Urteil vom Landgericht Köln - 7 O 207/10

Tenor

  • 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin i.H.v. €1.000.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln (15 O 425/09) vom 02.03.2010 die Zwangsvollstreckung in den im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von C, Blatt 654 verzeichneten Grundbesitz Gemarkung C, Flur X, Flurstück X, Gebäude und Freiflächen, L-Straße 7, groß 800 m² zwecks Befriedigung aus der Hälfte des Versteigerungserlöses zu dulden.

  • 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin i.H.v. 1.000.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-

Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2008 aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln (15 O 425/09) vom 02.03.2010 gegenüber der Klägerin zwecks Befriedigung aus der Hälfte des Versteigerungserlöses keinen Gebrauch zu machen von dem Nießbrauch und dem durch Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch, die im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von C, Blatt 654, In Abt. II Nrn. 3 und 4 eingetragen sind, insbesondere dadurch, dass die Beklagte zu 2. gegenüber der Klägerin erklärt, den vorbezeichneten Forderungen der Klägerin, soweit sie grundbuchmäßig gesichert sind oder werden, Vorrang vor den beiden bezeichneten Rechten einzuräumen, die zugunsten der Beklagten zu 2. im Grundbuch eingetragen sind, sowie die entsprechende Grundbucheintragungen zu bewilligen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu jeweils ½.

  • 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 140.000,00 vorläufig vollstreckbar.


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