Urteil vom Landgericht Köln - 26 O 46/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D :
2Der Kläger verlangt Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.09.2004 abgeschlossene Lebensversicherung (Versicherungsschein Bl. 31 d.A.) geleistet hat.
3Aufgrund (u.a. neben Widerspruchs erklärter) Kündigung des Klägers vom 30.03.2010 ermittelte die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 2.332,40 € und zahlte diesen aus.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2010 wurde unter Fristsetzung bis zum 18.10.10 die Auszahlung der Differenz zwischen den von dem Kläger geleisteten Beiträgen zu dem erstatteten Rückkaufswert verlangt (Bl. 39 d.A.)
5Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen und gem. § 5a VVG wirksam widerrufen worden.
6Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig.
7Ferner bestehe ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495, 355 BGB, weil Ratenzuschläge für die monatliche Zahlungsweise der Beiträge nicht angegeben worden seien und das sich hieraus ergebende Widerrufsrecht mangels Belehrung nicht erloschen sei.
8Schließlich stützt der Kläger den Rückabwicklungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verstosses gegen die Beratungspflichten, weil es üblich sei, dass die Fondsgesellschaft an den Lebensversicherer eine Vergütung für erbrachte Dienstleistungen zahle, die zumindest zum Teil für Verwaltungskosten verwendet und zum Teil in die Überschusskalkulation aufgenommen werde. Nach der „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH habe der Kunde ein besonderes Interesse daran, über die Höhe dieser Rückvergütungen genauer informiert zu werden, da sich aus der Höhe ablesen lasse, inwiefern die Versicherung ein Interesse an der Vermittlung genau dieses Fonds habe.
9Der Kläger beantragt,
10I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.112,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2010 zu zahlen,
11II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.393,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
12III. festzustellen, dass der Widerspruch auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages mit der Nummer ##### gegenüber der Beklagten wirksam ausgesprochen wurde,
13hilfsweise eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. mit europäischem Recht.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
19Die Klage ist nicht begründet.
20Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2010 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre.
21Vorliegend ist der erklärte Widerspruch jedoch jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam:
22Der Widerspruch ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil der Kläger die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Auch diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen.
23Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art. 267 AEUV besteht mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht. Von Klägerseite vorgebrachte lediglich mündliche Ausführungen in einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof oder die Ansicht des OLG München vermögen dieser Beurteilung nicht entgegenzustehen.
24Die gezahlten Beiträge kann der Kläger auch nicht aufgrund des Widerrufs der Willenserklärung (§§ 495, 499 a.F:, 355, 346 BGB) zurückverlangen. Insoweit fehlt es bereits an dem Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes i.S.d. § 499 BGB a.F., wie von der Kammer und dem Oberlandesgericht Köln in ständiger Rechtsprechung vertreten wird; auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt VersR 2011, 248 ff; so auch OLG Bamberg, VersR 2007, 529; OLG Stuttgart, VersR 2011, 786) wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholung verwiesen.
25Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) zurückverlangt werden.
26Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Versicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln entsprechende Entscheidung OLG Köln, VersR 2011, 248 ff (übereinstimmend hiermit etwa auch OLG Stuttgart, Urteil vom 8.3.2011 – 7 U 187/10, zitiert nach Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen.
27Ein Feststellungsinteresse für den Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des ausgesprochenen Widerspruchs besteht neben dem erhobenen Zahlungsantrag nicht.
28Letztlich steht einem Anspruch des Klägers die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen. Der Kläger hat den Widerspruch gegen den beanstandungslos geführten Versicherungsvertrag erst viele Jahre nach Policierung erklärt. Das erforderliche Umstandsmoment beruht darauf, dass die Prämien regelmäßig gezahlt wurden. Die Geltendmachung des Widerrufsrechts nach der langen Zeitspanne verstößt auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses gegen Treu und Glauben und stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar. Dem Versicherungsnehmer würde die Möglichkeit eröffnet abzuwarten, ob ein Versicherungsfall eintritt. Für diesen Fall würde er sich erfolgreich auf die Verpflichtung des Versicherers zur Leistungserbringung berufen können. Würde demgegenüber in einer langen Zeitspanne kein Versicherungsfall eintreten, könnte er das gesamte Versicherungsverhältnis rückabwickeln. Dies widerspricht aber eklatant dem Gedanken einer Risikoversicherung und dem Funktionieren der Versichertengemeinschaft.
29Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.
31Streitwert:
3214.832,21 €
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