Urteil vom Landgericht Köln - 29 S 159/10

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Berufungsklägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufungsklägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Berufungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.


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