Beschluss vom Landgericht Köln - 205 O 151/11

Tenor

Auf den Antrag vom 01.08.2011 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der

Anlage ASt 1

des Beschlusses vom 02.08.2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.


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