Urteil vom Landgericht Köln - 11 S 210/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
26.04.2010 – 142 C 445/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
1Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des von ihr nach Nichtantritt der von ihm am 28.04.2008 für die Zeit vom 16.05. bis zum 24.05.2009 zu einem Preis von 1.463,00 € gebuchten Reise nach Playa del Ingles als Stornogebühren einbehaltenen Anteils des Reisepreises in Höhe von 70 % bzw. 1.005,00 € aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung des Reisevertrages in Anspruch, nachdem die Beklagte ihm eine von ihm begehrte Namensänderung (Vertragsübertragung) am 14.05.2009 über das vermittelnde Reisebüro zunächst gegen eine Gebühr von 40,00 € angeboten, kurz darauf dann aber mitgeteilt hatte, dass sie insoweit einer Fehlinformation des Flugveranstalters unterlegen gewesen sei, tatsächlich eine Namensänderung bei der vorliegenden Buchung nicht möglich sei, es vielmehr einer kompletten Stornierung und Neubuchung der Flugleistung bedürfe, was mit Kosten von 1.636,00 € verbunden sei. Die Reise wurde hierauf weder von dem Kläger noch von den Eheleuten H, die den Vertrag hatten übernehmen wollen, angetreten.
2Der Kläger ist der Auffassung der Beklagten, die in Ziffer 3.5 der U-Reisebedingungen aufgeführten Mehrkosten umfassten auch Storno- und Neubuchungskosten, unter Hinweis auf den Zweck der Reisebedingung entgegen getreten und hat dabei geltend gemacht, die Gleichsetzung von Mehrkosten und Stornokosten durch die Beklagte beinhalteten eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
3Der Kläger hat beantragt,
4- 5
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.005,00 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
7seit dem 17.06.2009 zu zahlen,
8- 9
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 148,75 € nebst Zinsen
11in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
12seit dem 01.02.2010 zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat behauptet, dass – da der Kläger zur Neubuchung nicht bereit gewesen sei – das ihn vertretende Reisebüro den Reisevertrag storniert habe. Dies habe Stornogebühren nach Ziffer 4.1.1 ihrer Allgemeinen Reisebedingungen ausgelöst. Die Stornierung sei nicht von ihr zu vertreten; denn sie sei berechtigt gewesen, die vom Kläger erwünschte Ersetzung der Reisenden von einer Stornierung des alten Vertrages und einer Neubuchung abhängig zu machen. Es habe sich um eine individuelle Bausteinbuchung in Gestalt eines Special Offer gehandelt, bei der der zu der Pauschalreise hinzu gebuchte Flug nicht habe geändert werden können. Der Flug habe aufgrund eines entsprechenden Preisänderungsvorbehaltes neu berechnet und zu einem höheren Preis hinzu gebucht werden müssen.
16Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.005,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2009 und 148,75 € außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 verurteilt, da sie gegen § 651 b BGB verstoßen habe, indem sie das Ersetzungsrecht des Klägers von einer Stornierung und Neubuchung der Reise zu einem höheren Preis (statt 1.436,00 € nunmehr 1.636,00 €) abhängig gemacht habe. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass die Anwendbarkeit von § 651 b BGB nicht daran scheitere, dass es sich um eine Buchung nach dem Baukastenprinzip gehandelt habe, da der Veranstalter ungeachtet dessen die Reiseleistungen mit dem Reisevertrag zu einem Gesamtpreis berechne. Der von der Beklagten für eine Stornierung und Neubuchung verlangte Mehrpreis beinhalte eine unzulässige Erhöhung des Gesamtpreises. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf ihre Allgemeinen Reisebedingungen stützen; Ziffer 3.5 sei wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Dem Kläger sei ein Vermögensschaden in Höhe des gezahlten Reisepreises entstanden, den die Beklagte nur in Höhe von 431,00 € erstattet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
17Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, dass sie aufgrund ihrer Reisebedingungen berechtigt gewesen sei, die dem Kläger mitgeteilten Mehrkosten bei Antritt der Reise durch die von ihm benannten Personen zu verlangen. Dies entspreche der gesetzlichen Vorgabe des § 651 b BGB und stelle folglich keine unangemessene Benachteiligung dar. Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Mehrkosten seien nicht nur die Bearbeitungskosten wie sich aus den vom Amtsgericht selbst in Bezug genommenen Gesetzesmaterialien ergebe, worin der Gesetzgeber als Mehrkosten insbesondere Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern in Betracht gezogen habe. Damit sei aufgrund der gesetzlichen Vorgabe ersichtlich, dass sämtliche Mehrkosten, die durch die von dem Reisenden gewollte Ersetzung entstehen, von ihm zu tragen und dem Reiseveranstalter zu erstatten seien. Hierbei seien die in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Kosten nur beispielhaft und nicht abschließend. Zu den hiernach vom Reisenden von Gesetzes wegen zu tragenden Mehrkosten gehörten auch die Kosten für die Neubuchung der Flüge; denn diese Kosten wären bei der von dem Kläger begehrten Ersetzung aufgrund der Eigenart der Buchung als sog. Bausteinbuchung als zusätzliche Kosten und damit als Mehrkosten entstanden, da der der Flugpauschalreise beinhaltete Flug neu hätte gebucht werden müssen. Zudem habe das Amtsgericht bei Würdigung des streitgegenständlichen Sachverhaltes übersehen, dass der in § 651 b Abs. 2 BGB geregelte Anspruch an die Stelle der Stornogebühren trete, die der Reiseveranstalter entsprechend § 651 i BGB bei einem Rücktritt verlangen könne. Auch hieraus folge, dass die Mehrkosten, die im Falle einer Ersetzung verlangt werden könnten, sich nicht nur auf Bearbeitungsgebühren beschränken könnten, sondern jedwede Mehrkosten umfassten, die dem Reiseveranstalter entstanden seien. Ihr könne außerdem auch nicht im Rahmen eines Preisänderungsvorbehaltes entgegen gehalten werden, dass die Mehrkosten für die anteilige Flugbeförderung ein von der Beklagten zu tragendes Betriebsrisiko darstellten; es sei rechtlich nicht begründet, ein Betriebsrisiko des Reiseveranstalters mit einem Verhalten und einem Wunsch des Reisenden zu rechtfertigen. Dass sie die Mehrkosten erst zwei Tage vor Reisebeginn geltend gemacht habe, könne ihr nicht angelastet werden, denn die Ersetzung sei erst am 14.05.2009 verlangt worden. In dieser Situation müsse vielmehr dem Buchenden klar sein, dass die gewünschte Namenänderung nur mit erheblichem Mehraufwand möglich sei. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund sei nicht einsichtig, warum der Veranstalter, der diesen Mehraufwand nicht veranlasst habe, auf den damit verbundenen Kosten sitzen bleiben solle. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Mehrkosten rechtlich als Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB zu qualifizieren seien. Soweit zwischen Vertragsschluss und Zeitpunkt der Ersetzung sich die Bedingungen des Leistungsträgers geändert hätten, könnten die Mehrkosten nicht dem Veranstalter aufgebürdet werden.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln
20vom 26.04.2010 – 142 C 445/09 – abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er verteidigt das angefochtene Urteil, mit dem das Amtsgericht in zutreffender Weise einen Schadenersatzanspruch gemäß § 651 a BGB zugesprochen habe. Dabei tritt er auch dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Beklagten entgegen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
25E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
26Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
27Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
28Der Kläger kann von der Beklagten Rückzahlung des vollen Reisepreises verlangen;
29sein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.005,00 € ergibt sich aus §§ 280, 281 BGB.
30Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Vertragspflichten verletzt hat und daher gemäß §§ 280, 281 BGB zum Schadenersatz verpflichtet ist, da sie die vom Kläger verlangte Ersetzung von der Erstattung von Mehrkosten abhängig gemacht hat, die ihr nicht zustanden. Dies führt – wie ein unberechtigter Widerspruch gegen eine Ersetzung – dazu, dass die Beklagte den Reisepreis zu erstatten hat, da die Reise wegen des unberechtigten Mehrkostenverlangens weder von den seitens des Klägers als Ersatzpersonen benannten Eheleuten H noch von dem Kläger und seiner Ehefrau angetreten worden ist.
31Zwischen den Parteien ist durch die Buchung vom 28.04.2009 ein Reisevertrag im Sinne von § 651 a BGB zustande gekommen, da die von der Beklagten nach dem Baukastenprinzip mit festen Preisen als kombinierbar angebotenen Reiseleistungen nach deren Auswahl durch den Kläger von der Beklagten gebündelt und zu einer Gesamtreise mit einem Gesamtpreis zusammengefasst worden sind. Der nach dem Baukastenprinzip zustande gekommene Reisevertrag unterliegt den Vorschriften der §§ 651 ff. BGB, womit auf ihn auch die Regelung des § 651 b BGB Anwendung findet, wonach der Reisende bis zum Reisebeginn verlangen kann, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt; weiter bestimmt die Vorschrift, dass etwaige Mehrkosten vom Reisenden zu tragen sind.
