Urteil vom Landgericht Köln - 32 O 271/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger, ein ehemaliger Werkstattbesitzer und gelernter Kfz-Mechatroniker, die Beklagten auf der Grundlage eines von ihm behaupteten Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 00.00.00 in Köln ereignet haben soll.
3Beteiligt an dem Unfallgeschehen sollen zum einen der PKW Alfa Romeo 166 (amtl. Kennzeichen ####), dessen Eigentümer zu sein der Kläger behauptet, und zum anderen der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte und der Beklagten zu 3) gehörige PKW Ford Ka mit dem amtlichen Kennzeichen #### sein.
4Der Kläger verbrachte das Fahrzeug am 27.05.2010 zunächst zu dem Sachverständigen Z, der den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges auf 8.050,00 € und den Restwert auf 1.080,00 € schätzte. Die Erstzulassung des Alfa war 2003 erfolgt; bei der Begutachtung las der Sachverständige einen Kilometerstand von 133585 km ab.
5Etwa 3 Monate später, am 19.08.2010, wurde das Fahrzeug Alfa Romeo durch einen Brand an der Frontseite beschädigt. Die Kaskoversicherung des Klägers trat für den Schaden ein. In dem für die Versicherung erstatteten Gutachten hielt der dort beauftragte Sachverständige O unter „Vorschaden“ fest, dass ein „reparierter Frontschaden“ vorgelegen habe und kam zu der Einschätzung, es liege ein Totalschaden vor. Den Wiederbeschaffungswert schätzte dieser Sachverständige auf 6.500,00 € und den Restwert auf 252,00 €.
6Nachdem der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 01.06.2010 mit der Geltendmachung des Schadens beauftragt hatte, erfolgte eine Regulierung durch die Beklagte zu 2) trotz Aufforderung nicht.
7Im Jahre 2005 hatte der Kläger, gegen den am 02.07.2010 durch das Amtsgericht Köln Haftbefehl wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung im auf den 27.05.2010 anberaumten Termin erlassen worden war, gegen die M Sachversicherung AG ebenfalls Ansprüche aus einem Unfall geltend gemacht, wobei er zu diesem Zeitpunkt Eigentümer eines PKW Jaguar XJ Sport war. Unfallgegnerisches Fahrzeug war ein Ford Kadett. Die vom Kläger damals erhobene Klage wurde durch Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.02.2007 zum Az. 16 O 121/05 abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht Köln aus, dass ein manipulierter Unfall vorgelegen habe, was sich aus verschiedenen, im Urteil näher dargestellten Indizien ergebe. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger seine hiergegen gerichtete Berufung zurücknahm.
8Die Beklagte zu 1) verfügt nicht über eine Fahrerlaubnis.
9Der Kläger behauptet, der Unfall habe sich zugetragen, als er mit seinem PKW in Köln-Holweide am 00.00.00 gegen 00:00 Uhr nach Osten auf der Suitbertstr. fuhr. Er habe beabsichtigt, nach links in die Kaspar-Düppes-Str. einzubiegen, welche die Suitbertstr. an dieser Stelle im rechten Winkel kreuze. Er sei vorfahrtberechtigt gewesen. Der Kläger hat in der Klageschrift zunächst behauptet, dass die Beklagte zu 1) sodann seine Vorfahrt missachtet habe und - als sie beabsichtigt habe, ihrerseits in die Suitbertstr. einzubiegen - mit seinem Fahrzeug kollidiert sei. Dabei sei sein Fahrzeug an der vorderen linken Seitenwand / Vorderradaufhängung beschädigt worden. Das Fahrzeug habe er am 18.03.2010 von einem Herrn T zum Preise von 3.900,00 € in nicht fahrbereitem Zustand infolge eines Getriebeschadens erworben und den Getriebeschaden sodann Später hat er seinen Vortrag dahin korrigiert, dass nicht die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 3) das gegnerische Fahrzeug geführt habe und diese beabsichtigt habe, der Kaspar-Düppes-Str. in Geradeaus-Fahrt zu folgen. Er habe zunächst an der Sichtlinie der Suitbertstr. angehalten, habe