Urteil vom Landgericht Köln - 22 O 29/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 16.862,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 15.943,07 seit dem 10.11.2010 und auf € 919,28 seit dem 21.10.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine Sozietät von Rechtsanwälten, die die Beklagte wegen Rechtsanwaltsvergütung in Anspruch nimmt. Geschäftsführer der Beklagten ist Herr Dr. L.
3Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der anwaltlichen Vertretung in zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren, in denen Anwaltsgebühren in Höhe von € 919,28 und € 15.370,28 anfielen. Im anschließenden Teilvollstreckungsverfahren entstanden weitere Gebühren in Höhe von € 572,79. Mit Schreiben vom 01.10.2010 stellte die Klägerin der Beklagten den Betrag von € 919,28 in Rechnung und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 20.10.2010. Mit Schreiben vom 26.10.2010 stellte die Klägerin der Beklagten den Betrag von € 15.943,07 in Rechnung und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 09.11.2010.
4Mit Schreiben vom 06.12.2010 zeigte die Beklagte die Teilabtretung eines zwischen den Parteien streitigen Regressanspruchs des Herrn Dr. L gegen die Klägerin an und erklärte die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin, den sie im Übrigen nicht bestreitet. Soweit der Regressanspruch nicht abgetreten wurde, ist er Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem Landgericht Köln zu Az. 16 O 94/11.
5Dem behaupteten Regressanspruch liegt ein Rechtsstreit des Herrn Dr. L gegen die F-Brauerei zugrunde, bei dem Herr Dr. L durch die Klägerin anwaltlich vertreten wurde.
6Herr Dr. L hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 10.11.1986, geändert mit Vertrag vom 17.02.1988, von der C-Brauerei KG, später firmierend als C Brauerei GmbH & Co. („C Brauerei“), das Grundstück „X“ in Köln erworben. Auf dem Grundstück befindet sich ein Gebäude, in dem bis heute durch Pächter des Herrn Dr. L eine Gaststätte betrieben wird. Der Kaufvertrag enthielt eine Bierbezugsverpflichtung für den jeweiligen Betreiber der Gaststätte.
7Die C Brauerei hatte Renovierungsarbeiten in der Gaststätte durchgeführt. Mit Vereinbarung vom 28.09.1994/04.01.1995 hatte sich Herr Dr. L gegenüber der C Brauerei verpflichtet, sich an den Investitionskosten für die Gaststätte zu beteiligen und zwar im Umfang von 120 Monatsraten zu je DM 328,40 zuzüglich Umsatzsteuer ab dem 01.01.1995. Zugleich war weiter vereinbart worden, dass die C Brauerei an den Kläger einen Verlegerrabatt in Form einer Hektoliterabgabe bestehend aus der Differenz zwischen dem Gastronomiepreis und dem Verlegerpreis zahlte.
8Zum 04.12.1998 trat die F-Brauerei GmbH („F-Brauerei“) einvernehmlich als Rechtsnachfolgerin der C Brauerei in das Vertragsverhältnis ein.
9In der ersten Jahreshälfte 2006 hatte Herr Dr. L die F-Brauerei darauf aufmerksam gemacht, dass das Ende der Laufzeit der Vereinbarung vom 28.09.1994/04.01.1005 bereits am 31.12.2004 eingetreten war, und um Überprüfung gebeten. Die F-Brauerei hatte die Abrechnung für die Monate Juli, August und September 2006 zunächst zurückgestellt. Die Abrechnung war dann am 02.08.2006 bzw. am 05.10.2006 erfolgt; dabei war die Hektoliterabgabe weiter berücksichtigt worden. Zum 01.01.2007 war die Hektoliterabgabe sodann von € 76,75/hl auf € 81,75/hl erhöht worden.
10Herr Dr. L hatte die Investitionskostenbeteiligung bis einschließlich Februar 2007 gezahlt. Ab dem 31.12.2004 war es so zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt € 5.064,16 gekommen. In der Zeit von Januar 2005 bis Februar 2007 hatte die F-Brauerei einen Verlegerrabatt in Höhe von insgesamt € 66.914,17 geleistet.
