Urteil vom Landgericht Köln - 31 O 767/11

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

1. im Rahmen seiner Berufsausübung als Zahnarzt zu erbringende zahnärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben und/oder abzurechnen, wenn dies wie folgt geschieht:

(siehe (*))

seine beruflichen Leistungen als Zahnarzt zu Festpreisen anzubieten bevor er bei medizinisch notwendigen Leistungen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung einschätzen und/oder bei Leistungen die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, die Vergütung auf Verlangen des Patienten in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbaren konnte, wenn dies wie unter I1. wiedergegeben geschieht

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziff. I 1 und 2 jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


T a t b e s t a n d

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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