Urteil vom Landgericht Köln - 23 S 44/10

Tenor

Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.05.2010 (Az. 146 C 257/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Nebenintervenientin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Nebenintervenientin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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