Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 902/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen der Verletzung von Vertragspflichten aus einem Vermögensverwaltungsvertrag.
3Am 19.06.2006 schlossen die Parteien einen Vermögensverwaltungsvertrag. Hierzu stellte der Kläger der Beklagten einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € zur Verfügung. Diesen Betrag sollte die Beklagte nach Maßgabe zwischen den Parteien vereinbarter Anlageziele verwalten. Diese Anlageziele wurden in einer Anlage zum Vermögensverwaltungsvertrag erfasst. Als verfolgtes Anlageziel gab der Kläger „ausgewogen“, das heißt die „reale Erhaltung und Vermehrung des Kapitals, Ertragserwartung über Kapitalmarkt-Zinsniveau, laufendes Ertragseinkommen sowie Kapital- und Währungsgewinne, durchschnittliche Risikobereitschaft (Risikoklasse 3), ausgewogene Mischung aus Anlagen mit geringem Risiko (Risikoklassen 1 und 2) und höherem Risiko (Risikoklassen 3 bis 5)“, an. Hierzu vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte maximal 30% des Anlagevermögens in spekulative Werte wie internationale Standardaktien, international breit gestreute Aktiennebenwerte-Fonds und Aktiennebenwerte sowie maximal 10% in sehr spekulative Werte wie zum Beispiel internationale Aktiennebenwerte investieren durfte.
4Ziffer 1 des Vermögensverwaltungsvertrages statuierte die Pflicht der Beklagten, den Kläger mindestens halbjährlich über die Entwicklung des verwalteten Vermögens zu informieren, Ziffer 5 sah eine Vergütung der Beklagten in Höhe von 0,5% des zur Verfügung gestellten Betrages und zusätzliche eine erfolgsabhängige jährliche Vergütung in Höhe von 20% vor, soweit die Vermögenssteigerung 5 % überschritt.
5Wegen der Einzelheiten des Vermögensverwaltungsvertrages vom 19.06.2006 wird auf dessen zur Akte gereichte Ablichtung (Blatt 1 des Anlagenheftes) verwiesen.
6Am 14.12.2007 erwarb die Beklagte auf Rechnung des ihr zur Verfügung gestellten Depots 2.000 Aktien der A1 AG zu einem Kurs von 5,0400 €. Die A1 AG hatte wenige Wochen zuvor den Börsengang der Beklagten koordiniert und war über eine Tochtergesellschaft, die A2 AG, am 06.09.2007 an dieser zu einem Anteil von 4,33 %, am 31.12.2007 zu einem Anteil von 1,968% beteiligt. Wenige Tage nach der Zeichnung gab die A1 AG Gratisaktien im Verhältnis 2:1 heraus, so dass der Bestand des Klägers auf 3.000 Aktien anwuchs. Das Handelsvolumen der vorbenannten Aktien belief sich im Zeitraum vom 29.11.2009 bis zum 29.11.2010 auf durchschnittlich 27.514 und im Zeitraum vom 21.12.2009 bis zum 25.01.2010 auf zwischen 370 und 22.990 Aktien pro Tag. Die Aktie der A wird im Freiverkehr gehandelt, der durch die Freiverkehrsrichtlinien der Deutschen Börse AG und den Freiverkehrsausschuss, welcher über die Aufnahme in dieses Marktsegment entscheidet, reguliert wird.
7Am 23.04.2008 erwarb die Beklagte für den Kläger 4.000 Aktien der Firma I AG, welche in P registriert ist, zu einem Kurs von 1,6000 €, insgesamt also zu einem Betrag in Höhe von 6.400,00 €. Das Handelsvolumen der I-Aktie betrug am 21.04.2008 11.000 und am 22.04.2008 21.000 Stück. Am 23.04. und am 24.04.2008 betrugen die Volumina 219.750 und 493.500 Stück. Im darauffolgenden Zeitraum bis zum 30.05.2008 wurden maximal 35.780 Aktien täglich gehandelt; an manchen Tagen fand gar kein Handel statt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akte Ausdruck der Umsatzliste der Deutschen Börse AG (Blatt 36 des Anlagenheftes) verwiesen.
8Am 23.07.2008 trafen sich der Kläger und der Vorstand der Beklagten Z, um die Entwicklung der A-Aktie zu besprechen. Deren Kurs war zuvor wegen der Insolvenz zweier Beteiligungen der A1 auf 1,80 € gefallen.
9Mit Datum vom 12.09.2008 ersetzten die Parteien den Vermögensverwaltungsvertrag vom 19.06.2006 durch einen neuen Vertrag (Blatt 38 ff. des Anlagenheftes), in welchem zusätzlich zu den bisherigen Abreden eine Berichtspflicht der Beklagten für den Fall vereinbart wurde, dass der Verlust des verwalteten Vermögens mehr als 15% pro jeweiliger Berichtsperiode betrug.
10Am 15.12.2008 erwarb die Beklagte für den Kläger 5.000 Aktien der F AG zu einem Kurs von 2,3000 €, am 27.02.2009 weitere 3.000 zu einem Kurs von 2,1000 €. Der Kaufpreis betrug dementsprechend insgesamt 17.847,75 €. Aufsichtsratsvorsitzender der F AG ist ein Herr L, welcher gleichzeitig Aufsichtsratsvorsitzender der A1 AG ist. Zudem ist die Firma F an der X AG mehrheitlich beteiligt; an dieser wiederum besteht eine Beteiligung der A1 AG. Am Tag der Zeichnung belief sich das Handelsvolumen der Aktie auf 104.100 Stück. Die Handelsvolumina der F betrugen im Zeitraum 29.11.2009 bis 29.11.2010 durchschnittlich 9.900 Aktien pro Tag.
