Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 70/11
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 05.01.2011 – 19 C 56/10 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 % und der Kläger zu 36 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1I.
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3II.
4Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
5Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
61. Zur Berufung
7Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 09.06.2009 eine Schulterverletzung zugezogen hat. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu Fall kam und auf die asphaltierte Straße fiel. Die im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens angehörten Zeugen E und A haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Rollerfahrer über die Motorhaube des roten Pkw geflogen sei bzw. ein großes Rad über das Auto geschlagen habe (vergleiche Bl. 11 Rückseite und 15 der Akte des oberbergischen Kreises - 30.3.12-7600.0310834.7). Diese Angaben dürfen auch von Seiten der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sein. Jedenfalls besteht kein Anlass, diese Angaben der neutralen Zeugen in Zweifel zu ziehen. Hierzu hat der Sachverständige Dr. K in seinem Gutachten vom 27.12.2011 ausgeführt, dass bei einem solchen Sturzereignis kein Patient im Nachhinein sicher angeben könne, welche Körperteile er sich geprellt habe. Bei dem beschriebenen Unfallereignis werden sich mehr oder weniger starke Prellungsschmerzen an mehreren Körperregionen eingestellt haben. Die am meisten Beschwerden machenden Verletzungsfolgen seien in den ersten Befunden des S-Krankenhauses beschrieben. Dass hierbei eine Schulterprellung nicht aufgenommen worden sei, schließe das Vorhandensein weiterer Prellungsfolgen, und damit auch einer Schulterprellung, gerade nicht aus. Vielmehr könnten diese Prellungsfolgen von ihrem Schmerzcharakter leichter gewesen sein und im Hintergrund gestanden haben. Entsprechende Angaben hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 25.04.2012 vor der Kammer gemacht. Die Kammer folgt diesen plausibel und nachvollziehbar dargelegten Ausführungen des Sachverständigen Dr. K, der als Leitender Oberarzt, ausgebildeter Orthopäde und Chirurg und medizinischer Sachverständiger über das hinreichende Fachwissen und die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der hier streitigen Problematik verfügt. Für die Kammer besteht daher im Rahmen des § 286 ZPO kein Zweifel daran, dass sich der Kläger anlässlich des Unfallereignisses eine Schulterprellung zugezogen hat. Dass die Vorschädigung des Schultergelenkes des Klägers aufgrund des so genannten Impingement-Syndroms zu einer Verlängerung des Therapiezeitraumes geführt hat, der üblicherweise nach den Angaben des Sachverständigen lediglich etwa 4-6 Wochen beträgt, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der einen Kranken oder Geschwächten verletzt, nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt (vergleiche nur Palandt-Grüneberg, 71. Auflage, Vorbemerkungen vor § 249 BGB, Rn. 35 m.w.N.). Lediglich dann, wenn es sich um ganz ungewöhnliche, keinesfalls zu erwartende Verläufe handelt, kann eine andere Beurteilung geboten sein (vergleiche Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 36). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. K ausgeführt, dass das Vorhandensein eines Impingement-Syndroms als Form einer degenerativen Veränderung ab dem 40. bis 50. Lebensjahr signifikant zunehme. In vielen Fällen werde diese Veränderung von den Patienten zunächst gar nicht wahrgenommen, da sie häufig auch ohne Schmerzen verlaufe. Bei der vorliegenden Unfallkonstellation hätte wahrscheinlich die Schulterprellung aufgrund des Unfalls die Beschwerde-Symptomatik des Impingement-Syndroms ausgelöst. Damit ist jedenfalls im Rahmen des §§ 287 ZPO der hinreichende Nachweis geführt, dass die gesamte Schmerz-Symptomatik sowie die Beeinträchtigungen des Klägers auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.
8Folglich ist auch der von dem Amtsgericht berechnete Haushaltsführungsschaden nicht zu beanstanden.
9Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht auch den Feststellungsantrag zuerkannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht an dem hierzu erforderlichen Feststellungsinteresse. Insoweit reicht es nämlich aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt, aber noch ungewiss sind (vergleiche Zöller-Greger, 29. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 9 m.w.N.). Davon, dass eine derartige Konstellation hier vorliegt, ist das Amtsgericht zu Recht ausgegangen. Auch die Kammer ist nach der Beweisaufnahme durch Einholung des Sachverständigengutachtens und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen davon überzeugt, dass künftige Schadensfolgen – jedenfalls entfernt – möglich sind.
102. Zur Anschlussberufung
11Die Anschlussberufung ist ebenfalls unbegründet, da es nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht den Gesamtschmerzensgeldbetrag auch in Anbetracht der Dauer der Behandlung auf insgesamt 1000 € festgesetzt hat. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung an.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
13III.
14Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.
15Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.792,00 EUR (1.792,00 EUR Berufung und 1.000,00 EUR Anschlussberufung)
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