aber dann wegen schlechter Sichtverhältnisse sehr weit vorfahren müssen, weil auf der Fahrbahn der Kaspar-Düppes-Str. Fahrzeuge geparkt gewesen seien. Diese Sichtbehinderung habe es vermutlich auch bei der Beklagten zu 3) gegeben. Vor Ort sei auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet worden, weil die Beklagte zu 3) ein Bußgeld habe vermeiden wollen. Zu dem Brandschaden sei es in dem Industriegebiet „Am Springborn“ gekommen, wo der Kläger immer noch eine Hobby-Werkstatt betreibe. Zuvor habe der Kläger das Fahrzeug wieder aufgebaut und hergerichtet; zuletzt sei das Fahrzeug in tadellosem Zustand gewesen.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
121. an ihn 6.995,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2010 zu bezahlen,
132. weitere 778,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2010 an das Sachverständigenbüro R In (Z), S-Straße, ##### Köln, zur dortigen Rechnungs-Nr. ######## zu zahlen,
143. an ihn weitere 661,16 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte zu 1) behauptet, das Fahrzeug Ford Ka werde ausschließlich von der Beklagten zu 3) benutzt, die auch sämtliche Kosten des Fahrzeugs trage und - insoweit unstreitig - Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2) sei. Die Beklagte zu 3) habe ihr berichtet, dass ein Unfall stattgefunden habe und dieser - aus heutiger Sicht - möglicherweise von dem Kläger provoziert worden sei.
18Die Beklagte zu 3) behauptet, die Beklagte zu 1) sei Halterin des Fahrzeugs. Am Unfalltage habe sie von Bergisch-Gladbach aus zum Kölner Hauptbahnhof fahren wollen, um einen Bekannten dorthin zu bringen. Für die Rückfahrt sei sie über Köln-Mülheim (Wiener Platz) gefahren und sodann die Bergisch-Gladbacher Str. Richtung Köln-Holweide. Auf letzterer Straße habe reger Verkehr mit einer Stauung vor der Rodstr. geherrscht, weshalb sie zwecks Umgehung des Staus in diese eingebogen sei. Sie sei davon ausgegangen, von dieser aus die Schweinheimer Str. erreichen und dann links nach Bergisch Gladbach abbiegen zu können. Sie habe sich auf einer Vorfahrtsstraße geglaubt, weil sie mit den Örtlichkeiten nicht vertraut gewesen sei. Bei der Einmündung der Suitbertstr. in die Kaspar-Düppes-Str. sei es dann zu dem Unfall gekommen, weil sie das Fahrzeug des Klägers erst im letzten Moment bemerkt habe. Sie habe sodann die Vorfahrtsverletzung auf entsprechenden Vorhalt des Klägers eingeräumt.
19Die Beklagte zu 2), zugleich Nebenintervenientin der Beklagten zu 2) und 3), bestreitet den Unfallhergang an sich. Sie ist der Ansicht, es handele sich um einen gestellten Unfall. Hierzu behauptet sie, dass der Kläger und die Beklagte zu 1) derselben Altersgruppe zugehörig seien, der Kläger - wie sich aus der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergebe - sich in desolaten finanziellen Verhältnissen befinde. Trotz dieser finanziellen Verhältnisse habe der Kläger über einen Wagen der Oberklasse verfügt. Das gegnerische Fahrzeug sei dagegen nahezu wertlos. Ein weiteres Indiz für einen manipulierten Unfall stelle der Umstand dar, dass der Kläger mit dem Versuch einer Unfallmanipulation bereits einmal aufgefallen sei und als Kfz-Händler tätig war. Zudem sei der Kläger - insoweit unstreitig - mit einem Herrn J bekannt. Letzterer bzw. dessen vom Kläger übernommener Kfz-Betrieb sei in einer Vielzahl von Fällen mit manipulationsverdächtigen Unfällen in Verbindung zu bringen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte zu 1) haftet mangels Haltereigenschaft nicht (dazu 1.), hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) ist ein Anspruch nicht gegeben, weil ein manipulierter bzw. provozierter Unfall vorliegt (dazu 2.). Im Einzelnen gilt Folgendes:
221.