32Soweit die Beklagte die Kosten für eine komplette Stornierung und Neubuchung der Flugleistung begehrt, weil eine bloße Namensänderung bei der konkreten Flugbuchung nicht möglich sei, und sie die Neubuchung für die Ersatzpersonen von der Übernahme dieser Kosten durch den Kläger abhängig macht, kann der Regelungsinhalt ihrer Allgemeinen Reisebedingungen, auf die sie sich in diesem Zusammenhang beruft und nach denen sie bei Ersetzung des Buchenden die entstehenden Mehrkosten und eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 30,00 € pro Person berechnen können soll, ebenso dahinstehen wie der ihrer Buchungsbestätigung, in der es heißt: „Bei Absage sowie Namens- und Terminänderungen entstehen Stornierungsgebühren.“ Würden nämlich diese Bestimmungen nach ihrem Inhalt der Beklagten einen weitergehenden Anspruch gewähren, als er ihr nach § 651 b Abs. 2 BGB zusteht, wären sie ungeachtet der vom Amtsgericht geprüften Frage nach einem Verstoß gegen § 307 BGB gemäß § 134 BGB unwirksam. Denn die Vorschrift des § 651 b Abs. 2 BGB ist gemäß § 651 m BGB insoweit zwingend, als von ihr nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden kann.
33Daher kommt es allein darauf an, ob es sich bei den Kosten, von denen die Beklagte die Buchung des Fluges für die Eheleute H und deren Eintritt in die Rechte und Pflichten aus der von dem Kläger gebuchten Reise im Übrigen abhängig gemacht hat, um Mehrkosten im Sinne des § 651 b Abs. 2 BGB handelt.
34Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass mit den durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten im Sinne des § 651 b Abs. 2 BGB nur die Kosten gemeint sind, die dem Veranstalter durch die verwaltungstechnische Bearbeitung des Ersetzungsbegehrens entstehen, wie die Kosten für die Umschreibung der Reisebestätigung, Bürokosten und Kosten für die Benachrichtigung der Leistungsträger zu fassen sind.
35Ob auch Stornierungskosten und Neubuchungskosten unter § 651 b Abs. 2 BGB fallen, ist – soweit ersichtlich – von der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Gesetzesmaterialien und Literatur äußern sich diesbezüglich nicht eindeutig. Die Gesetzesmaterialien enthalten nur eine beispielhafte Aufzählung von Mehrkosten. Konkret heißt es darin: „Als Mehrkosten werden insbesondere Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern in Betracht kommen.“ Ebenso ist die Aufzählung bei Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, § 651 b Rdnr. 3: „Mehrkosten wie Verwaltungskosten, Telefon- und Portospesen“, sowie bei Keller, jurisPK-BGB-Keller, Bd. 2, 5. Auflage § 651 b Rdnr. 18: „z.B. Verwaltungsunkosten, Telefon- und Portokosten etc.“, nicht abschließend, wobei jedoch die aufgezählten Kosten solche verwaltungstechnischer Abwicklung sind. Zu der Frage, ob unter die in den Materialien genannten „Kosten der Umbuchung“ auch solche einer Stornierung und Neubuchung (von Teilleistungen) zu fassen sein könnten, ist die Kommentarliteratur damit eher unscharf. Keller versteht den Anspruch ebenso wie Geib im Beck´schen Online-Kommentar zu § 651 b BGB als Aufwendungsersatzanspruch, was gleichfalls Raum für ein entsprechend weites Verständnis ließe; Geib hält aber zugleich eine Pauschalierung für praktikabel, was, wenn man auch Stornierungskosten, die für einen Teil der Reiseleistung anfallen, erfassen will, kaum möglich sein dürfte, da diese nach regelmäßig anfallenden Kosten festzulegen sind. Als Mehrkosten erwähnt Geib „z.B. Kosten und Gebühren für Umbuchungen, Porti, Telefongespräche und Fernschreiben etc.“, Seiler-Erman, BGB, 11. Auflage, Bd. 1, § 651 b Rdnr. 5 „Kosten und Gebühren für Umbuchungen, Porti, Telefongespräche, Fernschreiben, auch Gemeinkosten“. Nach Führich, Reiserecht, 6. Auflage, § 651 b Rdnr. 194 f., sind ersatzfähig „analog § 670 nur die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Mehrkosten, wobei insbesondere die Umbuchungskosten, die Ausstellung einer neuen Reisebestätigung, die Benachrichtigung von Leistungsträgern, die eigenen Bürokosten, nicht aber der Gewinn in Betracht kommen“; auch Führich hält eine Pauschalierung für sinnvoll und nicht in jedem Fall gegen § 651 m BGB verstoßend. Auch er scheint danach unter Umbuchungskosten eher solche verwaltungstechnischer Abwicklung zu verstehen. Hingegen nennt Eckert-Staudinger, BGB, 2003, § 651 b Rdnr. 27 konkret die durch die Umbuchung beim Beförderer und/oder beim Hotel entstandenen und die sonstigen Kosten (Bürokosten), was das Verständnis der Beklagten stützen könnte: Wenn die Beklagte zur Beförderung der Ersatzpersonen neue Flugscheine erwerben muss und die alten verfallen, könnten das Mehrkosten nach diesem Verständnis sein, nämlich Kosten der Umbuchung.
