Urteil vom Landgericht Köln - 3 O 57/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger, gelernter Bankkaufmann und Diplom-Betriebswirt, ist seit 1970 Kunde der Beklagten. Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen angeblicher Beratungsfehler in Anspruch. Der Kläger war bereits vor Erwerb der streitgegenständlichen Anlage kapitalmarkterfahren und in verschiedenen, teils selbst gegründeten, Unternehmen in leitender Funktion tätig und verkaufte u.a. im Jahre 2000 eine Beteiligung an einer Firma zum Kaufpreis von über 20 Mio. DM.
3Der Kläger zeichnete am 21.10.2000 einen Anteil in Höhe von 511.291,88 EUR (DM 1 Mio.) an dem Filmfonds G GmbH & Co. H KG, J (Beteiligungsangebot Anlage K1, Bl. 22 ff. d.A.). Initiatorin des Fonds ist die B GmbH. Der Lizenznehmer, die R International, hat zum 28.06.2018 Einmalzahlungen in Höhe von 116,11 % der Herstellungskosten der Filme zu leisten. Bei dem Fonds handelt es sich um einen Filmfonds, der auf die Erzielung möglichst hoher Steuervorteile angelegt ist.
4Der Kläger finanzierte einen Betrag von 280.187,95 EUR über die L-Bank und zahlte ein Eigenkapital in Höhe von 231.103,93 EUR ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Zeichnungsschein nebst Kreditvertrag Bezug genommen (Anlage K2, Bl. 116 ff. d.A.). Der vorbezeichnete Fonds (im Folgenden: KGAL 123) hat eine Laufzeit bis 2018. Bislang erhielt der Kläger eine erhebliche Ausschüttung in Höhe von 65.467,05 EUR. Diese resultierte aus dem Abbruch eines Filmprojekts. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger ein auf den 13.11.2002 datiertes Schreiben, in dem es heißt „Die dargestellte Vorgehensweise stellt zum jetzigen Zeitpunkt trotz Abbruch der Produktion sicher, dass insgesamt ein positiver Liquiditätsüberschuss nach Steuern verbleibt.“ (Anlage K3, Bl. 120 d.A.). Daneben erhielt der Kläger in den Jahren 2003 bis 2009 weitere Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.424,98 EUR. Den Differenzbetrag zwischen seinem Eigenkapitalanteil und den Ausschüttungen begehrt der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1).
5Vor der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds hatte der Kläger bereits einen Parallelfonds (KGAL 125) gezeichnet, allerdings nicht über die Beklagte, sondern die M-Bank. Ende 2000 hatte der Kläger bei der Beklagten rund 2,3 Mio. DM in Festgelder angelegt.
6Das Beteiligungsangebot des KGAL 123 enthält auf Seite 7 des Prospekts (Bl. 31 d.A.) unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ folgende Angabe:
7„Es handelt sich beim vorliegenden Beteiligungsangebot um eine unternehmerische Beteiligung, die generell mit dem Risiko einer wirtschaftlichen Verschlechterung bis hin zum Totalverlust der Einlage behaftet ist.“
8Hinsichtlich der steuerlichen Risiken finden sich folgende Hinweise:
9Unter dem Punkt „Risiken der Beteiligung“ (Seite 10 des Prospekts; Bl. 34 d.A.) wird ausgeführt:
10„Risiken sind insbesondere […] mögliche Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen, eine Nichtanerkennung der Fondskonzeption, insbesondere der Produzenteneigenschaft der Fondsgesellschaft, […]“.