23Hinsichtlich der Beklagten zu 1) scheitert eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG deshalb, weil bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt ihre Haltereigenschaft zu verneinen ist. Halter ist nur derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz oder den Anhänger ausübt. Nach ihrem eigenen Vortrag, dem die anderen Parteien auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten sind, wird das Fahrzeug ausschließlich von der Beklagten zu 3) genutzt, die auch Eigentümerin ist, sämtliche Kosten des Fahrzeugs trägt und Versicherungsnehmerin ist. Die Beklagte zu 1) verfügt dagegen nicht über eine Fahrerlaubnis und war nach der übereinstimmenden Schilderung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung lediglich zum Schein als Halterin gegenüber der Zulassungsstelle angegeben worden, weil die Beklagte zu 3) wegen Altschulden aus der Zulassung eines anderen Fahrzeugs ansonsten kein neues Fahrzeug hätte anmelden können.
242.
25Ansprüche des Klägers gegen die anderen Beklagten ergeben sich weder aus § 18 StVG iVm mit §§ 249 ff. BGB (Beklagte zu 3) und § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (im Hinblick auf die Beklagte zu 2) noch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen. Denn unter Berücksichtigung des Parteivortrags sowie der persönlichen Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der behauptete Unfall manipuliert bzw. durch den Kläger provoziert war und dieser daher keine Ansprüche daraus herleiten kann.
26Grundsätzlich kann derjenige, der einen Unfallgegner auf Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden in Anspruch nimmt, dann keine Ansprüche aus dem Unfallereignis herleiten, wenn es sich um einen manipulierten (d.h. einverständlich von beiden Unfallgegnern ins Werk gesetzten) Unfall handelt oder wenn ein provoziertes Unfallereignis vorliegt. Charakteristisch für die letztere Erscheinungsform ist es, dass ein bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer eine gefährliche Verkehrssituation provoziert und ausnutzt und mit der Beschädigung seines Fahrzeugs durch den – arglosen – Unfallgegner einverstanden ist (vgl. KG NZV 2008, 153, 154). Dabei kommt es für die Annahme beider anspruchsausschließender Varianten stets darauf an, dass eine hinreichende Anzahl von tragfähigen verdachtsbegründenden Indizien vorliegt. Die maßgeblichen Indizien für einen provozierten und einen manipulierten Unfall überlappen sich bzw. können auch für die jeweils andere Erscheinungsform herangezogen werden (KG NZV 2008, 153, 154). Es reicht die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt bzw. den Schluss auf ein vom Anspruchsteller absichtlich herbeigeführtes Unfallereignis zulässt. Die Beweislast hierfür trifft grundsätzlich den Schädiger bzw. den Versicherer, hier also die Beklagten zu 2) und 3) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, - 4 U 25/10).
27Eine Vielzahl solcher Indizien, die den sicheren Schluss auf ein entweder manipuliertes oder durch den Kläger provoziertes Unfallereignis trägt, liegt auch im Streitfall vor. Solche Indizien sind die Folgenden:
28- Die Unfallschilderung des Klägers in der Klageschrift war nicht nachvollziehbar, obwohl es sich im Grunde um eine einfache Vorfahrtsverletzung handelte. Trotz dieser einfachen Sachlage hat der Kläger diese zunächst fälschlich dahin geschildert, dass er beabsichtigte, nach links abzubiegen, während die Beklagte zu 3) beabsichtigt habe, ihrerseits nach rechts in die von ihm gefahrene Str. einzubiegen. Solcherart wechselnder Vortrag ist typisch für manipulierte oder anderweitig gestellte Unfälle (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2010, 2 U 32/10, Rn. 8 - nach juris zitiert).
29- Die bereits angesprochene eindeutige Haftungslage nebst der von der Beklagten zu 3) noch am Unfallort anerkannten Alleinschuld an dem Geschehen stellt ebenfalls ein Indiz dar, welches typischerweise im Zusammenhang mit manipulierten Verkehrsunfällen anzutreffen ist (vgl. OLG Köln r+2 2010, 192, 194). Das Unfallgeschehen trug sich zudem an einer Stelle zu, die dem Kläger - samt ihrer Schadensträchtigkeit - äußerst gut bekannt war, weil er dort wohnt und daher jedenfalls für einen provozierten Unfall sehr geeignet war.
