Beschluss vom Landgericht Köln - 29 S 120/12

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 22.05.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (27 C 86/12) wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .

 

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.500,00 € EUR festgesetzt.


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