11Am 26.02.2007 hatte Herr Dr. L die Klägerin mit der Prüfung der Kündigungsmöglichkeit der mit der F-Brauerei bestehenden Bierabnahmeverpflichtung beauftragt. Mit Schreiben vom 25.05.2007 hatte Herr Dr. L den Bierbezugsvertrag gekündigt und die F-Brauerei aufgefordert, die zuviel gezahlte Investitionskostenbeteiligung in Höhe von € 5.064,02 zurückzuzahlen.
12Mit Telefax vom 17.07.2007 hatte die F-Brauerei gegen diesen Anspruch die Aufrechnung mit der ihrer Ansicht nach von ihr zu viel gezahlten Hektoliterabgabe in Höhe von € 66.914,17 erklärt und Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von € 62.199,30 verlangt.
13Mit Schriftsatz vom 31.10.2007 hatte Dr. L vor dem Landgericht Köln Klage gegen die F-Brauerei auf Zahlung von € 5.064,02 nebst Zinsen erhoben. Am 25.02.2008 hatte die F-Brauerei Widerklage auf Zahlung von € 62.687,97 nebst Zinsen erhoben. Der Widerklageschrift war als Anlage B3 eine Aufstellung der ab Januar 2005 durch die F-Brauerei auf die Hektoliterabgabe geleisteten Zahlungen beigefügt gewesen. Die F-Brauerei hatte in der Widerklage ausgeführt, dass die Überzahlung unbemerkt erfolgt sei. Mit Erwiderung vom 25.04.2008 hatte Herr Dr. L beantragt, die Widerklage abzuweisen.
14Mit Urteil vom 06.11.2008 hatte das Landgericht Köln schließlich die Klage abgewiesen und Herrn Dr. L auf die Widerklage hin zur Zahlung von € 61.850,01 nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil des Landgerichts Köln hatte Herr Dr. L am 12.12.2008 Berufung eingelegt, die durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10.08.2009 zurückgewiesen worden war.
15Die Klägerin ist der Ansicht, ein Regressanspruch des Herrn Dr. L bestehe mangels Pflichtverletzung der Klägerin nicht. Hierzu behauptet sie, Herr Dr. L sei vor Erhebung der Klage ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Ansicht der F-Brauerei in Bezug auf die Rückzahlung der Hektoliterabgabe vertretbar sei. Er sei des Weiteren über die Risiken der Klage und die Problematik einer Widerklage durch die F-Brauerei aufgeklärt worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden müssen. Auf die Aufforderung der Rechtsanwälte der Klägerin, alle vorhandenen Unterlagen vorzulegen und mögliche Zeugen zu benennen, habe Herr Dr. L wiederholt erklärt, dass weitere Unterlagen und Zeugen nicht zur Verfügung stünden; mögliche Unterlagen seien entweder verloren gegangen oder vernichtet worden. Der erstinstanzlich allein bekannte Zeuge C sei auf ausdrücklichen Wunsch von Herrn Dr. L nicht als Zeuge benannt worden.