36Nach der Beurteilung der Kammer ist ein so weitgehendes Verständnis des Begriffs Mehrkosten vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dieser die Bestimmung des § 651 b BGB ausweislich der Gesetzesmaterialien als „Vergünstigung“ für den Reisenden sieht, die nach seinem weiteren Willen gemäß § 651 m BGB zwingend ist und insoweit neben dem Rücktrittsrecht besteht und zwar derart, dass der Dritte durch Vereinbarung mit dem Reisenden an dessen Stelle vollständig in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, so dass dabei Stornierungskosten nicht anfallen, mithin nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht anfallen sollen. Schon dies spricht gegen eine Weitergabe der mit der Stornierung einer Teilleistung anfallenden Kosten an den Buchenden durch Behandlung dieser Kosten als Mehrkosten im Sinne des § 651 b Abs. 2 BGB. Dem ist nicht entgegenzuhalten, dass die Ursache für die Entstehung dieser Kosten aus der Sphäre des Buchenden herrühre, weil er die Vertragsübernahme begehre. Denn dem liegt ein gesetzlicher Anspruch hierauf zugrunde, für dessen Geltendmachung er nicht einmal Gründe nennen muss, während der Veranstalter dem Eintritt des Dritten gemäß § 651 b Abs. 1 BGB nur widersprechen kann, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen. Diese Bestimmung wird als abschließend angesehen, mit der Folge dass, da in den genannten Fällen dem Veranstalter die Ersetzung des Reiseteilnehmers allein aus nicht in seinem Einflussbereich liegenden Gründen nicht zumutbar ist, vertragliche Vereinbarungen des Reiseveranstalters mit einzelnen Leistungsträgern, die die Ersetzung des Reisenden durch einen anderen Teilnehmer ausschließen oder beschränken, für die Begründung eines Widerspruchsrechts ausscheiden (vergl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage, § 651 b BGB Rdnr. 188; Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, § 651 b Rdnr. 2). Hiernach erscheint es nicht gerechtfertigt, Stornierungs- und Neubuchungskosten dem Buchenden aufzuerlegen. Von solchen soll der Buchende gerade befreit werden, Stornierungs- und Neubuchungskosten werden in der Kommentarliteratur als zu erstattende Mehrkosten auch nicht – ausdrücklich - genannt. Schließlich stellt es sich auch so dar, dass bei der vorliegenden Konstellation eine Ersetzung im Wege der Vertragsübernahme, wie sie von dem Buchenden nach § 651 b Abs. 1 BGB verlangt werden kann, tatsächlich gar nicht mehr möglich ist, da der von ihm nach dem Baukastenprinzip gewählte und danach ausschließlich für ihn gebuchte Flug nicht mehr auf den Dritten übertragen werden kann, so dass es sich bei den Kosten einer Neubuchung tatsächlich nicht um Kosten handelt, die aus einer Ersetzung des Buchenden im Rahmen des ursprünglichen (Pauschal-) Reisevertrages resultieren, was gleichfalls gegen eine Qualifizierung der Stornierungs- und Neubuchungskosten in Bezug auf den Flug als Mehrkosten im Sinne des § 651 Abs. 2 BGB spricht.
37Dies erscheint letztlich im Verhältnis zum Reiseveranstalter, auch wenn dieser dadurch mit einem nicht geringen Kostenrisiko belastet wird, nicht unbillig, weil es der Reiseveranstalter selbst in der Hand hat, dem durch entsprechende Vertragsgestaltung mit dem Leistungsträger bzw. seine Preisgestaltung zu begegnen.
38Zu der behaupteten Stornierung der Reise durch das Reisebüro wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen.
39Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 280, 281, 286, 288 BGB.
40Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
42Berufungsstreitwert: 1.005,00 €
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