Urteil vom Landgericht Köln - 30 O 106/10

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 59.931,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 22.11.1993 begründeten Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 2) über die Zeichnung eines Anteils an der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA #### eingetragenen A KG mit einem Beteiligungsbetrag von 80.000,- DM.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 22.11.1993 begründeten Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 2) über die Zeichnung eines Anteils an der im Handelsregister des Amtsgerichts Düren unter HRA #### eingetragenen A KG mit einem Beteiligungsbetrag von 80.000,- in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1) zu 1/3 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), und 3) trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

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Entscheidungsgründe

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