Urteil vom Landgericht Köln - 4 O 22/12

Tenor

  • 1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Eintragung einer Sicherungsgesamthypothek wegen einer Werklohnforderung von 25.414,60 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 1.433,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich auf den Betrag in Höhe von 25.414,60 € seit dem 05.10.2010 für die Klägerin auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N beim Amtsgericht Köln, Blatt #### (Wohnungsgrundbuch), T1-Straße, 50829 Köln, sowie auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N beim Amtsgericht Köln, Blatt #### (Wohnungsgrundbuch), T1-Straße, 50829 Köln zu bewilligen, und zwar unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des OLG Köln - 11 W 84/10 - vom 10.12.2010 eingetragenen Vormerkung.

  • 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin 25.414,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich auf den Betrag von 24.913,91 € seit dem 22.01.2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich auf den weiteren Betrag von 277,98 € seit dem 17.03.2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich auf den weiteren Betrag von 222,71 € seit dem 30.06.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe der Löschungsbewilligung bezüglich der vorstehend genannten Bauhandwerkersicherungshypothek.

  • 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1. zu 50 % und die Beklagte zu 2. zu 50 %. Die Beklagten zu 1. und 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  • 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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