhält Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
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G R Ü N D E:
2Die Kammer ist einstimmig der Auffassung, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler enthält. Auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Berufungsbegründung zeigt nicht auf, dass die Beklagte sich in irgendeiner Weise vertragswidrig verhalten hätte. Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, eine Kostenzusage für den Fall zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur des verunfallten Fahrzeuges durchgeführt wird. Die Beklagte ist nach den Versicherungsbedingungen nur dazu verpflichtet, die Reparaturkosten, die über den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes hinausgehen, im vertragsgemäßen Rahmen zu erstatten. Von der Beklagten kann jedoch nicht verlangt werden, dass sie deswegen auch eine verbindliche Kostenzusage erteilt. Grundsätzlich kann von keinem Vertragspartner icht verlangt werden, dass er schriftlich erklärt, er werde sich vertragsgemäß verhalten. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass sie entsprechend der Regelungen in ihren AKB den streitgegenständlichen Versicherungsfall regulieren werde. Soweit sie darauf hingewiesen hat, dass sie nach Anzeige der Durchführung der Reparatur prüfen werde, ob die Reparatur sach- und fachgerecht entsprechend dem Gutachten durchgeführt worden sei, so hat sie damit nicht ihre materiell-rechtliche Verpflichtung in Frage gestellt, sondern nur darauf hingewiesen, dass sie sich selbst davon ein Bild verschaffen will, ob die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines weitergehenden Entschädigungsanspruches objektiv vorliegen. Dies ist ihr gutes Recht.
3Da die Beklagte sich demnach zu keinem Zeitpunkt in Verzug befunden hat, kann die Klägerin auch nicht den Ersatz von Mietwagenkosten, die nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend gemacht werden könnten, mit Erfolg einklagen.
4Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für eine Zurückweisung der Berufung im Rahmen des Beschlussverfahrens sind gegeben.
5Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sie bei einer Zurücknahme der Berufung auf den vorliegenden Hinweis hin eine Reduzierung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren erreichen kann.
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