Urteil vom Landgericht Köln - 91 O 87/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.358.311,50 nebst Zinsen in Höhe von 1 % je angebrochenem Monat seit dem 1.8.2007 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe der Gouache „X“ von O, gemalt auf elfenbeinfarbenem Bütten 41,5 x 31,7 cm, unter Glas gerahmt, unten rechts schwarz monogrammiert und datiert „F.L. 13“.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Kunsthändlerin aus Köln. Bei einer von ihr veranstalteten Auktion am 2.6.2007 wurde der Beklagten – einer Kunsthändlerin aus Düsseldorf – das streitgegenständliche Kunstwerk, die Gouache „X“ von O, zugeschlagen, das die Klägerin für den Einlieferer als Kommissionärin versteigerte. Die Beklagte agierte dabei als mittelbare Stellvertreterin der C Galerie (Zürich/London). Die Zuschlagssumme betrug EUR 1.050.000. Zuzüglich vertraglich vereinbarter Aufschläge und der Umsatzsteuer ergibt sich ein Gesamtkaufpreis in Höhe von EUR 1.358.311,50.
3Im Auktionskatalog wurde zum streitgegenständlichen Kunstwerk folgende Angabe gemacht: „Provenienz: F, Paris; F1, Buckinghamshire; ehemals Privatsammlung Schweiz; deutsche Privatsammlung.“ Die Klägerin hatte das Kunstwerk der Erstellerin des Werkverzeichnisses der Papierarbeiten von O, I, gezeigt und am 26.3.2007 eine Expertise von dieser erhalten, dass das Kunstwerk in das in Vorbereitung befindliche Werkverzeichnis aufgenommen wird. Am 18.5.2007 hatte der New Yorker Kunsthändler B, der über den Züricher Kunsthändler C wirtschaftlich hinter dem Kauf der Beklagten steht, per Email Näheres zur Provenienz und Ausstellungsgeschichte des Kunstwerkes erfragt, um Nachforschungen diesbezüglich zu betreiben. Die Klägerin hatte am 19.5.2007 hierauf per Email geantwortet, dass das Kunstwerk seinerzeit im Besitz des Bruders von F gewesen sei und nach dessen Tod in den Besitz von F gelangt sei. F habe das Kunstwerk später an einen Sammler aus Basel verkauft. Der Sammler lebe noch und könne den Ankauf bestätigen. Dieser habe es viele Jahre später an den heutigen Eigentümer und Einlieferer verkauft. Das Kunstwerk sei der Autorin des Werkverzeichnisses für O, Frau I, gezeigt worden und diese habe begeistert reagiert und nehme es in das Werkverzeichnis auf.
4In den Versteigerungsbedingungen der Klägerin heißt es in Ziffer 3 u.a.:
5„Die Katalogangaben, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden, sind keine Garantien im Rechtssinne und dienen ausschließlich der Information; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es mündlich oder schriftlich.“
6In Ziffer 4 der Versteigerungsbedingungen heißt es:
7„Das Kunsthaus S verpflichtet sich jedoch bei Abweichungen von den Katalogbeschreibungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen; im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet das Kunsthaus S dem Erwerber ausschließlich den gesamten gezahlten Kaufpreis. Darüber hinaus verpflichtet sich das Kunsthaus S für die Dauer von drei Jahren bei erwiesener Unechtheit zur Rückzahlung seiner Kommission. Im Übrigen ist eine Haftung des Kunsthaus S wegen Mängeln ausgeschlossen.“
8Am 4.6.2007 stellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung in Höhe der Klageforderung. Die Klägerin mahnte den Rechnungsbetrag mit Schreiben vom 9.7.2007 und setzte eine Frist bis zum 12.7.2007. Eine Zahlung ist bis heute nicht erfolgt.
9Mit Schreiben vom 19.7.2007 teilte der Kunsthändler C der Klägerin mit, dass sie vom Vertrag zurücktrete. Der Rücktritt wurde hauptsächlich darauf gestützt, dass die Provenienzangabe „F“ falsch sei. Vorsorglich erklärte die Beklagte den Rücktritt in ihrem Schriftsatz vom 19.11.2007.
10Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Kunstwerk sei ein Werk mit der Provenienz F, Paris / F1, Buckinghamshire. Eine fehlende Provenienz bedeute jedoch ohnehin keine Wertminderung des Kunstwerkes. Es handele sich zudem mit Sicherheit um ein Werk von O. Die Autorin des Werkverzeichnisses I, die das Kunstwerk in dieses Verzeichnis unstreitig aufnehmen will, habe eine besondere Sachkunde hinsichtlich der Werke Os und habe durch die Zusage zur Aufnahme die Echtheit des streitgegenständlichen Kunstwerkes bestätigt.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1.358.311,50 nebst Zinsen in Höhe von 1 % je angebrochenem Monat seit dem 1.8.2007 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe der Gouache „X“ von O, gemalt auf elfenbeinfarbenem Bütten 41,5 x 31,7 cm, unter Glas gerahmt, unten rechts schwarz monogrammiert und datiert „F.L. 13“.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie behauptet, dass die Provenienzangabe F falsch sei, denn das Kunstwerk sei nicht in dem Verzeichnis der Galerie F aufgeführt. Es gäbe zudem aufgrund der geltend gemachten falschen Provenienz Zweifel an der Echtheit des Kunstwerkes. Der Nachweis der Echtheit sei zudem nur durch eine sichere Provenienz zu führen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin bei der Angabe der Kataloginformationen fahrlässig gehandelt habe. Hierzu behauptet sie, dass die Klägerin keine Recherchen vorgenommen habe, um die Provenienz F zu bestätigen.
16Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.5.2010. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten der Dr. T vom 29.9.2010 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach § 433 Abs. 2 BGB Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Kunstwerkes. Der Anspruch aus Kaufvertrag entstand am 2.6.2007 durch Zuschlag des Kunstwerks gegen einen Zuschlagspreis von EUR 1.050.000,-. Durch Erhebung von Aufgeld, Folgerechtsabgabe und Mehrwertsteuer ergibt sich ein der Höhe nach unstreitiger Gesamtkaufpreis von EUR 1.358.311,50.
191. Dieser Anspruch ist nicht durch die Ausübung eines Rücktrittsrechts der Beklagten erloschen. Die Beklagte war nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, weil kein Rücktrittsrecht wegen nicht vertragsgemäßer Leistung gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 I, IV BGB besteht.
20Dabei kann dahinstehen, ob die Provenienzangabe im Auktionskatalog, dass das streitgegenständliche Kunstwerk seinerzeit im Besitz von F war, tatsächlich richtig ist und ob es sich bei einer Unrichtigkeit insoweit überhaupt um einen Sachmangel handelt. Auch kann offenbleiben, ob eine etwaige Unrichtigkeit der Provenienzangabe eine für die Erheblichkeit der Pflichtverletzung i.S.d. § 323 V S. 2 BGB relevante Wertminderung darstellen würde. Denn die Klägerin hat durch Ziffer 3 ihrer wirksam in den Vertrag einbezogenen Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen, dass die Katalogangaben Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Kunstwerkes werden. Es steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, die Beschaffenheit eines Vertragsgegenstandes als Ausprägung des subjektiven Fehlerverständnisses zu vereinbaren (MünchKomm-Westermann, 5. Aufl., § 434 BGB, Rn. 5; Palandt-Weidenkaff, 68. Aufl., § 434 BGB, Rn. 13). Die Regelung in Ziffer 3 der Versteigerungsbedingungen hat die Wirkung eines umfassenden Haftungsausschlusses.