11Mit Schreiben vom 13.08.2009 kündigte der Kläger den Vermögensverwaltungsvertrag zum 31.12.2009. Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung der vorgenannten Aktienkäufe auf. Die Depots der A- und der CR-Capital-Aktien hatten zu diesem Zeitpunkt ca. 8.000,00 € bzw. 10.000,00 € an Wert verloren. Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung ab.
12Der Depotwert des der Beklagten zur Verfügung gestellten Vermögens belief sich am 31.10.2009 auf 85.236,00 €, am 30.11.2009 auf 80.910,46 € und am 30.12.2009 auf 78.841,67 €.
13Im Dezember 2009 und im Januar 2010 veräußerte der Kläger die Aktien der A1 AG zu einem Preis von insgesamt 1.999,29 €. Für den Verkauf der Aktien fielen Transaktionskosten in Höhe von 123,44 € an. Die Aktien der F AG verkaufte der Kläger am 25.01.2010 zu einem Preis von 8.500,00 €. Die Transaktionskosten betrugen 89,75 €.
14Mit Anwaltsschreiben vom 27.01. und 06.04.2010 ließ der Kläger die Beklagte zur Stellungnahme und zur Zahlung von Schadenersatz auffordern. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
15Der Kläger behauptet, die von der Beklagten erworbenen Aktien entsprächen nicht den Vorgaben im Anlagevertrag vom 19.06.2006 bzw. 12.09.2008, da sie keine internationalen Standardaktien, international breit gestreute Aktiennebenwertefonds, Aktiennebenwerte oder internationale Aktiennebenwerte darstellten. Vielmehr handele es sich bei allen erworbenen Aktien um so genannte marktenge Penny Stocks, welche besonders anfällig für Spekulationen seien. Zumindest seien die in Streit stehenden Papiere höchstspekulativ. Dies lasse sich insbesondere den niedrigen Handelsvolumina entnehmen. Die Aktie der I AG sei dementsprechend von der BaFin als illiquider ausländischer Verkehrswert qualifiziert worden, wie deren Schreiben vom 12.10.2010 belege. Dass die Aktie der A1 AG am Freiverkehr der Deutschen Börse AG gehandelt werde, stehe dem nicht entgegen. Da es sich bei den erworbenen Aktien um marktenge Penny Stocks handele, hätte die Beklagte die Anlagen nicht zeichnen dürfen, zumindest aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierüber besonders aufklären müssen. Die Beklagte hätte zudem die Kursverluste der A-Aktien erkennen müssen, da sie auf der Insolvenz von Gesellschaften beruhten, an welchen die Beklagte ebenfalls beteiligt sei. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestehe auch deshalb, weil sie mit der A1 AG und der F AG derart personell und wirtschaftlich verflochten sei, dass ein Interessenkonflikt bei der Zeichnung dieser Papiere bestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den verdeckten Rückvergütungen bestehe diesbezüglich eine Aufklärungspflicht. Die vorgenannten Pflichten der Beklagten ergeben sich nach Auffassung des Kläger auch aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WpHG. Überdies habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, warum sie gerade die in Streit stehenden Papiere und keine anderen gezeichnet habe; der Vermögensverwalter müsse jedenfalls unter den zur Verfügung stehenden Papieren die richtige Auswahl treffen. Aufgrund der offensichtlichen Verflechtungen der Beklagten mit den Emittentinnen sei sie aber diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtig. Hätte der Kläger die mit den in Streit stehenden Papieren verbundenen Risiken und die Verflechtungen gekannt, hätte er den Vermögensverwaltungsvertrag gekündigt, zumindest aber die Zeichnung der Aktien untersagt. Darüber hinaus sei eine Pflichtverletzung der Beklagten darin zu sehen, dass sie ihm – dem Kläger – zu keinem Zeitpunkt die laut den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.4 des Vermögensverwaltungsvertrages zu überlassenden Depotberichte nicht habe zukommen lassen, insbesondere nicht den Bericht über den Kursverfall von über 15% auf einen Depotwert von 80.910,46 € zum 30.11.2009. Der Kläger behauptet ferner, der Vorstand der Beklagten Z habe am 12.09.2008 die Rückabwicklung der A-Aktien zum Ausgabepreis in Aussicht gestellt. Selbiges gelte für die Rückabwicklung der F-Aktien, welche am 05.10.2009 in Aussicht gestellt worden sei. Zudem habe Herr Z dem Kläger sogar geraten, wegen des Verlustes der F-Aktien einen Rechtsanwalt in Düsseldorf aufzusuchen.