11Auf Seite 56 des Prospekts (Bl. 79 d.A.) heißt es:
12„Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung das vorliegende Beteiligungsangebot anders als die Initiatorin beurteilt […]. Sollte die vorliegende Konzeption den Anforderungen dieser Verwaltungsanweisung nicht genügen und würde dies mangels Übergangsregelung auch rückwirkend auf noch nicht endgültig steuerlich veranlagte Fonds anzuwenden sein, muss mit erheblichen negativen Konsequenzen in der steuerlichen Beurteilung gerechnet werden.“
13Weiter heißt es auf Seite 57 des Prospekts (Bl. 80 d.A.):
14„Die endgültige Anerkennung der steuerlichen Konsequenzen aus der Konzeption erfolgt durch die jeweilige Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft.“
15Und auf Seite 58 des Prospekts (Bl. 81 d.A.):
16„Die kalkulierten Ergebnisse können nicht garantiert werden. Das Risiko der steuerlichen Konzeption und von Steuerrechtsänderungen, auch soweit sie Rückwirkung entfalten, trägt somit vollständig und allein der Anleger.“
17Mit seiner Klage macht der Kläger auch entgangenen Gewinn geltend und trägt hierzu vor, er hätte die Gelder alternativ festverzinslich angelegt und hierbei mindestens 4 % Rendite erzielt. Mit der Klageschrift gibt er zugleich ein Angebot auf Übertragung der Beteiligung ab und bietet die Abtretung der Rechte aus derselben an.
18Der Kläger behauptet, die Beklagte, genauer der Zeuge Z, habe ihm den KGAL 123 empfohlen, obwohl er eine sichere Anlage nachgefragt hätte. Der Mitarbeiter der M-Bank habe ihm den Fonds KGAL 125 als sicheren, bankgarantierten Fonds vorgestellt. Der Zeuge Z habe gesagt, die Rückzahlung des Kapitals sei durch eine Bank garantiert. Der Kläger setze nur seine Steuerlast ein und könne hiermit bis 2018 Erträge ohne Risiko eines Kapitalverlustes erwirtschaften. Es sei ihm weiter erklärt worden, dass es sich um ein Steuerstundungsmodell handele. Die Steuervorteile seien deshalb für ihn, den Kläger, interessant gewesen, allerdings gegenüber der Sicherheit der Anlage absolut zweitrangig, da es sich nur um eine Steuerstundung, nicht aber um ein Steuersparmodell gehandelt habe. Die Konsequenzen einer steuerlichen Nichtanerkennung seien nicht thematisiert worden. Die Empfehlung sei deshalb nicht anlegergerecht gewesen, weil im Falle der Nichtanerkennung Liquiditätsprobleme drohten. Anhand des Langprospekts habe nur eine kurze Beratung stattgefunden, wobei auf einzelne positive Textstellen des Prospekts verwiesen worden sei. Der Berater habe ihn gedrängt, auf Grund der hohen Nachfrage könne es schwer werden, überhaupt noch eine Zeichnung vorzunehmen. Sein Steuerberater habe die Beteiligung nicht geprüft, sondern vielmehr nur die Höhe des zu versteuernden Gewinns ermittelt.
19Er sei über die folgenden anlagerelevanten Umstände nicht aufgeklärt worden:
20 Fehlen einer Garantie für die Rückzahlung der Einlage
21 Schuldübernahme entspricht keiner Garantie
22 für die Schuldübernahme muss ein angebliches Entgelt an die Beklagte in Höhe von ca. 50 bis 60 % des Nominalkapitals bezahlt werden
23 die Höhe der weichen Kosten wurde nicht mitgeteilt.
24Es sei zudem nicht anlegergerecht gewesen, da sich aus steuerlicher Sicht die Beteiligung an zwei Medienfonds nicht rentieren konnte. Der Emissionsprospekt weise zudem Mängel auf.
25Die Beklagte habe verschwiegen, dass hohe Vertriebsprovisionen vereinnahmt wurden. Diese hätten zwischen 6 und 8,5 % des Nominalkapitals betragen. Zudem sei der Prospekt zu spät übergeben worden. Den Prospekt habe er erst bei Zeichnung der Beteiligung erhalten. Vor der Zeichnung habe er lediglich die sog. „Vorabinformation zum Beteiligungsangebot 123“ (Anlage K5, Bl. 241 ff. d.A.) erhalten. Er behauptet, die „Sachwertebogen“ wohl im Zuge der Zeichnung der Beteiligungsunterlagen im Vertrauen auf die Beklagte blanko unterzeichnet zu haben, ohne dass die hierin enthaltenen Angaben mit ihm besprochen worden seien.