21a) Dieser Haftungsausschluss der Klägerin ist insbesondere nicht nach § 444 BGB unwirksam, weil die Klägerin durch die Katalogangabe der Provenienz F keine Beschaffenheitsgarantie nach § 443 Abs. 1 BGB übernommen hat. Eine solche setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BGH voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt, sodass daraus dann auch die Bereitschaft abgeleitet werden kann, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen (BGH NJW 1991, 1880; BGH NJW 1998, 2207; BGH NJW 2007, 1346, 1348). Dafür sei entscheidend, wie der Käufer aus seiner Sicht unter Berücksichtigung aller zum Vertragsschluss führenden Umstände die Erklärungen und das Verhalten des Verkäufers habe verstehen dürfen (BGH NJW 1995, 1673). Bei der Angabe der Provenienz im Auktionskatalog der Klägerin handelt es sich um eine Beschreibung des Kunstwerkes, die nie die Qualität einer Garantie erlangt hat. Eine ausdrückliche Garantie erfordert zwar nicht die Verwendung des Begriffs „Garantie“, allerdings muss sich aus der Erklärung der Vertragspartei eindeutig ergeben, dass sie die Eigenschaft zusichere und für deren Vorhandensein einstehe. Die Klägerin hat durch die Katalogangabe lediglich das Kunstwerk beschrieben ohne zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Angaben garantiere. Die Beklagte durfte bei einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB diese Angaben nicht so verstehen, dass die Klägerin eine darüber hinausgehende Garantie übernehmen wollte.
22b) An diesem Ergebnis ändert auch nicht die an das Kunsthaus B aus New York adressierte Email der Klägerin vom 19.5.2007. In dieser Email, die von den Parteien als Korrespondenz zwischen Klägerin und Beklagte akzeptiert wird, hat die Klägerin die Katalogangabe hinsichtlich der Provenienz wiederholt und erläutert, woraus die Klägerin diese Erkenntnisse erlangt hat. Auch diese Aussagen sind nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten, weil sich hieraus kein besonderer Wille, für das Fehlen einer Beschaffenheit einzustehen, ergibt.
23Eine Individualabrede, die nach § 305 b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit vorliegend vor Ziffer 3 der Versteigerungsbedingungen genießen würde, ist die Aussage der Klägerin in der Email nicht. Die Auslegung dieser Erklärung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass sie keine individuelle Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Die Wiederholung der Katalogangaben und die Bezeichnung der Quelle dieser Angaben reichen nicht dafür aus. Nach dem Empfängerhorizont – in diesem Fall eine Kunsthändlerin, die sich mit den Gepflogenheiten der Branche auskennt – durfte die Beklagte nicht von einer individuellen Vereinbarung ausgehen. Dass sie dieses Verständnis auch nicht hatte, wird dadurch deutlich, dass die Beklagte diese Angaben ausweislich der Anfrageemail vom 18.5.2007 gerade deswegen erfragte, um eigene Recherchen hinsichtlich dieser Angaben anzustellen. Dies zeigt, dass sie sich nicht auf die Angaben als vertragliche Vereinbarung verließ, sondern lediglich Informationen erfragte, um selbst den Katalogangaben nachzugehen.
24c) Die Regelung in Ziffer 3 der Versteigerungsbedingungen, die eine allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB darstellt, ist auch nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Überraschenden Charakter im Sinne dieser Vorschrift hat eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH NJW 1988, 558, 560; BGH NJW 1990, 576, 577; BGH NJW 2001, 1416, 1417; BGH NJW-RR 2004, 1397, 1398). Für die Frage, ob eine Klausel überraschend ist, ist auf den Erwartungshorizont der typischen Käufergruppen abzustellen (BGH NJW-RR 1987, 851, 852; BGH NJW 1988, 558, 560; BGH NJW 1989, 222, 224; BGH NJW 1995, 2637, 2638; BGH NJW-RR 2002, 485, 486; BGH NJW-RR 2004, 780). Die an einer Kunstauktion üblicherweise beteiligten Käuferschichten – in erster Linie Kunsthändler, Vertreter von Museen und Kunstliebhaber – müssen mit einem derartigen, im Kunsthandel üblichen Ausschluss der Beschaffenheitsvereinbarung rechnen (vgl. BGH NJW 1975, 970, 971). Denn ein als Kommissionär tätiges Auktionshaus ist hinsichtlich der Herkunft und Echtheit von Kunstwerken weitgehend auf die Informationen Dritter angewiesen. Die Beklagte ist selbst Kunsthändlerin; ihr muss diese in Versteigerungsbedingungen von Auktionshäusern übliche Regelung bekannt sein.
