Beschluss vom Landgericht Köln - 11 T 152/11

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.11.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.12.2011 (Az.: 263 C 413/09) wird abändernd wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 09.09.2011 sind von dem Kläger 932,60 Euro - neunhundertzweiunddreißig Euro und sechzig Cent - nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB seit dem 17.09.2011 an den Beklagten zu er­stat­ten.


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