Urteil vom Landgericht Köln - 29 O 234/11
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 7.344,81 € nebst 8 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.2.2011 zu zahlen.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn entstandenen Mehrkosten trägt die Klägerin. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und der Beklagte zu 94%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht die Zahlung von Franchisegebühren sowie Werbekostenbeiträgen gegen den Beklagten geltend.
3Die Klägerin gehört zu einer internationalen Unternehmensgruppe, die unter der Wort- und Bildmarke T durch selbstständige Franchisenehmer T-Restaurants unterhält. Der Beklagte schloss mit der Klägerin einen Vertrag, der ihm das Recht gab, ein T-Restaurant als Franchisenehmer zu eröffnen und zu betreiben. Der Beklagte unterzeichnete einen Vertrag in englischer Sprache sowie eine deutsche Übersetzung, für die Einzelheiten des deutschen Vertrages wird auf die Kopie Bl.21ff Bezug genommen.
4Ziff.12 des Vertrages lautet: …“Dieser Vertrag ist in englischer Sprache abgefasst, die in jeder Hinsicht maßgebend ist. Eine etwaige Übersetzung dieses Vertrages in eine andere Sprache ist nicht wirksam, es sei denn, in dem Land, in dem sich das Restaurant befindet, ist dies gesetzlich vorgeschrieben. …“
5In Ziff.15 des Vertrages heißt es:…“Die Parteien unterzeichnen die englische Fassung dieses Vertrages und etwaiger dazugehöriger Unterlagen zusätzlich zu etwaigen Übersetzungen. Sofern nach örtlichem Recht nichts anderes vorgeschrieben ist, ist die englische Fassung maßgebend.“
6Weiter bestimmt der Vertrag:
7„ 2. Zahlung von Nutzungsgebühren
8Sie zahlen uns wöchentlich eine Nutzungsgebühr von 8 % (acht Prozent) des Bruttoumsatzes des Restaurants und jedes Restaurants, dass sie während der Laufzeit des Vertrages betreiben….“
9Ziff. 3 i des Vertrages:
10„Sie zahlen wöchentlich dreieinhalb Prozent (3 ½ %) Ihrer Bruttoumsätze des Restaurants in den T Franchise Advertising Fund (SFAFT) ein, bis die Franchise-Nehmer in Ihrem Land einer dauerhaften Erhöhung des Werbeprozentsatzes auf viereinhalb Prozent (4 ½ %) mit der zwei Drittel (2/3) Mehrheit auf der Basis von einer (1) Stimme je in Betrieb befindlichen Restaurant zustimmen. …“
11Die Laufzeit des Vertrages beträgt 20 Jahre. Nach Ziff. 5b des Vertrages ist der Franchisenehmer verpflichtet, das Restaurant in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch zu führen. Das Betriebshandbuch erhielt der Beklagte nach Vertragsabschluss. Die Klägerin verlangt, dass die in den Restaurants verkauften Waren einem gewissen Qualitätsstandard, dem sogenannten „Goldstandard“, der von ihr, respektive der Muttergesellschaft verliehen wird, entsprechen. Franchisenehmer der europäischen Restaurants sind in einer Gesellschaft nach Recht des UK zusammengeschlossen, der European Independent Purchasing Company (EPIC), die die den Wareneinkauf der Franchisenehmer organisiert. In Deutschland erfolgt die Belieferung der Restaurants durch die E GmbH, die die Waren aufgrund der von der EPIC verhandelten Preise bei den gelisteten Lieferanten einkauft und sie ohne Preisaufschlag an die Franchisenehmer verteilt. Die E GmbH erhält für ihre Tätigkeit einen Logistikaufschlag pro kg transportierter Ware.
12Der Beklagte eröffnete ein Restaurant. Die Restaurants der Franchisenehmer sind mit elektronischen Kassen ausgerüstet, die die Umsätze direkt an die Klägerin melden. Während der Laufzeit des Vertrages erfolgte eine Anhebung des Werbekostenbeitrages auf 4,5 % des Umsatzes. Der Beklagte betrieb sein Restaurant. Er stellte seine Zahlungen an die Klägerin dann ein, obschon der Betrieb weiter lief. Die Klägerin kündigte daraufhin den Vertrag.
13Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.9.2011 (Bl.100) die auf den Abschluss des Franchisevertrages mit der Klägerin gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig ist. Das Landgericht Bonn hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.11.2011 an das Landgericht Köln als zuständige Kartellkammer verwiesen.
14Die Klägerin macht ausstehende Nutzungsgebühren in Höhe von 4.700,69 € und den Werbekostenanteil in Höhe von 2.644,12 € geltend. Sie behauptet, anhand der von dem Beklagten gemeldeten Umsätze habe sie die Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf Grund der im Vertrag festgelegten Prozentsätze errechnet. Die Klägerin behauptet, die Franchisenehmer seien für die Belieferung ihrer Shops mit Ware allein zuständig. In dem Vertrag sei kein Passus enthalten, wonach die Franchisenehmer verpflichtet seien bestimmte Waren bei bestimmten Lieferanten oder der Klägerin zu kaufen. In Übereinstimmung mit dem Handbuch verweise der Vertrag lediglich darauf, dass nur zugelassene Waren von genehmigten Lieferanten bezogen werden dürften, um einen einheitlichen Qualitätsstandard zu sichern. Die EPIC arbeite in Deutschland mit der Fa. E GmbH zusammen, so dass die Lieferung der Waren ausschließlich über diese Firma zu erfolgen habe, daraus ergebe sich jedoch keine Bezugs- sondern allenfalls eine Logistikbindung. Ein wesentlicher Teil der Zutaten, nämlich Frischgemüse, werde nicht über die EPIC angeboten und könne von den Franchisenehmern selbst beschafft werden. Die von der Klägerin geforderten Franchisegebühren in Höhe von 8 % seien nicht überhöht. So erhebe Mc Donald`s eine Franchisegebühr von 5%, wobei ein Großteil der unternehmerischen Gewinne der Franchisegeberin durch die Zwischenvermietung der Restaurants erzielt werde. Sie ist der Auffassung, dass eine (mögliche) Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln jedenfalls keine Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge haben könne. Sie ist weiter der Ansicht, dass Liechtensteiner Recht anzuwenden sei.
15Die Klägerin hat die Klage in Höhe von 743,25 € (Verzugskosten, Legalkosten) zurückgenommen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.344,81 € nebst 8 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.2.2011 zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte rügt, dass eine amtliche Übersetzung des Vertrages, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stütze, nicht vorliege. Da die Gerichtssprache nach § 184 GVG deutsch sei, müsse die Klägerin eine amtliche Übersetzung beibringen. Die vorliegende Übersetzung sei nach Ziff. 12 des Vertrages nicht maßgeblich und könne bei der Auslegung des Vertrages nicht verwendet werden. Der vorliegende deutsche Vertragstext sei im Übrigen unverständlich und der Vertrag verstoße daher gegen das Transparenzgebot.
21Der Beklagte behauptet, dass die Franchisegebühren in Höhe von 8 % des Umsatzes und der Werbekostenbeitrag in Höhe von zuletzt 4,5 % des Umsatzes unangemessen hoch seien. Bei diesen Belastungen sei es nicht möglich rentabel zu wirtschaften, weshalb in 2010 in Deutschland auch 160 T-Restaurants geschlossen worden seien. Er habe die Gebühren solange an die Klägerin gezahlt, wie dies wirtschaftlich möglich gewesen sei. Die Klageforderung sei unschlüssig, die von der Klägerin begehrten Zahlungen seien nicht nachvollziehbar. Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit der aufgelisteten Zahlen.
22Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Franchisevertrag insgesamt unwirksam sei, da er gegen Kartellrecht verstoße. Der Vertrag mit der Klägerin in Verbindung mit dem Betriebshandbuch sehe eine nahezu 100%-ige Bezugsbindung an die E GmbH vor. Die Klägerin gehe gegen alle Franchisenehmer, die ihre Waren nicht von der Fa.E bezögen, vor. Es bestehe die Verpflichtung über die EPIC einzukaufen, deren Gesellschafter er nicht geworden sei. Für diese Bezugsbindung gebe es keine franchisespezifische Rechtfertigung, da eine Vielzahl der gelieferten Artikel wie Reinigungsmittel, H-Milch auch in anderen Märkten zu beschaffen seien. Eine Qualitätswahrung könne auch über Kontrollen in den Lokalen erfolgen. Weiter sei es nicht gestattet, Waren bei anderen Franchisenehmer einzukaufen, das Verbot von Querlieferungen sanktioniere Art.4 Buchstabe d GVO. Der Beklagte ist weiter der Auffassung, dass der Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam sei, da er diverse Klauseln enthalte, die ihn unangemessen benachteiligten, für die Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 8.9.2011 (Bl.90-93) Bezug genommen. Insbesondere die Einbeziehung des Betriebshandbuches in den Vertrag, das erst nach Vertragsschluss ausgehändigt worden sei, sei unwirksam. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der von ihm erklärte Widerruf wirksam sei. Das Widerrufsrecht sei nicht verfristet, da die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nicht geeignet gewesen sei, dem Beklagten, als Existenzgründer, seine Rechte deutlich zu machen. Für die Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 8.9.2011 (Bl.100ff) und vom 6.3.2012 (Bl.233f) Bezug genommen. Der Beklagte meint, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen keinen Wert darstellen, da franchisespezifisches Know-how seitens der Klägerin nicht übertragen worden sei.
23Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage hat in dem zuletzt geltend gemachten Umfang Erfolg.
26Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. Ziffer 2 des Vertrages einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsgebühren in Höhe von 4.700,69 € und gem. Ziffer 5 des Vertrages einen Anspruch auf Zahlung des Werbekostenanteils in Höhe von 2.644,12 €.
27Gem. Ziffer 10 k des Vertrages findet deutsches Recht Anwendung. Der zwischen den Parteien geschlossene Franchise-Vertrag ist wirksam.
28Entgegen der Auffassung des Beklagten musste hier von Seiten der Klägerin keine amtliche Übersetzung des englischen Vertrages vorgelegt werden. Die Kammer konnte ihre Entscheidung auf die vorliegende Übersetzung stützen. Nach Ziff. 15, Ziff. 12 des Vertrages ist die englische Fassung maßgebend, sofern nach örtlichem Recht nichts anderes vorgeschrieben ist. Dass die hier vorliegende Übersetzung die maßgeblichen Bestimmungen der Ziffer 2 (Royalty Payments) und Ziffer 5 (T Franchise Advertising Fund – SFAFT), auf die die Klägerin ihren Zahlungsanspruch stützt, nicht zutreffend wiedergibt, behauptet der Beklagte hingegen nicht. Mit seinem pauschalen Einwand, dass die Übersetzung untauglich sei, kann der Beklagte jedoch nicht gehört werden, zumal er die Übersetzung des Vertrages durch seine Unterzeichnung auch anerkannt hat.
29Die Klageforderung ist der Höhe nach schlüssig dargetan. Die Klägerin hat die maßgeblichen Umsatzzahlen dargelegt und die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen entsprechend den im Vertrag festgelegten Prozentsätzen errechnet. Soweit der Beklagte einwendet, die von der Klägerin vorgelegten Zahlen seien nicht nachvollziehbar bzw. nicht richtig, ist sein Vorbringen nicht ausreichend substantiiert. Der Beklagte, der das T-Restaurant selber betrieben hat, hätte hier konkret darlegen müssen, welchen Umsatz er in den entsprechenden Zeiträumen erwirtschaftet hat und inwieweit diese Umsatzzahlen von denen, die die Klägerin behauptet abweichen. Die Klägerin hat hier dargelegt, dass die Umsatzzahlen aufgrund des elektronischen Kassensystems an sie übermittelt worden sind, dem ist der Beklagte auch nicht entgegen getreten.
30Der Vertrag verstößt nicht gegen § 138 BGB. Es liegt keine sittenwidrige Knebelung vor. Soweit der Beklagte geltend macht, dass angesichts einer Belastung mit Gebühren in Höhe von 12,5 % des Umsatzes ein T-Restaurant nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, ist sein Vortrag nicht hinreichend konkret und daher nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hätte hier anhand seines Umsatzes und der Kostenbelastung konkret darlegen müssen, warum er nicht wirtschaftlich arbeiten kann. Das unternehmerische Risiko eines Franchiseunternehmens trägt der Franchisenehmer. Dass das Franchisesystem der T-Restaurants generell nicht rentabel ist, kann aufgrund des Vortrages des Beklagten auch nicht festgestellt werden, denn unstreitig werden weiterhin T-Restaurants in Deutschland betrieben. Dass andere Franchisesysteme niedrigere Franchisegebühren verlangen (Mc Donald´s 5 % Franchisegebühren, 5 % Werbekostenbeitrag) führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, zumal die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass bei Mc Donald´s der unternehmerische Gewinn des Franchisegebers über die gewerbliche Zwischenvermietung der Restaurants gesteigert wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe der Franchisegebühr und den von der Klägerin erbrachten Leistungen besteht.