26Weiter moniert er, dass von der Beklagten als Beleg für die Übersendung des Prospekts vor der Zeichnung vorgelegte Schreiben enthalte ein durchgestrichenes Adressfeld, zudem habe die Beklagte schon in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt, ihm Unterlagen per Post zu übersenden.
27Der Kläger vertritt die Ansicht, zwischen ihm und der Beklagten sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
28Der Kläger beantragt,
291. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 163.211,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 231.103,93 EUR vom 01.12.2000 bis zum 31.12.2002, vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 aus 165.319,98 EUR, vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 aus 163.583,02, vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2005 aus 163.397,46, vom 01.01.2006 bis zur Rechtshängigkeit aus 163.211,90 EUR und ab Rechtshängigkeit Zinsen aus 163.211,90 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen;
302. die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen Ansprüchen, die mittelbar oder unmittelbar aus der bei der L-Bank über einen Darlehensbetrag von 280.187,95 EUR abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung für die von dem Kläger am 21.10.2000 gezeichnete Beteiligung an der G GmbH & Co. H KG, J im Nennwert von 511.286,77 EUR freizustellen;
313. die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 21.10.2000 gezeichneten Beteiligung an der G GmbH & Co. H KG, J im Nennwert von 511.286,77 EUR resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären;
324. die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-3 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von dem Kläger am 21.10.2000 gezeichneten Beteiligung an der G GmbH & Co. H KG, J im Nennwert von 511.286,77 EUR sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte vorzunehmen;
335. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von dem Kläger am 21.10.2000 gezeichneten Beteiligung an der G GmbH & Co. H KG, J im Nennwert von 511.286,77 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Sie tritt dem Vortrag des Klägers in wesentlichen Punkten entgegen und gibt insbesondere an, der Kläger habe sie, nachdem er mit seinem Steuerberater ein Konzept erstellt hatte, auf steuerbegünstigte Beteiligungen angesprochen. Im Gespräch am 19.09.2000 habe er die Zeugin Q2 auf den KGAL 125 angesprochen und sie gefragt, ob sie ihm etwas Vergleichbares vermitteln könne. Die Zeugin habe ihm daraufhin den Prospekt für den KGAL 123 noch am gleichen Tag übersandt (hierfür legt sie ein Schreiben vor, Bl. 220 d.A.), mit separatem Schreiben selben Datums auch noch Unterlagen für einen „Sachsen-Fonds“. Mitte Oktober 2000 habe der Kläger sich für die Zeichnung entschieden. Im Termin zur Unterzeichnung der Anteilsübernahmeerklärung habe er angegeben, über Erfahrungen mit geschlossenen Fonds zu verfügen und spekulativ ausgerichtet zu sein (Sachwertebogen, Bl. 221 d.A.). Er habe angegeben, die Beteiligung anhand des Prospekts mit seinem Steuerberater geprüft zu haben. Die Behauptungen des Klägers im Zusammenhang mit der Beratung durch die M-Bank bei Erwerb des KGAL 125 bestreitet sie mit Nichtwissen. Der Zeuge Z habe den Kläger auf die bestehenden Risiken einschließlich des Kapitalverlustrisikos sowie der steuerlichen Risiken hingewiesen.
37Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger seine Einlageverpflichtung erfüllt hat und die steuerlichen Ziele des Fonds nicht realisiert werden konnten.
38Sie vertritt die Ansicht, zwischen den Parteien sei allenfalls ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden; sie habe für den Kläger lediglich als „Abwicklungsstelle“ gedient. Für die Vermittlung des Fonds habe sie eine Provision in Höhe von 7 % bezogen auf die vermittelte Bareinlage erhalten.
39Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und meint zudem, etwaige Ansprüche des Klägers seien verwirkt.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
41Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 22.02.2011 (Bl. 338 d.A.), ergänzt durch Beschluss vom 13.04.2011 (Bl. 378 d.A.), Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q2 und Z. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011 (Bl. 378 ff. d.A.) verwiesen.