25d) Der Haftungsausschluss hält schließlich auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Er benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 1986, 424, 426; BGH NJW 1997, 193, 195; BAG NZA 2006, 324, 326; BGH NJW 2008, 1064, 1065; BGH WM 2010, 1215; BGH NJW 2010, 3431, 3432). Eine umfassende Abwägung der gegenseitigen Interessen ergibt, dass die Klägerin durch den Ausschluss der Haftung ihre Interessen in berechtigter Weise durchsetzt. Den Auktionator eines Kunstwerkes trifft hinsichtlich der Echtheit und den Herkunftsangaben typischerweise ein erhebliches Risiko. Angesichts des oft mehrfachen Eigentumswechsels von Kunstgegenständen ist er vielfach nicht in der Lage, durch zumutbare Nachforschungen Sicherheit über die Echtheit und Provenienz eines Werkes zu erlangen. Wenn der Auktionator dem Kaufinteressenten wie hier Gelegenheit gibt, während einer angemessenen Frist die zur Versteigerung gelangenden Werke zu besichtigen, ihre Echtheit zu prüfen und gegebenenfalls selbst weitere Auskünfte einzuholen, so stellt es keine einseitige und unangemessene Durchsetzung eigener Interessen dar, wenn er die Haftung für die Echtheit und Herkunft der Kunstwerke ausschließt (BGH NJW 1975, 970, 972; BGH NJW 1980, 1619, 1621). Zudem gesteht die Klägerin der Beklagten durch die in Ziffer 4 ihrer Versteigerungsbedingungen enthaltenen „Haftungsbrücke“ – die freiwillige Verpflichtung, den Käufer eines Kunstwerkes nach erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers wegen wertmindernden Abweichungen von Katalogangaben oder erwiesener Unechtheit schadlos zu halten – einen angemessenen Ausgleich zu.
26e) Die Klägerin durfte sich auch auf den Haftungsausschluss berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich ein im Kunsthandel als Kommissionär tätiger Auktionator dann nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn er die ihm obliegende Nachforschungspflicht fahrlässig verletzt oder sich über einen sich ihm aufdrängenden Zweifel hinwegsetzt, ohne den Käufer davon Mitteilung zu machen (BGH NJW 1975, 970; BGH NJW 1980, 1619). Insbesondere ist ein Auktionator angehalten, ein Kunstwerk auf ihre Authentizität hin zu untersuchen, Recherchen in einschlägiger Fachliteratur zu betreiben, sowie die Aufnahme in Werkverzeichnissen und ähnlichen Registerwerken zu überprüfen (Mangold, Verbraucherschutz und Kunstkauf im deutschen und europäischen Recht, S. 218). Die Nachforschungen der Klägerin reichen jedoch aus, um diesem Sorgfaltsmaßstab gerecht zu werden. Sie hat insbesondere das streitgegenständliche Kunstwerk der Frau I, die zurzeit ein Werkverzeichnis der Papierarbeiten Os erstellt, vorgelegt. Sie hat sich von dem damaligen Einlieferer, der ihr bei der Versteigerung im Jahre 1991 als vertrauenswürdig empfohlen wurde, versichern lassen, dass dieser das Kunstwerk bei F gekauft hatte. Dieser Einlieferer versichert weiterhin die Provenienz F. Es stellt keine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin dar, den Aussagen des damaligen Einlieferers hinsichtlich der Provenienz zu vertrauen. Der damalige Einlieferer genießt in Kunstkreisen eine vertrauenswürdige und seriöse Reputation und wurde der Klägerin von dem namhaften Galeristen Beyeler aus der Schweiz empfohlen. Es gab für die Klägerin keine Anhaltspunkte, warum sie der Person des Einlieferers und dessen Angaben misstrauen sollte. Die Klägerin hat dennoch weitere Nachforschungen betrieben, indem sie das streitgegenständliche Kunstwerk der Frau I zur Begutachtung vorlegte und diesbezüglich eine Zusage zur Aufnahme in das Werkverzeichnis der Papierarbeiten Os bekam. Die zugesicherte Aufnahme der Arbeit in das anstehende Werkverzeichnis von I ist hinsichtlich der Echtheit und der Provenienz ein beachtliches Gewicht beizumessen. Ausweislich des Sachverständigengutachtens der Frau Dr. T hat I eine besondere Sachkunde hinsichtlich der Werke Os, insbesondere weil sie jahrelang an den acht Bänden des Catalogue raisonnée mitgearbeitet hat. Zudem kommt den Werkkatalogen von Künstlern in der Regel eine hohe Bedeutung zu, weil sie auf umfangreichen, jahrelangen Recherchen und oft schwer zugänglichen Quellen und auf in jahrelanger Detailarbeit erworbenen Spezialkenntnissen beruhen. Neben der künstlerischen Beurteilung erfolgt in der Regel die eingehende Überprüfung der Provenienz. Daher durfte die Klägerin die Zusicherung der Aufnahme des Kunstwerkes in das Werkverzeichnis durch Frau I als weitere Bestätigung der Provenienz bewerten.