16Die Klägerin behauptet weiter, es habe in der Zeit zwischen der Zustellung der Widerklage am 19.03.2008 und der Erstellung der Erwiderung auf die Widerklage am 25.04.2008 eine Besprechung mit Herrn Dr. L stattgefunden. Herr Dr. L sei ausführlich zu der mit der Widerklage vorgelegten Anlage B3 befragt worden. Soweit in der Berufungsinstanz die Zahlung der Rückvergütung durch die F-Brauerei in Kenntnis vom Laufzeitende der Vereinbarung vom 28.09.1994/04.01.1995 vorgetragen wurde, hätten derartige Informationen durch Herrn Dr. L im erstinstanzlichen Verfahren gefehlt.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an sie € 16.862,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 15.943,07 seit dem 10.11.2010 und auf € 919,28 seit dem 21.10.2010 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageforderung sei infolge der erklärten Aufrechnung erloschen. Hierzu behauptet die Beklagte, bei ordnungsgemäßer Beratung und Prozessführung durch die Klägerin hätten weitere Unterlagen und Zeugen bereits erstinstanzlich benannt werden können. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Beweismittel hätte sich die Unbegründetheit der Widerklage ergeben. Durch Würdigung der Aussagen der Zeugen C, M, N und P und der nunmehr vorgelegten Unterlagen wäre das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die Pflicht der F-Brauerei zur Zahlung der Hektoliterabgabe an die Bierbezugspflicht des Herrn Dr. L gebunden sein sollte, so dass sie nicht zum 31.12.2004 entfallen war. Jedenfalls ergebe sich aus der Weiterzahlung der Hektoliterabgabe durch die F-Brauerei über den 31.12.2004 hinaus, dass die Zahlung der Rückvergütung stillschweigend verlängert worden sei. Ein möglicher Rückforderungsanspruch der F-Brauerei sei zumindest gemäß § 814 1. Var. BGB ausgeschlossen, da die F-Brauerei in Kenntnis vom möglichen Laufzeitende der Vereinbarung vom 28.09.1994/04.01.1995 gezahlt habe.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24I.
25Die Klage ist zulässig und begründet.
26Der Anspruch der Klägerin folgt aus dem Mandatsverhältnis in Verbindung mit den Regelungen des RVG.
27Für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zu Az. 1 Ca 3629/10 mit einem Gegenstandswert in Höhe von € 4.601,21 ergeben sich die Gebühren wie folgt:
281,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV, § 13 RVG: € 391,30,
291,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV, § 13 RVG: € 361, 20,
30Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG: € 20,00,
31Umsatzsteuer in Höhe von 19% gemäß Nr. 7008 VV RVG: € 146,78,
32also insgesamt € 919,28.
33Für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln zu Az. 10 Sa 47/10, das durch Vergleich beendet wurde, schuldet die Beklagte die folgenden Gebühren:
341,6 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV, § 13 RVG aus einem Gegenstandswert von € 407.491,07: € 4.227,20,
350,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3101 VV, § 13 RVG aus einem Gegenstandswert von € 50.893,36: € 898,40,
361,3 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1004 VV, § 13 RVG aus einem Gegenstandswert von € 407.491,07: € 3.434,60,
371,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV, § 13 RVG aus einem Gegenstandswert von € 458.384,43: € 3.453,60,
381,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV, §§ 13, 15 Abs. 3 RVG aus einem Gegenstandswert von € 50.893,36: € 882,40,
39Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG: € 20,00,
40Umsatzsteuer in Höhe von 19% gemäß Nr. 7008 VV RVG: € 2.454,08,
41also insgesamt € 15.370,28.
42Für die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Köln zu Az. 5 Ca 4976/08 über einen Teilbetrag von € 70.000,00 sind unter Zugrundelegung des entsprechenden Gegenstandswerts die folgenden Gebühren und durch die Klägerin verauslagten Kosten zu erstatten:
430,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV, § 13 RVG: € 360,00,
44Infodatex vom 13.08.2009: € 54,00,
45EMA vom 19.02.2010: € 7,00,
46Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG: € 20,00,
47Umsatzsteuer in Höhe von 19% gemäß Nr. 7008 VV RVG: € 83,79,
48GV Kosten SC vom 09.02.2010: € 18,00,
49Gerichtskasse vom 06.04.2010: € 20,00,
50Gerichtskasse vom 14.04.2010: € 10,00,
51also insgesamt € 572,79.
52Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 389 BGB infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Denn der von der Beklagten aus abgetretenem Recht behauptete Regressanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht .
53Auf die Frage, ob das von der Klägerin für Herrn Dr. L geführte Verfahren zu dessen Gunsten ausgegangen wäre, wenn die erforderlichen Unterlagen und Beweisangebote bereits erstinstanzlich beigebracht worden wären, kommt es dabei nicht an, denn der Klägerin ist bereits eine Verletzung der Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit Herrn Dr. L in Form der unterlassenen Aufklärung und fehlerhaften Prozessführung im Rechtsstreit gegen die F-Brauerei nicht vorzuwerfen.
54Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung trägt die Beklagte die Beweislast. Sie ist vorliegend beweisfällig geblieben.
55Hinsichtlich der vermeintlich unterlassenen Aufklärung des Herrn Dr. L geht die Beklagte zunächst zutreffend davon aus, dass der Rechtsanwalt aufgrund des Beratungsvertrags zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet ist (BGH NJW-RR 2008, 1235; BGHZ 89,178, 181). Zur vollständigen und umfassenden Beratung gehört auch, die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen (BGH MDR 2000, 297) und den Mandanten über die zu erwartenden Risiken der Rechtsverfolgung aufzuklären (BGH FamRZ 2004, 1647; NJW-RR 2003, 194; NJW 1998, 900; NJW 1996, 2648; 1994, 1211; 1992, 1159; BGHZ 97, 372, 376). Beharrt der Mandant trotz Belehrung auf seinem Standpunkt, handelt der Rechtsanwalt indes nicht pflichtwidrig, wenn er einer Weisung des Mandanten folgt (BGH NJW-RR 1990, 1243).
56Die mit der Beweisführung betreffend eine konkrete Pflichtverletzung verbundenen Schwierigkeiten werden nach der Rechtsprechung dadurch ausgeglichen, dass der Rechtsanwalt zunächst im Einzelnen darzulegen hat, in welcher Weise er die Belehrung vorgenommen haben will (BGH NJW 1996, 2571; OLG Köln, Urteil vom 22.07.2004 – 21 U 5/04).
57Die Klägerin hat insofern substantiiert vorgetragen, wann und in welchen Gesprächen der seinerzeit zuständige Rechtsanwalt I Herrn Dr. L über die Risiken einer Klage, insbesondere die Möglichkeit einer Widerklage der F-Brauerei und deren Erfolgsaussichten, aufgeklärt hat.
58Zum Beweis dafür, dass eine Aufklärung nicht stattgefunden habe, hat die Beklagte lediglich die Vernehmung ihres Geschäftsführers Herrn Dr. L als Partei angeboten. Die Klägerin hat die Zustimmung gemäß § 447 ZPO nicht erteilt.
59Eine Parteivernehmung von Amts wegen gemäß § 448 ZPO ist nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH, Urteil vom 16.07.1998 – I ZR 32/96, zitiert nach juris) nicht geboten. Das Gericht sieht keine auch nur erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Vortrag der Beklagten, Herr Dr. L sei von der Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt worden. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Notwendigkeit einer Parteivernehmung wegen einer etwaigen Beweisnot für die Tatsache der mangelhaften Aufklärung berufen. Denn es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, den seitens der Klägerin seinerzeit mit der Beratung und Aufklärung betrauten Rechtsanwalt I als Zeugen zu benennen. Hiergegegen spricht auch nicht, dass der Zeuge für die Klägerin tätig wurde, also unter Umständen im Lager der Klägerin steht. Denn als Zeuge wäre Rechtsanwalt I in jedem Fall an die prozessuale Wahrheitspflicht gebunden. Allenfalls im Falle einer für die Beklagte ungünstigen Aussage des Zeugen käme daher eine ergänzende Parteivernehmung in Betracht (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2009 – 10 U 145/08, zitiert nach juris).
60Auch für eine Pflichtverletzung in Form der unterlassenen Sachverhaltsaufklärung ist die Beklagte beweisfällig geblieben.
61Zwar ist der Rechtsanwalt zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Er muss durch geeignete Befragung des Mandanten die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkte klären (BGH NJW 1982, 437; 1994, 1472). Bei lückenhafter Information muss er auf eine Vervollständigung drängen und hat sich durch zusätzliche Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen (BGH NJW 1996, 2929; NJW 1998, 2048; NJW 2000, 730; NJW 2002, 1413; NJW 2006, 501). Darüber hinaus muss er sich die für die rechtliche Bewertung wesentlichen Unterlagen vorlegen lassen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 280 Rn. 67).
