Beschluss vom Landgericht Köln - 9 T 54/12

Tenor

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Beklagten ge­gen den Be­schluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 19.01.2012 (18 C 60/11) wird zu­rück­ge­wie­sen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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