31Eine Nichtigkeit des Franchisevertrag ergibt sich nicht aus § 134 BGB i.V.m. §§ 1,2 GWB. Eine nahezu 100%- ige Bezugsbindung für die Zutaten, wie sie von dem Beklagten behauptet wird, ergibt sich aus dem Franchisevertrag in Verbindung mit dem Betriebshandbuch nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der Regelung in dem Betriebshandbuch lediglich, dass die in den Restaurants verkauften Waren einem gewissen Qualitätsstandard, dem sog. „Goldstandard“ genügen müssen, der von der Klägerin bzw. der Muttergesellschaft verliehen wird. Dass die Nutzung anderer Lieferanten, als der von der EPIC gelisteten, nicht möglich ist, hat der Beklagte nicht dargelegt. Nach den Regelungen im Betriebshandbuch ist dies nicht ausgeschlossen, soweit die Lieferanten von der Klägerin mit dem „Goldstandard“ versehen worden sind. Soweit der Beklagte darlegt, dass die Einhaltung von Qualitätsstandards auch durch die Kontrolle der Restaurants durch die Klägerin gesichert werden könne, mag dies zutreffend sein. Es entspricht jedoch dem Wesen des Franchisegeschäftes, dass überall identische Produkte angeboten werden, so dass die Vorgaben des Franchisegebers im Hinblick auf die Qualität der einzusetzenden Ware dem Wesen des Franchising entsprechen und nicht zu beanstanden sind, wenn wie hier keine unzulässige Bezugsbindung vorliegt. Ein kartellrechtswidriges Verbot von Querlieferungen (Bezug von Waren von anderen Franchisenehmern) wie es der Beklagte behauptet, lässt sich anhand des Vertrages nicht feststellen.
32Des Weiteren kann hier offen bleiben, ob einzelne Klauseln des Vertrages als allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305c ff BGB unwirksam sein könnten, denn nach § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag wirksam, wenn einzelne Klauseln des Vertrages unwirksam sind. Ein Vertrag ist nach § 306 Abs. 3 BGB nur ausnahmsweise dann insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm unter Berücksichtigung der an anstelle der unwirksamen Klauseln tretenden gesetzlichen Regelungen, eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
33Aus der 20-jährigen Laufzeit ergibt sich keine übermäßig lange Bindung des Beklagten, da der Franchisenehmer seinen Betrieb jeder Zeit einstellen kann. Auch im Hinblick auf die weiteren beanstandeten Klauseln (Versicherungspflicht, Mietvertragsgenehmigung, Betretungsrecht, Mietvertragsübernahme, Haftungsregelungen-und freistellungen, Schiedsklausel, Rechtswahlklausel) ist nicht ersichtlich, dass sie ein Festhalten an dem gem. § 306 Abs. 2 BGB geänderten Vertrag für den Beklagten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Auch die Aushändigung des Betriebshandbuches erst nach Abschluss des Vertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages sondern allenfalls dazu, dass diese Regelungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
34Schließlich hat der Beklagte seine auf den Abschluss des Franchisevertrages gerichteten Willenserklärungen auch nicht wirksam widerrufen. Es liegt kein Ratenlieferungsvertrag im Sinne § 510 Abs. 1 Nr. 3 BGB vor, der zwischen den Parteien abgeschlossenen Franchisevertrag hat nicht den Bezug von Waren zum Gegenstand. Darüber hinaus hat der Beklagte den Vertrag nicht als Verbraucher sondern als Unternehmer abgeschlossen.
35Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 ZPO.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3 ZPO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist aus §§ 709, 708 Nr. 11, 713 ZPO begründet.
38Streitwert:
39bis zum 8.3.2012 8.088,06 €
40danach 7.344,81 €
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