16Der Kläger beantragt,
171. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.593,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
182. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.400,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Übertragung von 4.000 Stück Aktien der I AG (WKN: ####; ISIN: ####) zu zahlen;
193. festzustellen, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie behauptet, dass alle der von ihr gezeichneten und in Streit stehenden Aktien keine höchstspekulativen und marktengen Aktien seien, insbesondere keine Penny Stocks. Vielmehr handele sich bei allen Papieren um solche der Risikoklasse 4. Auf die Einteilung in Risikoklassen habe das jeweilige Handelsvolumen der Aktien im Übrigen überhaupt keinen Einfluss. Vielmehr seien die gezeichneten Papiere sorgfältig ausgewählt worden; die Unternehmenskonzepte und die Marktdaten hätten auf eine positive Entwicklung der Papiere hingedeutet. Hinsichtlich des A-Papiers sei zudem zu beachten, dass es im Freiverkehr der Deutschen Börse AG gehandelt werde, was nicht geschehe, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines börsenmäßigen Marktes nicht erfüllt seien. Da der Handel mit den in Streit stehenden Papieren mit dem OTC-Handel von Penny Stocks nicht vergleichbar sei, bestehe insoweit auch keine gesonderte Aufklärungspflicht. Ein Interessenkonflikt im Hinblick auf die Beteiligung der A AG an ihr – der Beklagten – habe nicht bestanden. Eine solch geringe Beteiligung begründe keine Offenlegungspflicht, zumal die Beklagte ihrerseits nicht an der Emittentin beteiligt gewesen sei; Voraussetzung für einen offenbarungspflichtigen Interessenkonflikt sei aber die mehrheitliche Beteiligung des Vermögensverwalters an der Emittentin. Zudem sei die Beteiligung marktübliche Folge der Begleitung des Börsengangs durch die A1 AG gewesen. Den Kursverlust der A-Aktien habe die Beklagte nicht erkennen können, zumal sie nicht nur auf der Insolvenz zweier Beteiligungen der A1 AG beruhten, sondern auch Folge der Finanzmarktkrise im Herbst 2008 gewesen seien. Hinsichtlich der Aktien der I AG lasse das Schreiben der BaFin vom 12.10.2010 keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich bei diesen Papieren um illiquide ausländische Freiverkehrswerte handele. Eine Verflechtung mit der Beklagten lasse sich nicht erkennen. Die bestehenden Beziehungen zwischen der Beklagten und der F AG seien – wie diejenigen zwischen ihr und der A1 AG – nicht offenbarungspflichtig. Ein Interessenkonflikt ergebe sich weder daraus, dass die F an der X AG beteiligt war noch aus der Aufsichtsratsstellung des Zeugen L2 bei der A und der F. Die Beklagte ist der Auffassung, § 31 WpHG könne schon grundsätzlich keine Handlungspflichten statuieren, da die Vorschrift im Zeitpunkt der Zeichnungen bereits aufgehoben war. Zudem seien etwaige Ansprüche aus dieser Norm verjährt. Die Beklagte erhebt insoweit die Einrede der Verjährung. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass sie nicht gegen ihre Berichtspflichten verstoßen habe. Bereits den klägerseits vorgelegten Depotauszügen der DAB Bank könnten sämtliche Angaben entnommen werden, welche der Kläger rügt. Dieser habe im jeweiligen Berichtszeitraum einen Vermögensstatus erhalten, welcher eine Darstellung der Depot- und Geldkonten, eine Übersicht der im Berichtszeitraum getätigten Geschäfte, eine Gebührenübersicht, eine Performance- und Benchmarkdarstellung sowie eine Depot- und Kontenübersicht enthielten. Ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht bei Überschreitung der Verlustschwelle von 15 % liege ebenfalls nicht vor, da zu keinem Zeitpunkt zwischen zwei Berichtsstichtagen ein solcher Verlust eingetreten sei. Schließlich behauptet die Beklagte, dass ihr Vorstand Z eine Rückabwicklung von Papieren nicht zugesagt habe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen keine Ansprüche aus der Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages zu, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
26I.
27Zwischen den Parteien wurde unstreitig am 19.06.2006 ein Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen bzw. am 12.09.2008 durch einen inhaltsgleichen, lediglich zusätzliche Berichtspflichten begründenden Vertrag ersetzt. Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist ein entgeltlicher Dienstvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, der den Verwalter zur Verwaltung des Vermögens eines Kunden in dessen Interesse verpflichtet (BGH NJW 1998, 449). Aufgrund des Vertrages ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, fortlaufend über das Vermögen des Kunden zu disponieren, d.h. ohne Einholung von Weisungen im Einzelfall tätig zu werden und selbständige Anlageentscheidungen zu treffen. Ob der Verwalter dabei freies Ermessen genießt oder nicht, richtet sich danach, ob die Parteien Anlagerichtlinien vereinbart haben. Ist dies der Fall, muss sich der Verwalter bei seinen Entscheidungen im Rahmen der Richtlinien halten. Andernfalls ist er dem Kunden wegen positiver Verletzung des Vermögensverwaltungsvertrages schadenersatzpflichtig (vgl. zu alledem BGH a.a.O. m.w.N.). Bei Vertragsschluss oder jedenfalls vor Vollzug einer Anlageentscheidung ist der Vermögensverwalter dazu verpflichtet, dem Vertragspartner ein zutreffendes Bild über Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln (BGH, Urteil vom 04.04.2002, Aktenzeichen III ZR 237/01). Inhalt und Umfang der Informations- und Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Interessenten über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art bzw. dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagten keine Verletzung ihrer Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag vorzuwerfen. Im Einzelnen:
281.
29Der Kläger kann die behauptete Pflichtverletzung nicht auf einen Verstoß gegen die Pflicht der Beklagten, dem Kläger vor Vertragsschluss ein zutreffendes Bild über die allgemeinen Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln, namentlich über die Chancen und Risiken, die mit der jeweiligen Anlage in den auf dem Bogen „Anlageziele + Risikobereitschaft“ gewählten Risikoklassen verbunden sind, stützen. Die Beweislast für das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Information trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Anleger (BGH WM 2006, 1288 f. m.w.N.). Dies bedeutet, dass der Kläger zunächst hätte vortragen müssen, dass er über die mit einer Anlage in der jeweiligen Risikoklasse verbundenen Risiken nicht aufgeklärt wurde. Dies hat er aber nicht getan, sondern lediglich (und zudem pauschal) bestritten, die Risiken von der Beklagten erläutert bekommen zu haben. Dies wird den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag nicht gerecht. Zudem hat der Kläger selbst das Formular zur Bewertung seines persönlichen Anlageverhaltens vorgelegt (Blatt 6 des Anlagenheftes), aus welchem sich ergibt, dass er vor dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages bereits seit mehr als fünf Jahren sowohl inländische als auch ausländische Aktien gezeichnet hat. Insofern bestehen erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine Aufklärungsverpflichtung der Beklagten zu den allgemeinen Risiken der gezeichneten Papiere bestand; jedenfalls wären aus diesem Grunde höhere Anforderungen an die Darlegung einer fehlerhaften Beratung zu stellen, selbst wenn der Kläger hierzu vorgetragen hätte. Schließlich wären etwaige Ansprüche des Klägers aus einer Falschberatung vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages vom 19.06.2006 nach § 37 a WpHG a.F. i.V.m. § 43 WpHG verjährt; die Einrede der Verjährung hat die Beklagte insoweit erhoben.
