Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 384/10

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft zu vollziehen ab den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern

die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen

[die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis]:

„[...]

§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles

[...](5) Der Versicherungsnehmer hat

              [...] c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

                            [...]

cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.

[...]“

2. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2010 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000 vorläufig vollstreckbar.


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