Urteil vom Landgericht Köln - 24 O 338/10
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wurde zum 01.10.1996 bei der X Bauelemente AG als Finanz-Prokurist eingestellt (vgl. Anlage B 1, Bl. 56 ff. GA).
3Es besteht eine schriftliche Pensionszusage der X Bauelemente AG vom 02.01.2004 (Anlage K 2, Bl. 15 f. GA); weiterhin besteht eine nicht von der X Bauelemente AG unterzeichnete Pensionszusage vom 03.01.2000 (Anlage K 1, Bl. 12 ff. GA).
4Da die X Bauelemente AG am 23.02.2007 in Insolvenz fiel, kündigte der damalige Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag des Klägers zum 30.06.2007.
5Nachdem der Kläger den Beklagten um Feststellung der Eintrittspflicht gebeten hat, lehnte dieser seine Eintrittspflicht mit Schreiben vom 16.07.2010 mit der Begründung ab, weder der Anstellungsvertrag vom 28.08.1996 enthalte eine Versorgungszusage noch sei die schriftliche Pensionszusage vom 03.01.2000 (vgl. Anlage K 1, Bl. 12 ff. GA) unterzeichnet, so dass nur die auch arbeitgeberseitig unterzeichnete Pensionszusage vom 02.01.2004 maßgeblich sei (vgl. Anlage K 4, Bl. 18 f. GA).
6Der Kläger behauptet, bereits bei Einstellung im Jahre 1996 sei ihm mündlich eine lebenslängliche Altersrente in Höhe von monatlich 7.500,00 € zugesagt worden, wenn der Kläger nach vollendetem 65. Lebensjahr aus dem Dienst ausscheide. Im Falle seines Ablebens stehe der hinterbliebenen Ehefrau 60% der Altersrente zu, zahlbar längstens bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung; die Hinterbliebenenrente erlösche im Falle einer rechtskräftigen Scheidung.
7Unter dem 03.01.2000 sei ihm die oben skizzierte Pensionszusage schriftlich erteilt worden (vgl. Anlage K 1, Bl. 12 f. GA), er könne jedoch kein gegengezeichnetes Exemplar vorlegen. Allerdings könne der damalige Aufsichtsratsvorsitzende Dr. T bestätigen, dass dem Kläger bereits im Jahr 2000 eine lebenslange Altersversorgungszusage erteilt worden sei. Dies ergebe sich sowohl aus einem Schreiben vom 10.02.2010 (vgl. Anlage K 5, Bl. 23 GA) als auch aus einem von dem Zeugen Dr. T abgefassten Memorandum vom 01.11.1999 (Anlage K 7, Bl. 33 GA), in dem es heißen soll, für den Kläger müsse eine deutsche Lösung zur Erfüllung unserer Zusage anlässlich der Einstellung implementiert werden, die vom Kläger ausgearbeitet werden sollte. Auch aus einem Schreiben des Zeugen A vom 26.01.2009 (Anlage K 5, Bl. 30 GA) sowie einem Schreiben des Zeugen Trevor Clark vom 27.01.2010 (Anlage K 5, Bl. 31 GA) ergebe sich, dass die Pensionszusage vom Aufsichtsrat im Jahr 2000 verabschiedet worden sei.
8Schließlich sei in dem Meldebogen an den Beklagten vom 08.03.2007, ausgefüllt vom Insolvenzverwalter, der Beginn der Versorgungszusage mit „April 1997“ angegeben (vgl. Anlage K 6, Bl. 32 GA).
9Unter dem 02.01.2004 sei ihm die Pensionszusage lediglich nochmals schriftlich bestätigt worden (vgl. Anlage K 2, Bl. 15 f. GA).
10Davon ausgehend, dass die Pensionszusage bereits zum 03.01.2000 wirksam erfolgt sei, ist der Kläger der Ansicht, die Fünf-Jahres-Frist als Voraussetzung der Unverfallbarkeit der Pensionszusage sei erfüllt.