42Entscheidungsgründe
43Die zulässige Klage ist unbegründet.
44Dem Kläger stehen wegen des streitgegenständlichen Anlagegeschäftes keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.
45Zwischen den Parteien ist zumindest stillschweigend durch das Gespräch vom 21.10.2000 ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Der Zeuge Z ist über die bloße Vermittlungstätigkeit hinausgegangen, indem er mit dem Kläger Einzelheiten der Beteiligung besprochen und die Fragen des Klägers beantwortet hat. Inhalt und Umfang der sich daraus ergebenden Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegeben Anlageziel zu berücksichtigen ist („anlegergerechte“ Beratung), sowie andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben („objektgerechte” Beratung). Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit es für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung ist (vgl. BGHZ 123, 126; WM 2000, 1441; NJW 2009, 2967; NJW 2008, 3700; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 280 BGB, Rn. 47 ff.).
46Eine nicht anlegergerechte Beratung ist nicht nachgewiesen. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass es das Risiko des Anlegers ist, wenn sich eine aufgrund einer anleger- und objektgerechten Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist. Der Verkäufer muss lediglich auf bestehende Risiken und sich bereits abzeichnende Entwicklungen hinweisen; der Eintritt unvorhersehbarer Risiken führt nicht zu Schadensersatzansprüchen gegen den Verkäufer (BGH, Urt. v. 18.07.2008 – V ZR 717/07, Rn. 11 – zitiert nach juris).
47Weiterhin ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Anleger die Darlegungs- und Beweislast für einen Beratungsfehler trägt. Der Anlageberater ist lediglich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast gehalten, vorzutragen, wie die Beratung durchgeführt worden ist. Verbleiben dann nach einer Beweisaufnahme Zweifel, wie die Beratung tatsächlich erfolgt ist, gehen diese Zweifel nach allgemeinen Grundsätzen zu Lasten des Anlegers. Es ist nicht Sache des Anlageberaters, eine korrekte Beratung nachzuweisen.
48Im vorliegenden Fall widersprach der Verkauf der Beteiligung am KGAL 123 nicht dem Prinzip der anlegergerechten Beratung. Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann und hat Betriebswirtschaftslehre studiert; er war bereits zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ein erfahrener Geschäftsmann. Nach eigenen Angaben hielt er verschiedene Aktientitel des sog. Neuen Marktes. Im Sachwertebogen vom 21.10.2000 finden sich zu Anlegererfahrung und Anlegerverhalten die Angaben, dass der Kläger bereits Erfahrung mit geschlossenen Fonds hat und sein Anlageverhalten selbst als „spekulativ“ charakterisiert. Die streitgegenständliche Beteiligung steht mit der Anlagestrategie „spekulativ“ ohne weiteres im Einklang. Auch wenn es – was die Beklagte bestritten hat – zutreffen sollte, dass der Berater der Beklagten die Angaben nicht mit dem Kläger durchgesprochen haben sollte, so hat der Kläger die Dokumente widerspruchslos unterzeichnet. Daran muss sie sich nun festhalten lassen, zumal er für seine entgegenstehende Behauptung keinen geeigneten Beweis angeboten und zudem schriftsätzlich vorgetragen hat, die Unterzeichnung sei im Vertrauen auf die Beklagte erfolgt. Gegen die Behauptung des Klägers, der Sachwertebogen sei bereits vom Zeugen Z vorausgefüllt zum Beratungstermin mitgebracht worden, spricht im Übrigen zum einen die glaubhafte Aussage des Zeugen Z. Dieser hat bekundet, die Bögen nie vorausgefüllt mit zum Kunden zu nehmen. Zwar mag es sein, dass der Zeuge als Bankmitarbeiter die Möglichkeit gehabt hätte, etwa Bausparbeiträge in den Kundendaten nachzuschauen. In diesem Punkt hat der Zeuge jedoch widersprochen, so noch niemals verfahren zu sein und sich sicher zu sein, den Bogen gemeinsam mit dem Kläger ausgefüllt zu haben. Zum anderen spricht dagegen, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt hat, dass die unter dem Punkt „Angaben zu Einkommensverhältnissen“ enthaltenen Beträge durchaus zutreffen würden. Ein derartiger Zufall ist für die Kammer nicht plausibel, zumal es sich um sehr individuelle Angaben handelt und der Zeuge allenfalls Einsicht in die Konten bei der Beklagten hätte nehmen können, nicht aber einen Überblick über die Gesamtausgaben des Klägers hätte haben können.
49Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze objektgerechter Beratung liegt nicht vor.
50Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger den Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung des streitgegenständlichen Zertifikats, nämlich mit dem Schreiben der Beklagten vom 19.09.2000, erhalten hat. Dem insofern darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 11.05. 2006 – III ZR 205/05, VersR 2006, 1400; Urt. v. 19.11.2009 – III ZR 169/08) ist der Beweis dafür, dass ihm der Prospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung vorlag, nicht gelungen. Vielmehr hat die Zeugin Q2 überzeugend beschrieben, dem Kläger die Unterlagen für den KGAL 123 mit dem Schreiben vom 19.09.2000 übersandt zu haben. Unter Einräumung des Umstandes, an den Vorgang an sich keine konkrete Erinnerung mehr zu haben, hat die Zeugin Q2 plausibel den Ablauf beschrieben. Insbesondere hat sie erklärt, dass sie das Schreiben im Falle eines Rückläufers vernichtet, erneut gefertigt und unterzeichnet hätte. Damit konnte sie aus dem Umstand, dass sich das Schreiben noch in der Akte befindet – was sie, die heute nicht mehr bei der Beklagten tätig ist, beim Zeugen Z in Erfahrung gebracht hat – erkennen, dass sie das Schreiben abgesandt hat. Das im Adressfeld befindliche Kreuzchen konnte sich die Zeugin zwar nicht erklären; dies spricht jedoch – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht dafür, dass sie das Schreiben nicht abgesandt hat. Vielmehr kann es hierfür eine Vielzahl von Gründen geben. Aus dieser glaubhaften Bekundung der Zeugin Q2, gegen deren Glaubwürdigkeit das Gericht keine Bedenken hegt, gelangt die Kammer in einer Gesamtschau mit der Aussage des Zeugen Y der Überzeugung, dass dem Kläger der Prospekt so rechtzeitig vor der Zeichnung vorlag, dass er von dem Inhalt des Prospekts Kenntnis nehmen konnte. Der Zeuge Z hat nämlich unter Nennung von einzelnen Details den Ablauf der Beratung bis hin zum Geschäftsabschluss schildern können. Hierbei hat er – nach Ablauf von beinahe 11 Jahren nachvollziehbarerweise – Erinnerungslücken eingeräumt, gleichzeitig aber plausibel begründen können, warum er sich an den Vorgang überhaupt noch erinnern kann. Der Kläger war – so der Zeuge – langjähriger Kunde und dies das einzige Mal, dass der Zeuge einen Medienfonds vermittelt hat. So hat er der Kammer von sich aus geschildert, dass er den Prospekt selbst vor dem Zeichnungstermin erst einmal gründlich lesen musste, um überhaupt in der Lage zu sein, Fragen beantworten zu können. Zwar hat der Zeuge Z eingeräumt, sich nicht daran erinnern zu können, ob auch dem Kläger im Zeichnungstermin im Oktober ein Exemplar des Prospekts vorlag. Er hat sich aber daran erinnern können, dass der Kläger konkrete Nachfragen hatte. Diese Nachfragen seien so konkret gewesen, dass der Kläger diese ohne Kenntnis des Prospekts nicht hätte stellen können. Zugleich hat der Zeuge hier zugestanden, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Antworten in eigenen Worten zu geben, sondern vielmehr die relevanten Passagen aus dem Prospekt vorgelesen zu haben. Dies und der Gesamteindruck, den der Zeuge der Kammer vermittelt hat, führt zu der Überzeugung, dass der Kläger den Prospekt vor der Zeichnung erhalten hatte. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Kammer trotz des bestehenden Anstellungsverhältnisses zur Beklagten keine Bedenken. Der Zeuge Z war erkennbar bemüht, nur das auszusagen, woran er sich erinnern konnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger – dies steht zwischen den Parteien im Streit – den Prospekt gemeinsam mit seinem Steuerberater geprüft hat.
