Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 319/11
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 29.08.2011 – 10 C 23/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 575,26 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1I.
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3II.
4Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stehen der Klägerin als Schadensersatz in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB zu.
51) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 09.05.2006 – VI ZR 117/05 = NZV 2006, 463) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif.
62) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das sog. gewichtete Mittel (jetzt Modus) des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 13.01.2009 – VI ZR 134/08 = VersR 2009, 801; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/06 = NZV 2007, 199; Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08 = NZV 2009, 447; LG Köln, Urt. v. 19.11.2008 – 9 S 171/08 = Schaden-Praxis 2009, 188; Urt. v. 26.10.2011 – 9 S 190/11, zit. nach juris). Bei einer mehrtägigen Vermietung sind die entsprechenden Pauschalen heranzuziehen.
7Soweit die Klägerin insoweit eine Wochenpauschale sowie 9 Tagespauschalen angesetzt hat, kann dies der Berechnung nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 31.08.2011 – XII ZR 117/07 = BB 2011, 2242) indes nicht zugrunde gelegt werden. Zum einen sind im Rahmen der nach § 287 ZPO zu erfolgenden Schätzung bei einer mehrtägigen Vermietung generell günstigere Mehrtagespauschalen zugrunde zu legen (OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/06 = NZV 2007). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin selbst lediglich 2 Wochenpauschalen in Rechnung gestellt wurden (Rechnung vom 10.06.2010, Bl. 11).
83) Als Schätzungsgrundlage kann hier der Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2009 herangezogen werden. Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Schwacke-Liste bestehen seitens der Kammer nicht.
9Soweit die Beklagte die Schwacke-Liste für nicht anwendbar hält und meint, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass die Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO dem Tatrichter ein besonders freies Ermessen einräumt (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008 – VI ZR 234/07 = NJW 2008, 2910), wodurch auch dem Gesichtspunkt der Praktikabilität Rechnung getragen werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke-Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben (Urt. v. 11.03.2008 – VI ZR 164/07 = NJW 2008, 1519; Urt. v. 18.05.2010 – VI ZR 293/08 = NJW-RR 2010, 1251, wonach eine Schätzung auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, der Fraunhofer-Erhebung oder nach dem arithmetischen Mittel beider Untersuchungen nicht von vornherein als rechtsfehlerhaft erscheint). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
10a) Dass die Erhebungen des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation („Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland“) oder die Erhebung des Dr. Y aus 2007 zu anderen Ergebnissen gelangen, genügt aus Sicht der Kammer in Kenntnis entgegengesetzter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 10.10.2008 – 6 U 115/08 = RuS 2008, 528; OLG München, Urt. v. 25.07.2008 – 10 U 2539/08 = RuS 2008, 439; OLG Thüringen, Urt. v. 27.11.2008 – 1 U 555/07 = RuS 2009, 40) allein nicht, um durchgreifende Zweifel an der Nutzbarkeit der Schwacke-Liste zu begründen. Die Kammer vermag auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Rahmen der Fraunhofer-Erhebung – anders als bei der Schwacke-Umfrage – eine anonymisierte Befragung von Mietwagenunternehmen durchgeführt worden ist, keine derart überlegene Methodik der Fraunhofer-Erhebung festzustellen, welche zugleich die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel rechtfertigen könnte. Bezüglich der Erhebung Dr. Y ist insoweit bereits anzumerken, dass sich diese lediglich pauschal auf den „Großraum West“ bezieht und im Unterschied zu der differenzierteren Schwacke-Liste damit nicht in der Lage ist, regionale Besonderheiten abzubilden. Aus Sicht der Kammer erscheint die Wiedergabe von Preisen mit einer Vorbuchungsfrist von einer Woche durch das Fraunhofer Institut überdies kaum geeignet, das typische Anmietungsszenario nach einer Unfallsituation widerzuspiegeln. Auch war die Datenerfassung auf die Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird. Zudem wird in der Fraunhofer-Erhebung lediglich der Marktpreis für ein großflächigeres Gebiet mit zwei Postleitzahlen angegeben. Die Schwacke-Liste erscheint aufgrund der engmaschigeren Einteilung und der damit einhergehenden Differenzierung zwischen großstädtischen und ländlicheren Gebieten eher geeignet, den Normaltarif für den „örtlich“ relevanten Markt abzubilden (so auch OLG Köln, Urt. v. 03.03.2009 – 24 U 6/08 = NZV 2009, 447; OLG Köln, Urt. v. 08.11.2011 – 15 U 54/11, zit. nach juris).
