Urteil vom Landgericht Köln - 9 S 70/11

Tenor

1.              Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach        vom 05.01.2011 – 19 C 56/10 – werden zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 % und der Kläger zu 36 %.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.              Die Revision wird nicht zugelassen.


G r ü n d e :

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