Urteil vom Landgericht Köln - 3 O 113/11

Tenor

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.773,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz jährlich seit dem 19.11.2010 zu bezahlen.

2.      Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen über nominal 140.255,00 EUR (Konto-Nr. ###6) und 293.516,00 EUR (Konto-Nr. ###) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.

3.      Die Beklagte wird verurteilt, alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Risikolebensversicherungen bei der C Lebensversicherung AG, Vers-Nr. ###3, und bei der A Lebensversicherung AG, Vers-Nr. ###1, freizugeben.

4.       Die Ansprüche Ziffer 1-3 stehen unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug um Zug aller Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der K, Vers-Nr. ###4, sowie dem Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu der eben genannten Versicherung.

5.       Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der  K, Vers-Nr. ###4, sowie des Verzichtsangebotes auf alle Rückübertragungsansprüche aus der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarung zu der eben genannten Versicherung in Verzug befindet.

6.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.       Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 84 % und der Kläger 16 %.

8.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Widerrufsfolgen

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Finanzierte Geschäfte

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