11b) Die Annahme einer mangelhaften Erhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel ist auch nicht durch den Sachvortrag der Beklagten – insbesondere dem Einwand, es hätten über das Internet günstigere Fahrzeuge zur Anmietung bereitgestanden – gerechtfertigt, so dass auch dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen war.
12Etwas anderes folgt aus Sicht der Kammer auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.02.2011 (BGH, Urt. v. 22.02.2011 – VI ZR 353/09 = NJW-RR 2011, 823; vgl. auch Urt. v. 17.05.2011 – VI ZR 142/10 = NJW-Spezial 2011, 425). Insbesondere ergibt sich aus der Entscheidung nicht, dass es der Bundesgerichtshof als ausreichend angesehen hat, dass günstigere Angebote aus einem anderen als dem streitgegenständlichen Zeitraum vorgetragen werden. Er hat lediglich ausgeführt, dass sich das Berufungsgericht insofern nicht in ausreichender Weise mit dem Sachvortrag der Parteien auseinandergesetzt habe.
13Insoweit teilt die Kammer jedoch die Auffassung des für Berufungssachen zu Mietwagenkosten im OLG-Bezirk Köln nunmehr konzentriert zuständigen 15. Senats des OLG Köln, wonach durchgreifende Zweifel hinsichtlich der Vergleichbarkeit der per Internet angebotenen Mietwagenpreise mit den anhand der Schwacke-Liste ermittelten Mietpreisen bestehen, sofern typischerweise Voraussetzung für die Internetbuchung die Verwendung einer Kreditkarte ist. Es ist dem Geschädigten nämlich nicht ohne weiteres abzuverlangen, dass eine etwa vorhandene Kreditkarte bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges eingesetzt wird. Gerade bei Unfällen liegt es nahe, dass der Geschädigte zunächst von dem Einsatz einer Kreditkarte absieht, um sich ein etwa noch nicht ausgeschöpftes Kreditkartenlimit im Hinblick auf möglicherweise noch entstehende Kosten offen zu halten. Aus den vorgelegten Internetangeboten geht auch nicht zweifelsfrei hervor, wie hoch gegebenenfalls eine Selbstbeteiligung ist, ob Vorbuchungsfristen einzuhalten sind, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zusätzliche Kosten und Auflagen enthalten etc. (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urt. v. 18.03.2011 – 19 U 145/10 = NZV 2011, 450). Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit die nach einem Unfall typischerweise vorliegende und auch aus Sicht der Kammer marktpreisbildende Ungewissheit über die tatsächliche Mietdauer in den vorgelegten Internetangeboten abgebildet werden kann (OLG Köln, Urt. v. 08.11.2011 – 15 U 54/11, zit. nach juris).
144) Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist vorliegend auch ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich. Eine betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann dabei in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (z.B. BGH, Urt. v. 13.06.2006 – VI ZR 161/05 = NZV 2006, 526). Die Prüfung kann sich insoweit darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines „Unfallersatzfahrzeugs“ regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen. Die Kammer veranschlagt diesen Aufschlag üblicherweise mit 20 % (ebenso z.B. OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007 – 19 U 181/06 = NZV 2007, 199).
15Soweit die Kammer in der Vergangenheit einen solchen Zuschlag nach typisierender Betrachtung bereits bei einer Anmietung des Fahrzeugs am Unfalltag oder am jeweiligen Folgetag als gerechtfertigt angesehen hat (vgl. zuletzt Urt. v. 26.10.2011 – 9 S 190/11, zit. nach juris), hält sie hieran ausdrücklich nicht mehr fest.
16Aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit folgt sie vielmehr nun der Ansicht des 15. Senats des OLG Köln, wonach allein der Umstand, dass noch am Schadenstag ein Unfallersatzfahrzeug angemietet wurde, angesichts der üblichen Erreichbarkeit von Mietwagenunternehmen in den Abendstunden und an Wochenenden nicht darauf schließen lasse, dass dem Geschädigten die Anmietung von Ersatzfahrzeugen zum „Normaltarif“ nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich gewesen wäre. Vielmehr sei auch für den konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine typische Situation der „Unfallersatzanmietung“ vorlag (OLG Köln, Urt. v. 14.06.2011 – 15 U 9/11, zit. nach juris; Urt. v. 08.11.2011 – 15 U 54/11, zit. nach juris; vgl. auch LG Köln, Urt. v. 12.05.2010 – 13 S 276/09 = VRR 2010, 425).
17Aus Sicht der Kammer vermag jedoch der Umstand, dass der Geschädigte bei Anmietung die Miete nicht im Voraus bezahlen und auch keine Kreditkarte als Sicherheit einsetzen konnte, die Annahme einer unfallbedingten Mehrleistung des Vermieters zu begründen (vgl. auch BGH, Urt. V. 12.04.2011 – VI ZR 300/09U = NJW 2011, 1947). So liegt es hier. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 01.07.2011 (Bl. 89) letztlich unwidersprochen vorgetragen, dass sie nicht zur Vorauszahlung der Miete in der Lage gewesen sei. Auch habe sie nicht mit Kreditkarte zahlen können. Die Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Berufung erschöpfen sich insoweit allein darin, dass nicht angenommen werden könne, dass die Klägerin auf etwaige Sonderleistungen angewiesen wäre. Dies sei durch das Amtsgericht nicht hinreichend festgestellt worden. Eben dies ist der Kammer jedoch aufgrund des letztlich unstreitigen Vortrages möglich.
185) Die Nebenkosten für Versicherung, Zustellung und Abholung sind aus Sicht der Kammer begründet. Die Beklagte hat die Erbringung der Leistung nicht bestritten.
196) Die Klägerin muss sich dagegen im Wege des Vorteilsausgleichs einen Abzug ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % anrechnen lassen (BGH, Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08 = NJW 2010, 1445; vgl. dazu allgemein: Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 249 Rn. 36 m.w.N.). Die Klägerseite hat kein klasseniedrigeres Fahrzeug angemietet. Ein solcher Abzug widerspricht auch angesichts der behaupteten guten Ausstattung des Unfallfahrzeugs nicht der Billigkeit. Die Klägerin hat nämlich statt eines VW Polo einen VW Golf angemietet.
207) Ausgehend von den obigen Darlegungen errechnet sich der erstattungsfähige Aufwand für den Mietwagen entsprechend den vorstehenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO wie folgt:
21|
PLZ Gebiet: 516 |
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Mietdauer: 16 Tage |
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Fahrzeuggruppe: 2 |
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Wochenpauschale |
412,50 € |
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Wochenpauschale |
412,50 € |
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Tagespauschale |
75,00 € |
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Tagespauschale |
75,00 € |
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Zwischensumme |
975,00 € |
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Aufschlag 20 % |
195,00 € |
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Zwischensumme Tarif |
1.170,00 € |
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Wochenpauschale Versicherung |
131,06 € |
|
Wochenpauschale Versicherung |
131,06 € |
|
Tagespauschale Versicherung |
20,03 € |
|
Tagespauschale Versicherung |
20,03 € |
|
Zustellung/Abholung |
48,92 € |
|
Zwischensumme Nebenkosten |
351,10 € |
|
Gesamt |
1.521,10 € |
|
abzgl. ersparte Aufw. 10% |
152,11 € |
|
abzgl. Zahlung |
793,73 € |
|
Restforderung |
575,26 € |
8) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288, 291, 187 BGB. Geschuldet sind lediglich Prozesszinsen. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht dargetan. Der ursprünglich geforderte Betrag war angesichts der Höhe der letztlich berechtigten Forderung weit übersetzt (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 286 Rn. 20 m.w.N.).
239) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
24III.
25Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.
26Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000,48 EUR
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Referenzen
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