302.
31Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei den in Streit stehenden Papieren handele es sich um so genannte „Penny Stocks“ und die Beklagte hätte gesondert über die mit deren Zeichnung verbundenen Risiken aufklären müssen, so verfängt dieses Argument nicht. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof dem Vermögensverwalter, der Geldanlagen in am amerikanischen OTC (Over-the-Counter)-Markt gehandelte Penny Stocks vermittelt, gesteigerten Aufklärungspflichten unterliegt (BGH, Urteil vom 04.04.2002, III ZR 237/01). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass für den OTC-Handel mit Penny Stocks eine Marktenge typisch ist, die Kursmanipulationen durch Broker und Aktieninhaber begünstigt, und dass demzufolge für den Anleger ein unkontrollierbares zusätzliches Risiko besteht, welches in keinem Zusammenhang mit der Ungewissheit über den wirtschaftlichen Erfolg der emittierenden Aktiengesellschaft steht. Deshalb ist über die besonderen Gefahren der Anlage in Penny Stocks umfassend aufzuklären, was angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge schriftlich zu geschehen hat (BGH a.a.O., NJW 1991, 1108; 1991, 1947 f.). In der vorgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese Aufklärungspflichten auf den Handel mit Aktien an der NASDAQ-Computerbörse ausgedehnt.
32Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen hat, dass es sich bei den in Streit stehenden Papieren um Penny Stocks oder um vergleichbare hochspekulative Aktien handelt, die nicht mehr unter die der Beklagten vorgegebenen Risikoklassen zu subsumieren sind. Als Penny Stocks werden ausländische Billigaktien mit geringem Stückpreis oder geringem Nennwert bezeichnet (im amerikanischen Raum in der Regel bis zu 5 US-$), die häufig von jungen, auch innovativen Unternehmen herausgegeben werden, um das für die Anlaufphase benötigte Risikokapital zu erhalten (BGH, Urteil vom 04.04.2002, Aktenzeichen III ZR 237/01). Im europäischen Raum handelt es sich in der Regel dann um Penny Stocks, wenn der Aktienkurs dauerhaft weniger als 1,00 € beträgt (vgl. http://www.finanz-lexikon.de/penny-stocks_4380.html, Abruf vom 19.10.2011; http://www.anonym1.com/index.php?id=17,177,0,0,1,0, Abruf vom 19.10.2011; http://anonym, Abruf vom 19.10.2011). Diese Aktien werden nicht an der Börse, sondern an von Brokern organisierten OTC-Märkten gehandelt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf BKR 2002, 544 m.w.N.). Die Enge der OTC-Märkte und die im Vergleich zu Börsen geringere Kontrollintensität durch externe und interne Instanzen begünstigt vielfältige Manipulationen zu Lasten des Anlegers (OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Marktenge kann dazu führen, dass schon bei relativ geringen Umsätzen der Kurs einer Aktie stark schwankt ((BGH, Urteil vom 04.04.2002, III ZR 237/01) bzw. es zu unerwünschten Kursausschlägen kommt (FAZ.NET Börsenlexikon, http://anonym3.net.htm, Abrufdatum 04.08.2011). Der Internetseite anonym2.net beispielsweise ist eine Liste der „PennyStocks Tops“ und „PennyStocks Flops“ zu entnehmen, die Kursgewinne zwischen 100,00 und 9.400,00 % und Kursverluste zwischen 47,62 und 99,29 % enthält (www.anonym2/, Abrufdatum 18.10.2011). Die Deutsche Börse AG hat am 01.10.2001 für die Zulassung zum Neuen Markt eine so genannte „Penny-Stocks-Regelung“ in ihre Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommen, wonach diejenigen Unternehmen aus dem Neuen Markt ausgeschlossen werden sollen, deren Aktien an 30 aufeinanderfolgenden Börsentagen einen Tagesdurchschnittskurs von 1,00 € und eine Marktkapitalisierung von 20 Millionen € unterschreiten und beide Werte in den nächsten 90 Börsentagen nicht an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Börsentragen übertreffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2002, Aktenzeichen 5 U 189/01). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht in einem zur Einholung des von ihm angebotenen Sachverständigenbeweises erforderlichen Grad an Substantiierung die Qualifizierung der in Streit stehenden Papiere als Penny Stocks oder vergleichbar spekulationsanfällige Papiere vorgetragen, so dass eine Erhebung des Beweises einer unzulässigen Ausforschung gleichkäme.