51In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2008 - III ZR 159/07, Rn. 9 – zitiert nach juris; Urt. v. 21.03.2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833, 837, jeweils m.w.N.). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 12.07.2007 - III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1690, 1691).
52Der Prospekt weist eindeutig und in verständlicher Weise darauf hin, dass das Risiko eines Totalverlustes der Einlage besteht. Dieser Hinweis ist weit vorne im Prospekt und noch dazu unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ zu finden. Hieraus ergibt sich auch unzweifelhaft, dass es keine Garantie für die Rückzahlung der Einlage gibt.
53Auch die steuerlichen Risiken, insbesondere das Risiko einer steuerlichen Änderung der Rahmenbedingung und der Nichtanerkennung der Fondskonzeption durch die Steuerbehörde, sind in dem Prospekt nach Auffassung der Kammer eindeutig und in verständlicher Weise genannt. Zudem ist auch der Passus enthalten, dass das Risiko in steuerlicher Hinsicht allein beim Anleger liegt, es wird ausdrücklich angegeben, dass keinerlei Haftung für den Eintritt der aus steuerlichen Wirkungen prognostizierten Ergebnisse übernommen werden kann (S. 7 des Prospekts; Bl. 31 d.A.). Diese Hinweise, die sehr ausführlich und verständlich begründet sind, führen dem Anleger deutlich vor Augen, dass die Konzeption steuerliche Risiken birgt.
54Aus dem Prospekt ergibt sich des Weiteren unmissverständlich, dass die Schuldübernahme keiner Garantie (der Rückzahlung der Einlage) entspricht. Denn es heißt auf S. 5 des Prospekts: „Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Lizenzraten und die Einmalzahlung jeweils im oben genannten Umfang anstelle des Lizenznehmers nunmehr von der Vereins- und Westbank an die Fondsgesellschaft zu bezahlen sind“.
55Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist dem Kläger auch der Beweis dafür, dass der Zeuge Z ihm gegenüber von dem Prospekt abweichende Angaben zu Risiken gemacht hat, nicht gelungen.
56Der Kläger selbst hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nur beiläufig erwähnt, dass es sich bei der Anlage um eine garantierte Anlage gehandelt habe. Ob ihm dies vom Zeugen Z dargelegt worden sei, hat der Kläger gar nicht angegeben. Der Zeuge Z hat jedenfalls glaubhaft bekundet, die Anlage nicht als absolut sicher dargestellt zu haben, vielmehr auf die Risiken der Anlage als einer unternehmerischen Beteiligung hingewiesen zu haben. Dies hat er plausibel damit erklärt, dass sich aus dem Prospekt Risiken ergeben und er sich nicht in Widerspruch zu den Angaben im Prospekt gesetzt hätte. Sofern der Zeuge sich an Einzelheiten des Gesprächs nicht erinnern konnte, gehen die damit verbleibenden Zweifel zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.
57Eine Falschberatung durch den Zeugen Z vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds zwei Medienfonds gezeichnet hatte, ist nicht ersichtlich. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z wurde diese Tatsache zwar angesprochen, war aber etwas, was der Kläger mit seinem Steuerberater besprechen wollte.
58Die Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme führt daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht den Nachweis einer Falschberatung erbracht hat.