11Der Kläger beantragt,
12festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm zugesagten Ansprüche auf lebenslängliche Altersrente sowie der Ehegattin des Klägers die ihr im Falle Ableben des Klägers zugesagte Hinterbliebenenrente gemäß der Pensionszusage vom 03.01.2000 abzusichern sowie 2.118,44 € zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte behauptet, bis zur Pensionszusage vom 02.01.2004 habe es keine wirksame Pensionszusage gegeben, so dass auch die Fünf-Jahres-Frist zur Unverfallbarkeit der Pensionszusage nicht erfüllt sei.
16Die auf den 03.01.2000 (Anlage K 1, Bl. 12 ff. GA) datierte Pensionszusage sei nicht unterzeichnet und daher nicht wirksam. Der Kläger trage zu einer Pensionszusage vor dem 02.01.2004 auch nicht hinreichend vor, da er nicht darlege, wann wer die Unterschrift bei welcher Gelegenheit geleistet habe.
17Aus dem als Anlage K 7 (Bl. 33 GA) vorgelegten Memorandum vom 01.11.1999 ergebe sich, dass noch keine Versorgungszusage für den Kläger in Deutschland bestanden habe, eine solche erst durch den Kläger habe ausgearbeitet werden sollen. Bei dem Exemplar der Versorgungszusage vom 03.01.2000 handele es sich lediglich um ein Entwurfexemplar.
18Aus dem als Anlage K 5 (Bl. 31 GA) vorgelegten Schreiben des Zeugen Trevor Clark vom 27.01.2010 ergebe sich entgegen der Darlegung des Klägers, dass zunächst versucht worden sei, die Pension des Klägers über die britische Gesellschaft abzuwickeln. Erst später habe man entschieden, die Pension des Klägers über die X Bauelemente AG in Deutschland abzuwickeln.
19Auch in der Ergänzungsvereinbarung vom 13.01.2004 (Anlage B 2, Bl. 64 ff. GA sowie Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 01.09.2011, Bl. 83 GA) zum Anstellungsvertrag sei die Regelung von Pensionsansprüchen offensichtlich ausgespart worden und sollten durch einen erst noch abzuschließenden Pensionsvertrag begründet werden. Die Pensionszusage sei dann rückwirkend zum 02.01.2004 getroffen worden.
20Weiterhin sei auch nur die Pensionszusage vom 02.01.2004 der Z Versicherung zum Zwecke der Rückdeckungsversicherung unter dem 29.10.2004 (Anlage B 3, Bl. 67 GA) überlassen worden.
21Schließlich ergebe sich auch aus dem Erhebungsbogen aus dem Jahr 2006 (Anlage B 4, Bl. 70 f. GA), dass nur der damalige Geschäftsführer Herr S2 über unverfallbare Pensionsansprüche verfüge.
22Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die durch die Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, da er eine im Sinne von § 1b Abs. 1 S. 1 bzw. § 30f BetrAVG unverfallbare Pensionszusage vor dem 02.01.2004 nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, so dass der Feststellungsantrag des Klägers unbegründet ist.
25Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Mit dem Einstellungsvertrag vom 28.08.1996 (Anlage B 1, Bl. 56 ff. GA) ist ein Arbeitsvertrag in diesem Sinne gegeben. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass jedenfalls ab dem 02.01.2004 eine Pensionszusage im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG besteht. Allerdings ist diese nicht im Sinne von § 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG unverfallbar geworden, da das Anstellungsverhältnis zum 30.06.2007 gekündigt wurde.
26Der Vortrag des Klägers zu einer etwaigen Pensionszusage vor dem 02.01.2004 ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Abrede widersprüchlich und nicht hinreichend konkret. So heißt es in der Klageschrift vom 21.09.2010 (dort S. 3) eine Versorgungszusage sei bereits zum Zeitpunkt der Einstellung im Jahr 1996 getroffen worden. Im weiteren Verlauf der Klageschrift sowie in der Replik vom 01.08.2011 (Bl. 75 ff. GA) heißt es unter Bezugnahme auf die Schriftstücke der Zeugen Dr. T, Trevor Clark und A, die Pensionszusage sei im Jahre 1999 bzw. 2000 beschlossen worden. Da es im Hinblick auf die Unverfallbarkeit auf den genauen Zeitpunkt einer etwaigen Pensionszusage ankommt, hätte der Kläger hierzu konkreter vortragen müssen. Die pauschalen Zeitangaben „1996 bzw. 2000“ sind insoweit nicht ausreichend.