33a) Aktien der A1 AG
34Der Einordnung als Penny Stock steht bereits der hohe Kurs der Aktie im Zeitpunkt der Zeichnung entgegen. Unstreitig betrug dieser am 14.12.2007 5,0400 €, was wesentlich über der in Rechtsprechung und Literatur gezogenen Wertgrenze von 1,00 € liegt. Ob sich eine Haftung des Vermögensverwalters auch dann ergibt, wenn Aktien in einen Kursbereich fallen, in welchem sie grundsätzlich als Penny Stocks betrachtet werden können, kann vorliegend dahin stehen. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Kurs der A-Aktien vor der Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages den Kurswert von 1,00 € unterschritten hat. Der Kläger stellt auch nicht substantiiert die Voraussetzungen dar, unter welchen nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.04.2002, Aktenzeichen III ZR 237/01) hinaus eine besondere Aufklärungspflicht des Vermögensverwalters begründet wird. Diese Rechtsprechung zielt ersichtlich auf einen engen Markt, insbesondere auf den NASDAQ Stock Market, ab. Der Kläger bleibt bereits Vortrag dazu schuldig, warum ein durchschnittliches Handelsvolumen von 27.514 Aktien im Zeitraum vom 29.11.2009 bis zum 29.11.2010 als gering einzustufen sein soll. Welches Handelsvolumen die Aktien am Tag der Zeichnung – immerhin zwei Jahre vor dem 29.11.2009 – oder unmittelbar vorher hatten, wird klägerseits überhaupt nicht vorgetragen, so dass sich ein Rückschluss aus den vorgetragenen Handelsvolumina ohne Weiteres ohnehin nicht ziehen lässt. Es fehlt darüber hinaus an jeglichem Vortrag dazu, welche konkreten Gefahren einer Spekulation im Hinblick auf das in Streit stehende Papier bestanden haben sollen, insbesondere, ob es zu ungewöhnlichen Kursausschlägen gekommen ist, die wie dargestellt typisch für einen engen Markt sind. Insoweit versteht die Kammer den der vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt dahin, dass für die (sachverständige) Feststellung eines engen Marktes nicht nur das Handelsvolumen entscheidend ist, sondern auch das Vorliegen oder zumindest die Gefahr von stark schwankenden Kursen. So bezieht sich der Bundesgerichtshof explizit darauf, dass der „in Rechnung gestellte Kaufpreis um mehr als 11% über dem Schlusskurs dieses und des vorangegangenen Handelstages gelegen habe“. Die Spekulationsgefahr im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt setze zudem das Auseinanderfallen von Ankaufspreis und Verkaufspreis voraus und führe (erst) in Verbindung mit einem geringen Handelsvolumen zu stark schwankenden Kursen. Der Kläger hat aber weder zu solchen Preisdifferenzen noch zu Kursschwankungen, welche Rückschlüsse auf einen manipulationsanfälligen Markt zulassen, vorgetragen. Schließlich ist der Kläger dem Vortrag der Beklagtenseite, die Aktien der A1 AG unterlägen dem Freiverkehrshandel der Deutschen Börse AG, nicht entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht bestritten, dass die Zulassung zum Freiverkehr der deutschen Börse AG nicht erfolge, wenn nicht die Voraussetzungen für die Bildung eines börsenmäßigen Marktes vorlägen. Für die Zulassung eines Wertpapiers zum Freiverkehr wiederum gilt § 48 des Börsengesetzes, wonach Zulassungsvoraussetzung insbesondere eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BörsG).
35Aufgrund des Zeichnungskurses der A-Aktien fallen diese im Übrigen nicht unter die „Penny-Stocks-Regelung“ der Deutschen Börse AG, da der Aktienkurs nicht über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen unter 1,00 € fiel und die Marktkapitalisierung der A1 AG sich im Zeichnungszeitpunkt unbestritten auf 70,5 Millionen € belief. Es kann dahinstehen, ob durch die Aufnahme der „Penny-Stocks-Regelung“ in die Allgemeinen Geschäftsverbindungen Voraussetzungen aufgestellt wurden, die für die Beurteilung der Aktien durch die Kammer bindend sind; jedenfalls erhöht sie nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an den Vortrag zur Qualifizierung des in Streit stehenden Papiers als Penny Stock.
36Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die Insolvenz der Beteiligungen der A1 AG und damit den Kursverlust dieser Aktie erkennen müssen, lässt jeden Tatsachenkern vermissen und ist damit erkennbar ohne Substanz. Der Kläger ist zudem dem Vortrag der Beklagten, die Aktie habe sich im Zuge der allgemeinen Finanzkrise Ende des Jahres 2007 negativ entwickelt, nicht entgegengetreten. Dass die Beklagte den Eintritt der Finanzkrise vorhersehen konnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
37b) Aktien der I AG
38Auch zu den Aktien der I AG hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass es sich um Penny Stocks oder lediglich auf einem engen Markt handelbare Papiere handelt. Der Kurs der Aktie belief sich bei Zeichnung auf 1,6000 €. Auch fehlt jeder Vortrag dazu, warum die Handelsvolumina von 11.000 Stück (21.04.2008) bzw. 22.000 Stück (22.04.2008) derart gering sein sollen, dass lediglich aufgrund dessen eine besondere Anfälligkeit für Spekulationen gegeben war. Selbst wenn die vom Kläger vorgetragenen Handelsvolumina den von ihm gezogenen Rückschluss rechtfertigen würden, so hätte es jedenfalls Vortrag dazu bedurft, ob diese Handelsvolumina auch über einen längeren und damit repräsentativen Zeitraum vor der Zeichnung hinweg in einem solchen Umfang bestanden. Denn der Vortrag des Handelsvolumens zweier Handelstage ist nicht in einem Maße repräsentativ, dass hierin die Darstellung eines aussagekräftigen und damit substantiierten Durchschnitts gesehen werden kann. Zudem trägt der Kläger nichts zu Kursschwankungen oder den sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines engen Marktes vor. Hieran ändert auch das als Anlage K 8 (Blatt 34 des Anlagenheftes) vorgelegte Schreiben der BaFin nichts. Diesem Schreiben lässt sich zum einen nicht entnehmen, dass die BaFin die I-Aktie als illiquiden ausländischen Freiverkehrswert betrachtet; insbesondere lässt sich nicht hineinlesen, dass die BaFin davon ausgeht, das Papier stelle eine Penny Stock dar oder werde auf einem engen Markt