27In Ermangelung von Anhaltspunkten, wonach die die Provenienzangabe als unrichtig oder zweifelhaft erscheinen musste, war die Klägerin nicht angehalten, weitere Recherchen anzustellen. Dass die Archive der Galerie F diese Provenienz nicht schriftlich bestätigen können, stellt für sich genommen keinen Anlass dar, an der Provenienz F zu zweifeln. Zu weiteren Nachforschungen in diesem Bereich war die Klägerin nicht verpflichtet. Die Nachforschungspflicht wird durch das Fehlen zumutbarer Recherchemöglichkeiten begrenzt. Eine zuverlässige Dokumentation existiert nicht, insbesondere weil der schriftliche Nachlass F1s zerstört wurde. Zudem gibt es keine vollständige Archivdokumentation der Galerie F hinsichtlich der Papierarbeiten Os, insbesondere durch die unkontrollierten Atelierverkäufe während des Ersten Weltkrieges und teilweise nur unpräzisen Angaben zu versteigerten Gouachen des Malers. Das Gericht stützt sich hierbei auf das überzeugende Gutachten der Sachverständigen Dr. T, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein solcher Nachweis der Provenienz F äußerst schwierig und nur durch aufwändige Recherchen möglich wäre.
28f) Es liegen auch keine Umstände vor, die eine Bewertung der Berufung auf den Haftungsausschluss als Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben nach § 242 BGB rechtfertigten. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin in der Email vom 19.5.2007 die Beklagte darüber informierte, worauf sie ihre Provenienzangabe stützt, hat sich insbesondere der fehlende unmittelbare Nachweis der Provenienz durch Belege aus der Galerie F bzw. der Galerie Leiris nicht auf die Kaufentscheidung der Beklagten ausgewirkt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie hätte sich auf die Provenienzangabe verlassen, denn sie war genauestens informiert, worauf die Klägerin diese Angaben stützte und hat zudem vor der Auktion eigene Nachforschungen angestellt.
292. Auch steht der Beklagten kein Rücktrittsrecht wegen eines geltend gemachten Verdachts der Unechtheit des Kunstwerkes zu. Allerdings kann dahinstehen, ob die Echtheit des Kunstwerks in Zweifel gezogen werden kann, denn die Haftung der Klägerin für einen solchen Mangel ist nach Ziffer 4 der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der bereits oben erläuterten Rechtsprechung des BGH ist dieser Haftungsausschluss wirksam und die Berufung der Klägerin hierauf zulässig. Insbesondere hat die Klägerin keine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Überprüfung der Echtheit des Kunstwerkes verletzt. Die Klägerin hat eine Zusicherung erhalten, dass es in das Werkverzeichnis Os aufgenommen wird. Angesichts dieser Zusage war die Klägerin nicht angehalten, weitere Echtheitsuntersuchungen zu unternehmen.
30Der Zinsanspruch ergibt sich aus Ziffer 10 der Versteigerungsbedingungen. Danach hat der Ersteigerer Verzugszinsen in Höhe von 1 % je angebrochenem Monat seit dem 1.8.2007 zu zahlen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.
32Streitwert: 1.358.311,50 €
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