30- Der Kläger hatte das verunfallte Fahrzeug erst kurze Zeit zuvor zu einem sehr geringen Preis mit einem kapitalen Getriebeschaden erworben und hatte als Kfz-Mechatroniker die Gelegenheit, diesen Schaden relativ kostengünstig auszugleichen, so dass sich das Geschäft für ihn lohnte. Die Hauptuntersuchung stand unmittelbar bevor, nämlich im August 2010. Noch vor Erreichen dieses Termins brannte das Fahrzeug aus. Letzteres hat zugleich eine Nachbesichtigung durch einen unabhängigen Sachverständigen verunmöglicht. Solche Umstände sind ebenfalls bei manipulierten Unfällen in erhöhtem Maße anzutreffen (OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2010, 2 U 32/10, Rn. 6 - nach juris zitiert; vgl. auch Born NZV 1996, 257, 262). Dabei kommt es nicht darauf an, ob für das Ausbrennen des Fahrzeugs eine plausible Erklärung gefunden werden kann, wie sie der Kläger hier mit einer Serie von Brandstiftungen bemüht. Denn entscheidend ist nicht, ob es für jedes einzelne der maßgeblichen Indizien - isoliert betrachtet - eine Erklärung gibt. Vielmehr ist für die Feststellung, ob von einem gestellten oder provozierten Unfall auszugehen ist, die Summe der Einzelpunkte und damit die Vielzahl der Verdacht erregenden Umstände entscheidend (vgl. dazu BGH NJW-RR 94, 1112).
31- Weiterhin handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein solches der Oberklasse. Auf Seiten der Beklagten zu 3) war dagegen ein erstmals 1998 zugelassener Kleinwagen mit 5 Vorbesitzern und einer Laufleistung von 180.000 km involviert (zur Typizität dieser Umstände KG, Beschluss vom 15.06.2009, 12 U 181/08, Rn. 8 - nach juris zitiert).
32- Wie schon oben angeklungen, wurde eines der beteiligten Fahrzeuge, hier das klägerische, nach dem Unfall dergestalt zerstört, dass es zu einer Nachbesichtigung nicht zur Verfügung steht. In gleicher Weise wurde das Beklagtenfahrzeug mittlerweile mit unbekanntem Ziel veräußert, ohne dass die Beklagte zu 3) insoweit Belege oder auch nur den Namen des Ankäufers hätte beibringen können.
33- Zwar mag der Verzicht der Beteiligten auf die Hinzuziehung der Polizei nicht stets und unter allen Umständen ein verdachtsbegründendes Merkmal sein. Als weiteres typisches Merkmal kommt jedoch vorliegend hinzu, dass neutrale Zeugen nicht zur Verfügung stehen, was gleichfalls typisch für manipulierte Unfälle ist (OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2010, 2 U 32/10, Rn. 11 - nach juris zitiert).
34- Sowohl der Kläger als auch die Fahrerin des gegnerischen Fahrzeuges, die Beklagte zu 3), befinden sich in angespannten finanziellen Verhältnissen (vgl. zu diesem Merkmal OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2000, 13 U 35/00, BeckRS 2000, 30112280), was sich bei der Beklagten zu 3) bereits aus ihrem Prozesskostenhilfeantrag ergibt. Hinsichtlich des Klägers zeigt der erlassene Haftbefehl, dass auch dieser finanzielle Probleme hatte. Soweit der Kläger zu dessen Erläuterung vorgetragen hat, dem Haftbefehl habe eine betrügerische Forderung zu Grunde gelegen, die er aus Prinzip nicht bezahlt habe, so ist zum einen nicht erklärlich, warum er die Forderung dann nach seinem eigenen Vortrag doch zum Teil später ausgeglichen hat. Zum anderen hätte es in diesem Falle äußerst nahe gelegen, sich anwaltlichen Beistands zu versichern, wie es der Kläger auch im vorliegenden Falle trotz nach seiner Ansicht äußerst klarer Haftungslage nur eine Woche nach dem in Rede stehenden Ereignis, nämlich am 01.06.2010, getan hat.