59Die Beklagte war auch nicht gehalten, von sich aus über von ihr bezogene Vertriebsprovisionen aufzuklären. Eine Pflicht zur Aufklärung besteht nur dann, wenn „Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen“ (BGH, Urt. v. 27. 10. 2009 – XI ZR 338/08, Rn. 31 – zitiert nach juris; vgl. auch den Hinweisbeschluss des BGH v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10 -bisher nicht veröffentlicht-, Bl. 364 ff. d.A.). Eine solche Pflicht besteht dagegen nicht, wenn die Bank für den Vertrieb Innenprovisionen erhält, die in die für die Anlage zu entrichtende Summe eingepreist sind (Nobbe, Anmerkung zu OLG Dresden, WM 2009, 1689 WuB I G 1 Anlageberatung 5.10). Dass es sich im vorliegenden Fall bei den Provisionen, die die Beklagte erhalten hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handelt, ist nicht ersichtlich. Dies hat der Kläger auch nur ins Blaue hinein behauptet, die Beklagte hätte eine Provision in Höhe von 6 bis 8,5 % des Nominalkapitals erhalten; hierbei habe es sich um eine Rückvergütung gehandelt. Die Beklagte hingegen trägt vor, sie habe 7 % bezogen auf die vermittelte Bareinlage erhalten. Dass es sich hierbei um eine Rückvergütung gehandelt hat, hat die Beklagte ausdrücklich streitig gestellt. Die Quelle der Zahlung, die die Beklagte erhalten hat, ist vom Kläger nicht dargelegt worden. Es ist daher nicht klar, ob die Summe aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt worden ist, oder aber aus dem Anlagevermögen. In letzterem Fall wäre die Beklagte nicht zur Aufklärung verpflichtet. Diese Unklarheit geht vorliegend zu Lasten des Klägers, der für das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung darlegungs- und beweisbelastet ist. Im Übrigen hat der Zeuge Z angegeben, der Kläger habe mit ihm über die Provision verhandelt. Dann hatte der Kläger aber auch Kenntnis davon, dass die Beklagte eine Provision erhielt.
60Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht auf der Grundlage von Prospektmängeln. Es kann dabei dahinstehen, ob der Prospekt Mängel aufweist. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne gegen die Beklagte sind nicht gegeben. Zunächst ist die Beklagte nicht als Prospektverantwortliche anzusehen, darüber hinaus wären etwaige Ansprüche bereits verjährt. Denn die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne verjähren spätestens drei Jahre nach dem Beitritt. Dieser ist hier bereits am 21.10.2000 erfolgt, die Klage – das erste verjährungshemmende Moment – erst am 30.12.2009 bei Gericht eingegangen.
61Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne scheiden schon deshalb aus, weil die Beklagte nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht durch mündliche Erklärungen oder Prospektaussagen den Eindruck erweckt hat, das Anlageprojekt sei von ihr überprüft worden (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2007, § 45 Rn. 44). Auch ansonsten hat die Bank nach dem Vortrag des Klägers lediglich auf einige Prospektpassagen hingewiesen. Selbst wenn man aber annimmt, dass das Verhalten der Beklagten ausreicht, so ist der vom Kläger behauptete Prospektmangel nicht gegeben: Ein Prospekt muss ein zutreffendes Bild des Beteiligungsobjektes zeichnen. Er muss den Leser über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten, insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Der Prospekt muss eine wahrheitsgetreue, vollständige und realistische Darstellung der für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände geben. Der Prospekt muss eine ausgewogene Darstellung von Chancen und Risiken enthalten, die auf einer sorgfältigen Analyse aller maßgebenden Voraussetzungen beruht (BGH WM 1982, 862 ff.). Wenn man dies zu Grunde legt, ist die unterlassene Bezifferung des für die Schuldübernahme zu zahlenden Übernahmeentgelts nicht relevant. Die vom Kläger behaupteten nachteiligen Konsequenzen vermag die Kammer nicht zu erkennen. Da der Kläger keine Kenntnis der Höhe des Übernahmeentgelts hat, ist die damit nur vermutete nachteilige Auswirkung nicht plausibel dargelegt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die steuerlichen Risiken – wie oben ausgeführt – ausführlich dargelegt worden sind.
62Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
63Streitwert:
64Antrag zu 1) 163.211,90 EUR
65Antrag zu 2) 280.187,95 EUR
66Antrag zu 3) 50.000,00 EUR
67Antrag zu 4) 0,00 EUR
68Antrag zu 5) 0,00 EUR
69Gesamt: 493.399,85 EUR
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