Beschluss vom Landgericht Köln - 91 O 68/10
Tenor
I. Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 17.05.2011
(Blatt 144 ) wird der zweite Absatz des unstreitigen Tatbestandes
dahingehend klargestellt, dass das dort genannte Datum „02.11.1999“ das
Datum des „Konzeptionsvertrages“ ist.
II. Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird der Tatbestand
wie folgt berichtigt:
1
1. Auf S. 6 der Urteilsausfertigung ist der folgende weitere Antrag der Klägerin aufzunehmen:
2"3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen über 1.350.000,00 € hinausgehenden merkantilen Minderwert der im Klageantrag zu 2. gelisteten Grundstücke zu ersetzen hat, der auch nach deren Altlastensanierung bzw. Durchführung von Schutz- oder Beschränkungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 und 8 Bundesbodenschutzgesetz verbleibt."
32. Die Sätze 2 und 3 des dritten Absatzes des Tatbestands ("Für eine ehemalige Tankstelle…" bis "… weiterer Altlasten geäußert") werden gestrichen.
4G r ü n d e :
5Die Einwände der Parteien sind im wesentlichen berechtigt. Bezüglich der Fassung des 3. Absatzes des unstreitigen Tatbestandes hat die Kammer insbesondere dem Petitum der Klägerin Rechnung getragen, dass sich aus dem hier zitierten Gutachten allenfalls ein Verdacht einer Altlast im Bereich der Tankstelle ergebe (so S. 9 f des Schriftsatzes vom 21.02.2011, Blatt 88 f).
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