27Auch wenn man die Schreiben etwaiger Zeugen, auf die der Kläger sich beruft, als ergänzenden Parteivortrag ansieht, so führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis: Soweit der Kläger hinsichtlich einer etwaigen Pensionszusage vor dem 02.01.2004 auf das Schreiben des Dr. T vom 10.02.2010 (Anlage K 5, Bl. 23 GA), das Schreiben des Herrn A vom 26.01.2009 (Anlage K 5, Bl. 30 GA), das Schreiben des Herrn Clark vom 27.01.2010 (Anlage K 5, Bl. 31 GA) sowie das Memorandum vom 01.11.1999 (Anlage K 7, Bl. 33 GA) Bezug nimmt, so sind diese nicht geeignet, den Vortrag des Klägers zu bestätigen. Insoweit ist dem Beklagten zuzugeben, dass sich aus dem Memorandum vom 01.11.1999 gerade ergibt, dass für den Kläger zunächst eine Pensionslösung nach britischem Recht durch die dortige Muttergesellschaft bestanden hat, in der Folge aber versucht werden sollte, eine deutsche Lösung zu finden, die von dem Kläger ausgearbeitet werden sollte. Dies spricht dafür, dass jedenfalls vor dem Jahr 2000 keine Pensionszusage der deutschen X Bauelemente AG vorgelegen hat. Dies wird durch das Schreiben des Zeugen Trevor Clark vom 27.01.2010 bestätigt, wo es heißt, man habe die Pensionszusage zunächst durch die Muttergesellschaft („UK business“) abwickeln wollen, so dass erst später eine Pensionszusage durch die X Bauelemente AG herbeigeführt werden sollte. Wann dies dann konkret durch welchen Gesellschaftsbeschluss erfolgt sein soll, dazu schweigt sich das Schreiben vom 27.01.2010 aus. Soweit das Schreiben des Zeugen A vom 26.01.2009 auf eine Pensionszusage zum Zeitpunkt des Anstellungsvertrags Bezug nimmt, wird nicht hinreichend deutlich, ob es sich um eine solche der Konzernmutter in Britannien oder der deutschen X Bauelemente AG handelte. Der 2. Absatz des Schreibens spricht ebenfalls dafür, dass das Thema der Pensionszusage jedenfalls erst ab 1999 im Aufsichtsrat diskutiert wurde. Soweit sich Herr A daran erinnern will, eine Pensionszusage sei im Jahre 2000 beschlossen worden, so müsste es darüber Beschlussunterlagen geben, die klägerseits jedoch nicht vorgelegt werden. Jedenfalls sind die Angaben des Zeugen A sehr vage. Auch soweit der Kläger auf das Schreiben des Herrn Dr. T vom 10.02.2010 Bezug nimmt, so ist auch dies nicht eindeutig und sehr vage formuliert. Soweit in diesem Schreiben wieder auf eine Pensionsabrede zum Zeitpunkt des Einstellungsvertrages Bezug genommen wird, ist nicht klar, ob damit eine Pension beim britischen Mutterkonzern oder der X Bauelemente AG gemeint sein soll. Wann und mit welchen Bedingungen dann durch wen eine Pensionszusage der X Bauelemente AG zugunsten des Klägers vor dem 02.01.2004 getroffen worden sein soll, bleibt völlig unklar. Insoweit trägt der Kläger auch nicht vor, dass die Zeugen im Falle ihrer Einvernahme genauere Angaben zum Zeitpunkt einer Pensionszusage vor dem 02.01.2004 machen können.
