Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 313/11
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 08.08.2011 – 139 C 225/10 – aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache Erfolg.
6Der Kläger hat nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Beklagte eine Körperverletzung begangen hat. Ein vorsätzlicher, gezielter Schlag des Beklagten in das Gesicht des Klägers ist nicht nachgewiesen. Der Zeuge H, auf dessen Aussage das Amtsgericht seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, bekundete in seiner erneuten Vernehmung, dass er einen Schlag des Beklagten nicht beobachtet habe. Er sei vielmehr erst aus dem Fahrzeug ausgestiegen, als sich der Kläger bereits den Mund hielt und über einen Zahnverlust klagte. Auch auf Vorhalt der schriftlichen Aussage gegenüber der Polizei vom 03.03.2010 und des Protokolls über den Beweistermin beim Amtsgericht Wangen blieb der Zeuge dabei. Die übrigen Zeugen hatten bereits erstinstanzlich angegeben, dass sie keinen Schlag beobachtet hätten.
7Auch von einer Körperverletzungshandlung des Beklagten im Zuge eines Gerangels ist die Kammer nicht überzeugt. Zwar meint die Kammer, dass dem Zahnverlust Handgreiflichkeiten jedenfalls zwischen den Parteien vorangingen. Die von Beklagtenseite benannten Zeugen erklärten sämtlich, dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, in deren Folge die Parteien zu Boden gestürzt seien. Auch die Zeugin S erinnerte sich an ein Gerangel. Die Aussage der Ehefrau des Klägers, der Zeugin G, und des Zeugen I waren in diesem Punkt unergiebig, da sie nur erklärten, sie hätten vor dem Zahnverlust nichts gesehen. Der Zeuge I hatte allerdings in seiner schriftlichen Aussage vor der Polizei vom 02.03.2010 von einer "Prügelei" gesprochen. Auch die Beobachtungen des Zeugen H setzten erst ein, als der Kläger den Zahn bereits verloren hatte. Ob jedoch der Beklagte oder der Kläger selbst dieses Handgemenge begonnen und wie genau der Kläger den Zahn verloren hat, lässt sich allerdings nicht klären, was zu Lasten des beweisbelasteten Klägers geht. Sofern die Zeugen das Handgemenge beobachtet haben, konnten sie keine Aussage zu dessen genauem Beginn und der weiteren Entwicklung treffen. Eine (Mit-)Verursachung durch den Kläger selbst erscheint auch deswegen nicht ausgeschlossen, weil er nach seinem eigenen Vortrag einen Atemalkohol von 0,66 mg/l aufwies, also mehr als 1,2 ‰. Die Kammer hält es darüber hinaus für möglich, dass der Kläger den Zahn aufgrund eines Sturzes und nicht durch einen Schlag des Beklagten erlitten hat. Nicht nur die von Beklagtenseite benannten Zeugen haben erstinstanzlich angegeben, dass beide Parteien zu Boden gestürzt seien. Auch der Kläger selbst erklärte in der Hauptverhandlung gegen den Beklagen, er sei zu Boden gefallen (Bl. 61, 62 der beigezogenen Ermittlungsakte); gleichermaßen äußerte sich die Ehefrau des Klägers, die Zeugin G (Bl. 65).
8Eine erneute Vernehmung der übrigen Zeugen war nicht angezeigt, da diese die körperliche Auseinandersetzung vor dem Zahnverlust entweder nicht beobachtet haben (die Zeugen I, S und G) bzw. keine Einzelheiten zu den Handgreiflichkeiten mitteilen konnten (Zeugen B, F und K).
9Da der Kläger somit aus dem Vorfall keine Ansprüche gegen den Beklagten hat, war auch die Anschlussberufung zurückzuweisen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
11Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor.
12Streitwert für das Berufungsverfahren: EUR 3.000,00
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