gehandelt. Die BaFin stellt lediglich fest, dass es „in jüngster Zeit“ zu Wertpapiergeschäften gekommen sei, die nicht von berechtigten Personen in Auftrag gegeben worden seien. Damit trifft sie zunächst nur die Feststellung, dass auf die genannten Papiere ein unautorisierter Zugriff erfolgte. Es wird jedoch keine Aussage über die Eigenschaften dieser Papiere getroffen, insbesondere nicht, ob es sich um Penny Stocks handelt oder ob sie auf einem engen Markt gehandelt werden. Die weitere Aussage, die von unberechtigten Personen in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäfte beträfen „insbesondere“ Geschäfte in illiquiden ausländischen Freiverkehrswerten, enthält nicht zugleich die Wertung, dass alle in der nachfolgenden Liste aufgeführten auch illiquide ausländische Freiverkehrswerte sind. Zum anderen vermag eine Einschätzung der BaFin nicht den Sachvortrag zu ersetzen, warum das in Streit stehende Papier einen illiquiden ausländischen Freiverkehrswert darstelle. Im Übrigen ist der Kläger dem Vortrag der Beklagtenseite, die Marktkapitalisierung habe im Zeitpunkt der Erstnotierung 20 Millionen € betragen, nicht entgegengetreten. Im Hinblick auf diese Marktkapitalisierung und den Kurs der I-Aktie unterfiel auch diese nicht der „Penny-Stock-Klausel“ der Deutschen Börse AG. Schließlich ist zu beachten, dass selbst dann, wenn die Aktien der Firma I AG lediglich internationale Aktiennebenwerte darstellen würden, der Beklagten diese Anlage durch den Vermögensverwaltungsvertrag gestattet wäre; ausweislich der vereinbarten Anlageziele durfte die Beklagte bis zu 10% des zur Verwaltung überlassenen Kapitals in Anlagen der Risikoklasse 5 investieren. Die Zeichnungssumme betrug unstreitig aber lediglich 6.400,00 € und damit weniger als 10% des Gesamtdepots. Dass die Beklagte über die in Streit stehenden Papiere hinaus weitere Aktien der Risikoklasse 5 gezeichnet hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
39c) Aktien der F AG
40Auch der Einordnung dieser Aktie als Penny Stock steht entgegen, dass der Aktienkurs im Zeitpunkt der Zeichnung 2,3000 € bzw. 2,1000 € betrug und es sich daher nicht um Penny Stocks im Sinne der dargestellten Grundsätze handelt. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen, warum es sich um ein der Aufklärung nach der benannten Rechtsprechung unterliegendes Papier mit hoher Spekulationsgefahr handelt. Da sich der Vortrag insofern ebenfalls nur auf die Handelsvolumina beschränkt, kann auf die Ausführungen zu Ziffer 2 a) verwiesen werden. Der Kläger hat hinsichtlich der Handelsvolumina nur vorgetragen, dass diese zwischen dem 29.11.2009 und dem 29.11.2010, also mehr als ein Jahr nach der Zeichnung, durchschnittlich 9.900 Aktien pro Tag betragen haben. Selbst nach dem Vortrag des Klägers betrug der Kurs am 29.11.2010, also mehr als ein Jahr nach Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages, noch mehr als 1,00 €, so dass auch insoweit die Voraussetzungen der „Penny-Stock-Klausel“ zu keinem Zeitpunkt vorlagen.
41d) Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers eine Haftung der Beklagten auch nicht aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Es ist bereits zweifelhaft, ob den §§ 31, 32 WpHG eine eigenständige Haftungsfunktion zukommt (vgl. hierzu BGH NZG 2008, 477). Jedenfalls vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG – im Hinblick auf die vom Kläger gerügte Aufklärungspflichtverletzung betreffend die Zeichnung von Penny Stocks – eine Haftung über §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB hinaus begründen soll. Dies kann aber dahinstehen, denn ohnehin hat der Kläger – wie ausführlich dargestellt – zu den Voraussetzungen einer solchen Aufklärungspflicht nicht ausreichend vorgetragen.
423.
43Einen Verstoß gegen die Anlagerichtlinien rügt der Kläger zwar nicht ausdrücklich. Soweit er aber vorträgt, die erworbenen Papiere seien keine internationalen Standardaktien, international breit gestreute Aktiennebenwerte-Fonds, Euro-Aktiennebenwerte oder internationale Aktiennebenwerte, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Zur Begründung, dass die gezeichneten Papiere nicht einmal der nach den vereinbarten Anlagezielen zulässigen Risikoklasse 5 angehören, stellt der Kläger wie dargestellt lediglich auf deren Handelsvolumina ab. Dies genügt den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag, welcher die Einholung eines Sachverständigengutachtens gebietet, nicht. In Bezug auf die Aktien der I AG ist darauf hinzuweisen, dass der Verweis auf den Gesellschaftssitz (P) ebenfalls nicht ausreicht.
444.
45Es bestand keine Pflicht der Beklagten, über Interessenkonflikte aufgrund bestehender personeller und wirtschaftlicher Verpflichtungen hinzuweisen. Soweit der Kläger die Pflicht zur Aufklärung über die vorgenannten Interessenkonflikte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 1876 ff.) stützt, so greift dieses Argument nicht. Zum einen wird der vom Kläger behauptete Interessenkonflikt ersichtlich nicht auf die Gewährung von Rückvergütungen gestützt, zum anderen bedarf es eines Rückgriffs auf die „kick-back“-Rechtsprechung nicht, da die Voraussetzungen für das Bestehen einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht in der Rechtsprechung bereits ausreichend entwickelt wurden. Danach gehören zu den im Vorfeld einer Anlageentscheidung nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen auch wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen dem Emittenten oder der Emittentin einer Anlage einerseits und dem Anlagevermittler andererseits (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 24.02.2009, Aktenzeichen 5 U 4336/08). Hintergrund dessen ist, dass bei Vorliegen einer solchen Verflechtung die Gefahr besteht, dass eine Anlageentscheidung zum Nachteil des Anlegers getroffen wird (OLG München a.a.O.). Wesentliche und einen Interessenkonflikt begründende Verflechtungen zwischen der Beklagten und den Emittentinnen der von ihr ausgewählten Aktien vermag die Kammer nicht zu erkennen.