28Indiziell gegen den Vortrag des Klägers spricht, dass die Pensionszusage vom 03.01.2000 eben nicht gegengezeichnet ist und der Kläger auch nicht vorträgt, durch wen die Pensionszusage zu welchem Zeitpunkt gegengezeichnet worden sein soll, der Ergänzungsvertrag vom 13.01.2004 (vgl. Anlage B 2, Bl. 64 ff. GA sowie Anlage zum Sitzungsprotokoll v. 01.09.2011, Bl. 83 GA) eine noch abzuschließende Pensionszusage in Bezug nimmt, nur die Pensionszusage vom 04.01.2004 bei der Rückdeckungsversicherung der Z Versicherung hinterlegt war (vgl. Anlage B 3, Bl. 67 GA) und eine unverfallbare Pensionszusage im Rahmen der Erhebung 2006 (vgl. Anlage B 4, Bl. 70 f. GA) nicht angegeben wurde. Insbesondere die Formulierung betreffend eine Pensionszusage in dem Ergänzungsvertrag vom 13.01.2004 sowie die Tatsache, dass eine frühere Pensionszusage nicht bei der Rückdeckungsversicherung der Z Versicherung hinterlegt wurde, legen den Schluss nahe, dass es eine Pensionszusage vor dem 02.01.2004 nicht gegeben hat.
29In Anbetracht des im Hinblick auf den Zeitpunkt einer Pensionszusage vor dem 02.01.2004 widersprüchlichen und nicht hinreichend substantiierten Vortrags des Klägers war eine Beweisaufnahme durch Einvernahme der klägerseits angebotenen Zeugen Dr. T, Trevor Clark, A und Jacques S2 nicht angezeigt. Die Beweisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache darf abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung so ungenau ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie auf Geratewohl, gleichsam „ins Blaue“ aufgestellt und deshalb rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGH, VII ZR 202/98, Entscheidung v. 01.07.1999 – recherchiert in Juris). Ohne konkrete Darlegung zu welchem genauen Zeitpunkt durch wen eine Pensionszusage vor dem 02.01.2004 getroffen worden sein soll, kann die Erheblichkeit mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht beurteilt werden, da es an den maßgeblichen Anknüpfungstatsachen fehlt. Insoweit käme eine Beweisaufnahme einer Ausforschung gleich. Vor allem auch gibt der Kläger keine Erklärung dafür, weshalb das von ihm selbst unterschriebene Schriftstück vom 13.01.2004 wie folgt lautet: „Die Pensionsansprüche von Herrn F werden in einem gesondert abzuschließenden Pensionsvertrag geregelt.“ Soweit der Kläger sich insoweit darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass doch bereits unter dem 02.01.2004 eine Pensionszusage schriftlich festgehalten worden sei, so erklärt er doch nicht, welchen Sinn denn das Schreiben vom 13.01.2004 aus seiner Sicht eigentlich haben sollte; viel näher liegt es anzunehmen, dass die Pensionszusage vom 02.01.2004 einige Tage rückdatiert worden ist. Auch bleibt der Kläger eine Erklärung dafür schuldig, weshalb die unstreitig von beiden Seiten unterschriebene Pensionszusage vom 02.01.2004 wörtlich mit dem nur von ihm unterzeichneten, vom 03.01.2000 datierenden Exemplar übereinstimmt, ohne dass man in der Zusage vom 02.01.2004 auf die angebliche Zusage aus Januar 2000 Bezug genommen hätte oder schlicht eine unter die unter dem älteren Datum laufende Urkunde unterzeichnet hat. Auch auf eine sonstige angebliche frühere Pensionszusage wird in der Zusage vom 02.01.2004 kein Bezug genommen, ein völlig ungewöhnlicher Vorgang, wenn man unterstellt, dass bereits eine ältere Zusage verbindlich vorgelegen haben sollte. Insbesondere der nicht erklärte Widerspruch zu dem vom Kläger selbst unterzeichneten Schriftstück vom 13.01.2004 macht den Klagevortrag unschlüssig, soweit der Kläger behauptet, es habe bereits vor dem Jahre 2004 eine Pensionszusage gegeben. Auf diesen nicht erklärten Widerspruch ist der Kläger auch im Termin vom 01.09.2011 ausdrücklich hingewiesen worden, ohne dass er dies zum Anlass genommen hätte, ergänzend vorzutragen.
30Mangels eines entsprechenden Hauptsacheanspruchs ist ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht gegeben.
31Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
32Streitwert: 106.179,78 €
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Referenzen
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