62Die Klägerin hat auch diesbezüglich substantiiert vorgetragen, dass die Rechtsanwälte I und Kollmann mehrfach bei Herrn Dr. L die erforderlichen Unterlagen und Informationen nachgefragt hätten, Herr Dr. L ihnen diese aber nicht zur Verfügung gestellt habe. Auch habe vor Anfertigung der Widerklageerwiderungsschrift eine Besprechung zu Anlage B3 der Widerklage stattgefunden. Herr Dr. L habe jedoch erklärt, mögliche Unterlagen seien verloren gegangen oder vernichtet worden; er habe die erforderlichen Unterlagen erst im Berufungsverfahren zufällig in anderen Akten gefunden.
63Auch diesbezüglich hat die Beklagte auf eine Benennung von Rechtsanwalt I als Zeugen verzichtet. Eine Parteivernehmung kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht.
64Gleiches gilt schließlich von einem von der Beklagten behaupteten pflichtwidrig unterlassenen Beweisantritt und von dem behaupteten unsubstantiierten Sachvortrag.
65Zwar muss der Rechtsanwalt Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig geltend machen und die erforderlichen Beweisanträge stellen (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 280 Rn. 71). Dazu hat er zu klären, ob für beweisbedürftige Tatsachen geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen (BGH NJW 1988, 2113, 2114 sub III.3). Die Pflicht des Rechtsanwalts, alle für den Erfolg notwendigen Maßnahmen zu treffen, umfasst auch das Bestreiten des für den Mandanten nachteiligen gegnerischen Vortrags.
66Zwar nennt die Beklagte mehrere Zeugen und Unterlagen, die bei rechtzeitiger Benennung bzw. Vorlage in der ersten Instanz für die von Herrn Dr. L behauptete Anbindung der Hektoliterabgabe an die Bierbezugsverpflichtung angeblich Beweis erbracht hätten. Indes behauptet die Klägerin, Herr Dr. L habe auf Nachfrage stets erklärt, weitere Unterlagen und Zeugen stünden nicht zur Verfügung. Auch Informationen über eine mögliche Kenntnis der F-Brauerei vom Ende der Laufzeit seien durch Herrn Dr. L nicht zu erlangen gewesen.
67Eine Benennung des Zeugen C wurde von Herrn Dr. L indes unstreitig nicht gewünscht. Die Beklagte bietet sodann zwar Beweis für die Tatsache an, dass die fraglichen Unterlagen bereits erstinstanzlich hätten vorgelegt werden können. Auf ein geeignetes Beweisangebot, insbesondere eine Benennung des Zeugen I, für die Behauptung, dass die Klägerin es versäumt habe, auf die Benennung der übrigen Zeugen bzw. die Vorlage der Unterlagen hinzuweisen, verzichtet die Klägerin jedoch wiederum.
68Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe im Hinblick auf die mit der Widerklage vorgelegte Anlage B 3 nicht hinreichend zu einer Zahlung der F-Brauerei auf eine Nichtschuld gem § 814 BGB vorgetragen, kann dem nicht gefolgt werden, weil sich aus der Anlage B 3 zur Widerklage die Zahlung auf eine Nichtschuld nicht ergibt. Zwar enthält die Anlage den Hinweis "Der Vertrag mit der C Brauerei hatte eine Laufzeit bis 31.12.2004" und ist aus der Fußzeile ersichtlich, dass die Datei am 24.8.2006 erstellt wurde. Indes ergibt sich bereits aus den in die Übersicht aufgenommenen Zahlungen bis 2007, dass die Übersicht nach diesem Datum noch geändert wurde. Insofern ist nicht auszuschließen, dass auch der Hinweis auf die Vertragslaufzeit nachträglich eingefügt wurde. Dafür, dass Herr Dr. L der Klägerin sonstige Informationen zur Verfügung gestellt hätte, hat die Beklagte keinen geeigneten Beweis angeboten.
69II.
70Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
71III.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
73Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gilt § 709 Satz 1, 2 ZPO.
74Streitwert: € 16.862,35
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