46a) A1 AG
47Zwischen der Beklagten und der A1 AG besteht keine derart wesentliche personelle oder wirtschaftliche Verflechtung, dass auf Seiten der Beklagten ein Interessenkonflikt zum Nachteil des Klägers drohte. Zunächst ist dabei zu beachten, dass es gar keine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen der Beklagten und der A1 AG gibt; diese besteht allenfalls zwischen der Beklagten und der A2 AG, einer Tochter der A1 AG. Insbesondere partizipiert die Beklagte nicht unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der A2 AG, da sie keine Anteile an dieser Gesellschaft hält. Es besteht lediglich eine Beteiligung der A2 AG an der Beklagten. Ein wirtschaftlicher Erfolg der A2 AG wirkt sich daher nicht unmittelbar und wenn überhaupt allenfalls unwesentlich auf das Ergebnis der Beklagten aus. Der Nachteil einer wirtschaftlichen Schieflage der A2 AG wäre allenfalls darin zu sehen, dass diese möglicherweise ihre Anteile an der Beklagten verkaufen müsste, zumal diese Anteile nur in Höhe von maximal 4,33 % bestanden, wenige Tage nach der Zeichnung der Aktien der A1 AG sogar nur noch in Höhe von 1,968%. Bereits aufgrund der vorgenannten Umstände hält die Kammer die Verflechtungen zwischen der Beklagten und der A1 AG für derart unwesentlich, dass ein aufklärungsbedürftiger Interessenkonflikt nicht vorliegt. Jedenfalls steht der – allenfalls als unwesentlich zu bezeichnenden – wirtschaftlichen Verflechtung das eigene Interesse der Beklagten an der Mehrung des verwalteten Vermögens gegenüber. Denn die Beklagte ist gemäß Ziffer 5 des Vermögensverwaltungsvertrages mit einem Anteil von 20% netto an der Wertsteigerung des Vermögens partizipiert, soweit diese mehr als 5% jährlich beträgt. Damit besteht ein eigenes, gewichtiges wirtschaftliches Interesse der Beklagten, lediglich solche Papiere auszuwählen, die zur Mehrung des Vermögens durch Steigerung ihres Kurses beitragen können.
48b) I AG
49Zu personellen Verflechtungen zwischen der I AG und der Beklagten hat der Kläger nichts vorgetragen.
50c) F AG
51Soweit der Kläger in der Zeichnung der Papiere des vorgenannten Unternehmens einen Interessenkonflikt sehen will, weil die F AG denselben Aufsichtsratsvorsitzenden hat wie die A1 AG, sind dem die Ausführungen zur Verflechtung zwischen der Beklagten und diesem Unternehmen entgegenzuhalten. Wenn bereits keine wesentliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen diesen beiden Unternehmen zu sehen ist, dann kann in dem Umstand, dass beide denselben Aufsichtsratsvorsitzenden haben, erst recht keine (personelle) Verflechtung gesehen werden. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die F AG eine Mehrheitsbeteiligung der X AG gewesen sei, an welcher wiederum die Beklagte beteiligt war, so verfängt dieser Einwand ebenfalls nicht, da die Beklagte selbst nach dem Vortrag des Klägers die Beteiligung nur bis zum Ende des Jahres 2007 hielt, die F-Aktien aber erst Ende des Jahres 2008 bzw. Anfang des Jahres 2009 gezeichnet wurden.
52d) Aus den bereits dargestellten Gründen vermag auch die Auffassung des Klägers, eine Aufklärungspflicht im Hinblick auf bestehende Interessenkollisionen ergebe sich aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, nicht zu überzeugen. Jedenfalls hat der Kläger einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt nicht darlegen können.
535.
54Die Auffassung des Klägers, selbst wenn die erworbenen Papiere unter die vereinbarten Risikoklassen subsumiert werden könnten und kein Interessenkonflikt zwischen der Beklagten und den Emittentinnen bestünde, habe die Beklagte gleichwohl unter mehreren zur Verfügung stehenden Papieren die richtige Auswahl treffen müssen – insoweit treffe sie auch die Darlegungs- und Beweislast für die richtige Auswahl, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie Papiere der mit ihr verflochtenen Unternehmen ausgewählt habe –, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts muss unter Berücksichtigung des Wissenstandes, der Risikobereitschaft und der Anlageziele des Kunden einerseits und der allgemeinen Risiken, wie etwa der Konjunkturlage und der Entwicklung des Kapitalmarkts sowie der speziellen Risiken, die sich aus dem Anlageobjekt ergeben andererseits, ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH NJW 2006, 2041 m.w.N.). Darlegen muss die in einer nach diesen Maßstäben fehlerhaften Anlageentscheidung liegende Pflichtverletzung nach den allgemeinen Grundsätzen zunächst der Kunde. Dies bedeutet, dass zunächst Vortrag des Klägers hätte erfolgen müssen, warum gerade die Auswahl der gezeichneten Papiere nicht vertretbar war. Erst dann hätte die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast substantiiert darlegen müssen, warum sie die gezeichneten Papiere ausgewählt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.09.2009, Aktenzeichen XI ZR 264/08 m.w.N.). Der Kläger hat seinen Vortrag betreffend die fehlerhafte Auswahl der gezeichneten Aktien lediglich darauf gestützt, dass es sich um Penny Stocks bzw. hochspekulative Papiere gehandelt und zwischen der Beklagten und den jeweiligen Emittentinnen eine wesentliche wirtschaftliche und personelle Verflechtung bestanden habe. Wie bereits ausführlich dargestellt wurde, ist dieser Vortrag teils unsubstantiiert, teils widerlegt, so dass der Kläger hierauf den Vorwurf einer fehlerhaften Auswahl der gezeichneten Papiere nicht stützen kann. Damit fehlt es zugleich an Vortrag zu einer sich hieraus ergebenden Pflichtverletzung, so dass der Beklagten keine sekundäre Darlegungslast oblag. Gleichwohl hat die Beklagte sogar substantiiert vorgetragen, warum sie gerade die in Streit stehenden Anlagen für den Kläger gezeichnet hat; dem wiederum ist der Kläger lediglich pauschal entgegengetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mangels eines bestehenden Interessenkonflikts der Kläger hieraus auch keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für die Auswahl der gezeichneten Aktien herleiten kann.
