Beschluss vom Landgericht Köln - 91 O 68/10

Tenor

I. Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 17.05.2011

(Blatt 144 ) wird der zweite Absatz des unstreitigen Tatbestandes

dahingehend klargestellt, dass das dort genannte Datum „02.11.1999“ das

Datum des „Konzeptionsvertrages“ ist.

II. Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird der Tatbestand

wie folgt berichtigt:


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