Beschluss vom Landgericht Köln - 23 S 35/11

Tenor

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das am 20.04.2011 ver­kün­de­te Ur­teil des Amtsgerichts Köln (118 C 579/09)

wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen.

Die Kos­ten der Be­ru­fung wer­den dem Kläger auf­er­legt.

Der Wert des Streit­ge­gen­stan­des für die Be­ru­fungs­in­stanz wird auf 570,32 EUR fest­ge­setzt.


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