35- Kurze Zeit, nämlich 3 Monate, nach dem behaupteten Unfallereignis trat erneut ein Sachschaden in Form eines Brandes an dem PKW auf, der neben der Verunmöglichung einer Nachbesichtigung auch zur Folge hatte, dass der Kläger hierfür Leistungen seiner Kaskoversicherung erhielt. Die Inanspruchnahme zweier Versicherungen aus 2 innerhalb von 5 Monaten seiner Besitzzeit eingetretenen Schadensereignissen muss als ungewöhnliche Häufung von solchen Ereignissen angesehen werden und fügt sich daher - vor allem in Zusammenschau mit der angegebenen schwierigen Vermögenslage des Klägers - zu den genannten Indizien.
36- Typisch für einen gestellten Unfall und auch im vorliegenden Falle gegeben ist der Umstand, dass der Schaden auf fiktiver Basis abgerechnet wird und sodann kostengünstig in Eigenregie repariert wird. Das war dem hiesigen Kläger aufgrund seiner Ausbildung als Kfz-Mechatroniker auch ohne weiteres möglich und er hat es bei dem in Rede stehenden Alfa Romeo auch nach seiner eigenen Darstellung zweimal unternommen (einmal der Getriebeschaden, einmal der hier streitgegenständliche Schaden). Es mag im Übrigen, weil es im Lichte der anderen aussagekräftigen Indizien darauf nicht mehr ankommt, auf sich beruhen, ob die Angaben des Klägers dazu, er habe bei einem Verkauf an einen Herrn T nach Instandsetzung des hiesigen Schadens noch einen Erlös von 7.500,00 € erzielen wollen, überhaupt glaubhaft sind. Dass ein solcher Wert nach einem massiven Getriebeschaden und einem Achsschaden, die jeweils in Eigenregie und ohne Einschaltung einer Werkstatt repariert worden sein sollen, zu erzielen gewesen wäre, erscheint jedenfalls kaum wahrscheinlich.
37- Zu all dem fügt es sich in der Gesamtschau, dass der Kläger bereits einmal mit einem ähnlichen Versuch der Unfallmanipulation aufgefallen (und gescheitert) ist. Dies betrifft das Verfahren vor dem Landgericht Köln zum Aktenzeichen 16 O 121/05. Wie durch die Beiziehung jener Akte zu Tage getreten ist, sprach sowohl nach dem Sachverständigengutachten als auch nach den sonstigen Umständen alles dafür, dass der Kläger dort in betrügerischer Weise in Zusammenwirken mit dem angeblichen Unfallgegner einen Unfall gestellt hatte. Die Erklärung, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung, auf dieses Urteil angesprochen, abgegeben hat, spricht für sich: Danach sei die Klage nur abgewiesen worden, weil ihm niemand zugehört habe und man Vorurteile gegen ihn gehabt habe, weil er jung gewesen sei und ein großes Auto gefahren habe. Dass dem gerade nicht so war, belegen die Gründe des in jenem Verfahren ergangenen - rechtskräftigen - Urteils mit aller Deutlichkeit.
38Der aus den vorgenannten Indizien gewonnenen Überzeugung des Gerichts von entweder einem manipulierten, jedenfalls aber von einem provozierten Unfallgeschehen steht nicht entgegen, dass die Parteien, namentlich die Beklagte zu 3) und der Kläger, das Unfallgeschehen übereinstimmend geschildert haben. Diese haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bestätigt, dass sich der Verkehrsunfall so zugetragen habe, dass die Beklagte zu 3) eine Vorfahrtverletzung begangen habe. Am Unfallort habe dann die Beklagte zu 3) ihre Alleinschuld eingeräumt, weshalb man lediglich die zu den Akten gereichte Skizze des Unfallgeschehens verfasst (AH Bl. 77) und auf Bitten der Beklagten zu 3) von der Hinzuziehung der Polizei abgesehen habe, weil diese kein Bußgeld habe zahlen wollen.