556.
56Der Beklagten ist kein Verstoß gegen die Berichtspflichten der Ziffern 3.1 und 3.2 des Vermögensverwaltungsvertrages vom 12.09.2008 vorzuwerfen. Den Vortrag des Klägers, es seien überhaupt keine Depotberichte vorgelegt worden, widerlegt dieser selbst: Der Anlage K 16 (Blatt 65 des Anlagenheftes) ist zu entnehmen, dass der Kläger den Vermögensstatus vom 04.12.2009 erhalten hat. Anlage K 23 (Blatt 86 des Anlagenheftes) enthält den Vermögensstatus vom 08.01.2010. In seinem Schreiben an die Beklagte vom 13.08.2009 (Anlage K 17 – Blatt 70 des Anlagenheftes) nimmt der Kläger Bezug auf den Depotauszug der DAB Bank vom 31.07.2009. Ferner nimmt er Bezug darauf, dass bereits anlässlich eines Gesprächs vom 29.04.2009 die „Gesamt-Performance“ seines Vermögens thematisiert wurde. Dies lässt den zwingenden Rückschluss darauf zu, dass er nach dem 12.09.2008 – nur ab diesem Zeitpunkt bestand eine Berichtspflicht – zumindest einige der vereinbarten Berichte erhalten hat. Im Übrigen hat der Kläger auf den Beklagtenvortrag, die DAB Bank habe monatlich einen Vermögensstatus übersandt, welcher die vereinbarten Informationen enthalte, keinen Beweis für seinen Vortrag angeboten und die gerügten Pflichtverletzungen dürften nicht zu einem Schaden geführt haben, wie er mit der Klage geltend gemacht wird.
577.
58Die Beklagte hat nicht gegen die sich aus Ziffer 3.4 des Vertrages vom 12.09.2008 Berichtspflicht bei Überschreiten einer Verlustschwelle von 15% des Depotbetrages verstoßen. Ausweislich des Vermögensverwaltungsvertrages haben die Parteien eine solche Berichtspflicht nur für den Fall vereinbart, dass die vorgenannte Schwelle innerhalb eines Berichtszeitraums überschritten wird. Die Übermittlung der Depotübersicht schuldete die Beklagte aber nach Ziffer 3.1 lediglich halbjährlich. Einen Vermögensverlust von mehr als 15% innerhalb eines solchen Berichtszeitraums hat der Kläger nicht vorgetragen. Selbst nach der Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages am 13.08.2009 belief sich der Depotwert auf 85.236,00 €, namentlich am 31.10.2009. Selbst wenn es anschließend zu einer Überschreitung der 15%-Schwelle gekommen wäre, so wäre die Beklagte im Übrigen aufgrund der ausgesprochenen Kündigung nicht mehr zur Berichterstattung verpflichtet gewesen.
598.
60Der Vortrag des Klägers, der Vorstand der Beklagten Z habe ihm die Rückabwicklung der A- und F-Aktien in Aussicht gestellt, ist zum Einen unsubstantiiert und trägt zum Anderen einen hierauf gerichteten vertraglichen Anspruch auf Schadenersatz und Rückabwicklung nicht. Denn auch nach dem Klägervortrag selbst wurde ihm die Rückabwicklung nur in Aussicht gestellt, nicht aber mit Rechtsbindungswillen zugesagt. Der Vortrag, Herr Z habe dem Kläger geraten, wegen des Verlustes der F-Aktien einen Rechtsanwalt in Düsseldorf aufzusuchen, kann – selbst diesen einmal als zutreffend unterstellt – ebenfalls keine Rechtsfolgen herbeiführen. Soweit man diesen Vortrag dahin versteht, die Beklagte habe einen Teil der Klageforderung damit anerkannt, so liegen die Voraussetzungen eines solchen Anerkenntnisses ersichtlich nicht vor. Ein Rechtsbindungswille der Beklagten dahin, dass sie sich mit dem Kläger auf den Ausschluss ihrer Einwendungen gegen die Klageforderung einigen wollte (vgl. hierzu Palandt/Sprau, 70. Auflage, § 781 Rn 3 f.), wäre einer solchen Erklärung nicht zu entnehmen.
61II.
62Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen nicht verlangen.
63III.
64Da es nach vorstehenden Ausführungen an einer anspruchsbegründenden Pflichtverletzung hinsichtlich der Zeichnung der Aktien der I AG fehlt, besteht keine Verpflichtung der Beklagten, diese zurückzunehmen. Dementsprechend war der Klageantrag zu 2.), gerichtet auf die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit den vorgenannten Aktien, ebenfalls abzuweisen.
65IV.
66Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
67V.
68Der Streitwert beträgt 23.993,30 €.
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