Urteil vom Landgericht Köln - 22 O 621/09
Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31. August 2010 (Aktenzeichen 22 O 621/09) wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D
2Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31. August 2010 wurde der Beklagtenseite am 14. September 2010 durch Aufgabe zur Post zugestellt.
3Der anwaltlich eingelegte Einspruch hiergegen ging beim Amtsgericht erst am 10. Juni 2011 ein.
4Der Kläger beantragt,
5das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
6Die Beklagte beantragt,
7das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
9E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
10Der Einspruch der Beklagten vom 09. Juni 2011 ist unzulässig, da er nicht fristgerecht erfolgte.
11Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 31. August 2010 wurde der Beklagten am 14. September 2010 zugestellt. Gemäß §§ 341 Absatz 1, 339 Absatz ZPO hätte ein Einspruch innerhalb der Notfrist von drei Wochen, mithin bis zum 05. Oktober 2010 erfolgen müssen. Die Einspruchsschrift der Beklagten ging jedoch erst am 10. Juni 2011 bei dem Landgericht Köln ein.
12Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post war zulässig und in ordnungsgemäßer Weise erfolgt. Da es sich insofern um eine Inlandszustellung handelt (vgl. BGH NJW 1999, 1187), kommt es auf die Ausführungen der Beklagten zur Wirksamkeit der Zustellung aus Sicht der Türkei nicht an.
13Mit Beschluss vom 05. Januar 2010, welcher der Beklagten zugestellt worden ist, wurden die Beklagte, gemäß § 184 ZPO aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, was sie jedoch unterließ. Im übrigen wird auf die Ausführungen des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2010 18 U 55/10 Bezug genommen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 3 ZPO.
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