39Auch hierbei fallen jedoch einige Ungereimtheiten auf: So hat die Beklagte zu 3) angegeben, etwa mit 50-60 km/h gefahren zu sein. Gleichwohl hat sie - auch nach ihrem eigenen Bekunden - keinerlei körperliche Beeinträchtigungen davon getragen, was aber bei einer derartigen Kollisionsgeschwindigkeit und zumindest teilweiser Überdeckung der Anstoßstellen zu erwarten gewesen wäre. Auch der Kläger hat keinerlei Körperschäden davongetragen. Davon, dass etwa der Airbag ausgelöst hätte, hat keine der Parteien berichtet. Alle diese Gesichtspunkte wecken Zweifel, ob die Kollisionsgeschwindigkeit tatsächlich so hoch wie angegeben war oder ob nicht vielmehr - zur Vermeidung eines Verletzungsrisikos bei einem „einverständlichen Unfall“ etwa - eine deutlich geringere Geschwindigkeit im Raume stand. Es kann sich auch nicht um eine bloße falsche Einschätzung der Beklagten zu 3) handeln, wie sie insbesondere bei der Wahrnehmung von Geschwindigkeiten nach Erfahrung des Gerichts häufig vorkommen. Denn die Beklagte zu 3) hat die Geschwindigkeit eben nicht geschätzt, sondern als ihr sicheres Wissen, also offenbar vermittelt durch einen Blick auf den Tacho, angegeben.
40Weiterhin fällt im Rahmen der persönlichen Anhörung der Beklagten zu 3) auf, dass diese auffallend und mehrfach betont hat „ich habe gegen rechts vor links verstoßen“; die Art, wie die Beklagte zu 3) dies äußerte, stand nach dem Eindruck des Gerichts nicht im Einklang mit dem sonstigen Sprachduktus der Beklagten zu 3) und wirkte aufgesetzt und wie auswendig gelernt. Auch soweit die Beklagte zu 3) im Laufe der Vernehmung anlässlich der Erörterung des Unfallgeschehens in Tränen ausgebrochen ist, führt das nicht zu einem höheren Glaubhaftigkeitsgehalt ihrer Bekundungen. Ein derartiger Emotionsausbruch kann zwar im Grundsatz Realitätskennzeichen sein. Wenn er jedoch, wie hier nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bei der Beklagten zu 3), ansatzlos wieder verebbt, nachdem die „kritische Phase“ beendet ist, ist dieses Kriterium hier wenig aussagekräftig.
41Bemerkenswert an beiden Aussagen erscheint dem Gericht auch, dass sowohl die Beklagte zu 3) als auch der Kläger, jeweils angesprochen auf schriftliche Nachweise betreffend die Reparatur bzw. den nachherigen Verbleib der verunfallten Fahrzeuge, vehement verneint haben, über solche zu verfügen. So hat die Beklagte zu 3) mitgeteilt, ihr Fahrzeug nach dem Unfall an einen ihr zuvor nicht bekannten Verkäufer veräußert zu haben, ohne jedoch hierfür auch nur irgendeinen Beleg erhalten zu haben. In gleicher Weise hat der Kläger auf die Frage, ob er über Belege betreffend die für die Reparatur gekauften Ersatzteile verfüge, dies vollkommen verneint und hat auf konkrete diesbezügliche Frage auch mitgeteilt, solche nicht mehr beibringen zu können, obwohl er einen Teil der Ersatzteile über das Internet bestellt habe. Dies ist kaum überein zu bringen mit dem Umstand, dass - wie gerichts- und allgemeinkundig ist - bei Käufen etwa auf der Online-Plattform „Ebay“ auch noch Monate und ggf. Jahre nach dem Verkauf zumindest durch Abruf der entsprechenden Bewertungen und weitere Funktionen noch der erworbene Artikel und - in Verbindung mit den Bestätigungs-Emails - auch der Kaufpreis (ggf. auch anhand der Kontoauszüge, da Käufe insoweit unbar abgewickelt zu werden pflegen) nachvollzogen werden kann.
42Mögen diese Ungereimtheiten in den Aussagen für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zulassen, dass der Unfall durch die Beklagte zu 3) und den Kläger einverständlich manipuliert worden ist, so ist doch zu berücksichtigen, dass sie in der Gesamtschau mit der oben geschilderten Vielzahl von Indizien, die zumindest für ein durch den Kläger provoziertes, wenn nicht sogar einverständlich manipuliertes Unfallgeschehen sprechen, letztere jedenfalls nicht entkräften können.
43Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101, 709 S. 1 und 2 ZPO.
44Streitwert: 7.743,44 €
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